Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 8. Juli 2021
Es wirken mit:
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Miescher,
Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti,
Beschwerdegegnerin
betreffend Scheidung teilweise Einigung - Art. 112 ZGB
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
1. Die Ehegatten B.___ und A.___ führen vor Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Verfahren betreffend Scheidung mit teilweiser Einigung (Art. 112 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]).
2. Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Juni 2021 verpflichtete der Amtsgerichtspräsident den Ehemann unter anderem, der Ehefrau einen Parteikostenbeitrag von CHF 2'000.00, zahlbar in fünf monatlichen Raten à CHF 400.00, erstmals per Ende Juni 2021 zu leisten sowie bis am 31. Juli 2021 einen weiteren Gerichtskostenvorschuss von CHF 1'700.00 zu bezahlen (Ziff. 2 und 3 der angefochtenen Verfügung).
3. Gegen die Ziffern 2 und 3 der Verfügung erhob A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 5. Juli 2021 (Postaufgabe) Beschwerde an das Obergericht und verlangte deren Aufhebung. Eventualiter sei die Höhe des zu leistenden Parteikostenbeitrages (Ziff. 2) sowie die Höhe des zu leistenden Kostenvorschusses (Ziff. 3) gemäss der Verfügung des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 21. Juni 2021 aufzuheben. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Verfahren bis zum Vorliegen einer Begründung der Ziffern 2 und 3 der Verfügung des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt zu sistieren. Nach Aufhebung der Sistierung sei dem Beschwerdeführer Frist zur einlässlichen Begründung der Beschwerde anzusetzen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. Da sich die Beschwerde sofort als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann – wie nachfolgend aufgezeigt wird – nicht darauf eingetreten werden.
5. Gemäss 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239 ZPO) schriftlich und begründet einzureichen. Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Frist läuft grundsätzlich erst von der Zustellung der Begründung an (Karl Spühler in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 321 N 2).
6. Nach dem Willen des Gesetzgebers kann ein Entscheid von einer Partei somit frühestens nach Zustellung der schriftlichen Begründung angefochten werden. Wird irrtümlicherweise direkt Beschwerde (oder Berufung) erhoben, statt vorerst eine schriftliche Begründung zu verlangen, so gilt dies grundsätzlich als Antrag auf schriftliche Begründung. Art. 321 ZPO bestimmt klar, dass die Beschwerde innert Frist seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239 ZPO) schriftlich und begründet einzureichen ist. Die Beschwerde ist demnach innert der Rechtsmittelfrist und nicht vor Beginn des Fristenlaufes − wie vorliegend − beim Obergericht einzureichen (vgl. Reetz in Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Vorb. zu den Art. 308 bis 318 N 28 mit Verweis auf den Beschluss des Obergerichts Zürich vom 23. Dezember 2011, PF110069-O, E. 2). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerdeschrift selber aus, dass er – gemäss Vorakten am 5. Juli 2021 – eine Begründung der angefochtenen Ziffern bei der Vorinstanz verlangt habe, diese aber noch nicht vorliege. Vor diesem Hintergrund erweist sich die vorliegende Beschwerde als unzulässig, weshalb nicht darauf eingetreten werden kann.
7. Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer frei, nach Erhalt der begründeten Verfügung frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht zu erheben.
8. Damit bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend. Nach dem Ausgang des Verfahrens hat somit der Beschwerdeführer dessen Kosten von CHF 300.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann