Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 7. September 2022        

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller    

Rechtspraktikant Stampfli

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Amtsgericht Solothurn-Lebern,

 

Beschwerdegegnerin

 

betreffend Ausstandsbegehren


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. A.___ (nachfolgend Kläger genannt) reichte am 11. November 2019 Klage aus Arbeitsvertrag gegen die B.___ AG (nachfolgend Beklagte genannt) beim Richteramt Solothurn-Lebern ein.

2. Am 15. Dezember 2021 informierte der Kläger den Vorsitzenden der Vorinstanz telefonisch, dass er Kenntnis über einen Ausstandsgrund gegen Amtsrichter C.___ erlangt habe. Dieser habe den Rechtsvertreter der Beklagten, Rechtsanwalt D.___, in einem anderen (vor einem anderen Gericht) hängigen und privaten Verfahren mandatiert. Daraufhin reichte der Kläger am 16. Dezember 2021 ein schriftliches Ausstandsgesuch beim Richteramt Solothurn-Lebern ein. Am 17. Dezember 2021 wurde dem Kläger das Urteilsdispositiv des Sachentscheids eröffnet.

3. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2021 stellte der Amtsgerichtspräsident fest, dass der Ausstandsgrund und die Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens im Rechtsmittelverfahren geltend zu machen beziehungsweise zu verlangen seien.

4. Am 10. Januar 2022 erhob der Kläger (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) gegen die begründete Verfügung form- und fristgerecht Beschwerde beim Obergericht mit dem Begehren, die Verfügung vom 24. Dezember 2021 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. Die Beschwerde wurde mit Urteil des Obergerichts vom 3. März 2022 gutgeheissen. Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 24. Dezember 2021 wurde aufgehoben und die Sache zur Beurteilung des Ausstandsgesuchs zurück an die Vorinstanz gewiesen.

6. Mit Beschluss vom 5. Juli 2022 wies das Amtsgericht Solothurn-Lebern das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2021 ab. Gerichtskosten wurden keine erhoben.

7. Am 10. August 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen den begründeten Beschluss form- und fristgerecht Beschwerde beim Obergericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

1.         Der Beschluss des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 5. Juli 2022 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, Amtsrichter C.___ in den Ausstand zu versetzen und sämtliche Amtshandlungen im Verfahren SLZAG.2019.20, an denen Amtsrichter C.___ mitwirkte, aufzuheben und zu wiederholen.

2.         Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

8. Mit Eingabe vom 16. August 2022 verzichtete der Amtsgerichtspräsident auf eine Vernehmlassung.

9. Mit Stellungnahme vom 29. August 2022 stellte die B.___ AG folgende Rechtsbegehren:

1.         Es seien die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers der Beschwerde vom 10. August 2022 vollständig abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

2.         Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.

10. Die Sache ist spruchreif. Auf den Parteistandpunkt und die Ausführungen der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1. Anlass zur Beschwerde gibt das abgewiesene Ausstandsgesuch gegen Amtsrichter C.___. Die Vorinstanz erwog dazu, dass die Nähe zur Rechtsvertretung einer Partei das Mass des sozial üblichen übersteigen müsse, um den Verdacht der Befangenheit zu begründen. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da Amtsrichter C.___ nicht auf das Wohlwollen seines Rechtsvertreters beziehungsweise von D.___ angewiesen sei, sondern dieser auf das Wohlwollen des Amtsrichters. Sodann sei auch bei einer objektiven Betrachtungsweise kein Anschein der Befangenheit von Amtsrichter C.___ gegeben.

2. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Interpretation der Vorinstanz, bei objektiver Betrachtungsweise liege kein Anschein der Befangenheit vor, da die Nähe zwischen Amtsrichter C.___ und Parteivertreter D.___ das sozial übliche nicht übersteige, sei unhaltbar. Sodann führt er weiter aus, die Vorinstanz habe das Auftragsverhältnis zwischen Amtsrichter C.___ und D.___ bei der angefochtenen Entscheidung nicht ausreichend gewürdigt.

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass keine effektive Befangenheit gegeben sein müsse, sondern bereits der Anschein einer Befangenheit einen Ausstandsgrund nach Art. 47 Abs. 1 lit. f der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) darstelle. Ein als Richter tätiger Rechtsanwalt gelte nach ständiger Rechtsprechung als befangen, wenn er oder ein Anwalt der selben Kanzlei mit einer Partei durch ein laufendes Mandat verbunden oder wiederholt als Rechtsanwalt an der Seite einer Partei aufgetreten sei, so dass eine Art dauerhafte Beziehung zwischen ihnen bestehe. Eine Befangenheit sei daher auch zu vermuten, wenn ein Richter vom Vertreter einer Partei in einem anderen laufenden Verfahren in einem Mandatsverhältnis stehe. Nach Art. 49 Abs. 1 Satz 2 ZPO seien die den Ausstand begründenden Tatsachen nur glaubhaft zu machen. Dieser Obliegenheit sei er mit seinem Ausstandsgesuch vom 16. Dezember 2021 und der Stellungnahme vom 12. Mai 2022 nachgekommen.

3. Nach Art. 30 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101] und Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101] hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird bereits verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 147 III 89 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen).

Art. 47 ZPO umschreibt die Ausstandsgründe auf Gesetzesebene. Neben den persönlichen Beziehungen gemäss Abs. 1 lit. b–e, die ohne weiteres einen Ausstand begründen, enthält Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO eine Generalklausel («aus anderen Gründen»). Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO wird durch einen weiteren generalklauselartig umschriebenen Ausstandsgrund (Art. 47 Abs. 1 lit. a ZPO) ergänzt, für den Fall, dass ein «persönliches Interesse» auf Seiten der Gerichtsperson vorliegt. Vergleichbare Generalklauseln finden sich auch in Art. 34 Abs. 1 lit. a und lit. e Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110). Im Rahmen der Konkretisierung der Generalklauseln sind die aus Art. 30 Abs. 1 BV fliessenden Grundsätze zu beachten. Zu den persönlichen Interessen gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a ZPO gehören nicht nur solche, welche die Gerichtsperson direkt, sondern auch solche, die sie indirekt betreffen. Dabei ist vorausgesetzt, dass die Gerichtsperson eine spürbare persönliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand aufweist. Das Interesse kann materiell oder ideell sein und es kann die rechtliche oder die tatsächliche Situation beeinflussen. Es muss aber, um die richterliche Unabhängigkeit in Frage zu stellen, die betreffende Gerichtsperson nicht nur allgemein berühren, sondern die persönliche Interessensphäre spürbar und mehr als diejenige anderer Gerichtspersonen tangieren. Das Interesse kann auch über die Beziehung zu einer Drittpartei gegeben sein, die dem Richter einen Vor- oder Nachteil im Zusammenhang mit dem Ausgang des Rechtsstreits verschaffen kann (vgl. Urteil 4A_162/2010 vom 22. Juni 2010 E. 2.2 zu Art. 34 Abs. 1 lit. a BGG), oder weil eine direkte oder indirekte Betroffenheit einer Person zu bejahen ist, mit welcher die Gerichtsperson im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. c oder lit. d ZPO persönlich verbunden ist (BGE 140 III 221 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen).

4. Es ist unbestritten, dass Amtsrichter C.___ Rechtsanwalt D.___ für ein anderes, privates Verfahren als Rechtsvertreter mandatiert hat. Jenes Verfahren steht in einer zeitlichen Nähe zum hier zur Diskussion stehenden vorinstanzlichen Verfahren, in welchem Amtsrichter C.___ als Richter amtete und D.___ als Parteivertreter der Beklagten tätig war. Aber nicht jede irgendwie geartete Beziehung wirtschaftlicher, beruflicher oder persönlicher Natur begründet für sich allein den Anschein der Befangenheit. Damit eine solche Beziehung Besorgnis der Befangenheit zu begründen vermag, müssen objektive Umstände auf eine gewisse Intensität der Beziehung hindeuten (BGE 147 III 89 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer erschöpft sich in seinen Ausführungen mit dem Verweis auf das bestehende Mandatsverhältnis. Er vermag nicht darzutun, inwieweit dieses Mandatsverhältnis die geforderte Intensität aufweist. Dem Beschwerdeführer gelingt es damit nicht, seinen Verdacht der Befangenheit zu erhärten. Sodann deuten auch keine weiteren Tatsachen oder Handlungen von Amtsrichter C.___ auf eine Befangenheit in der Sache hin.

Der Beschwerdeführer verweist zu Recht darauf, dass die den Ausstand begründenden Tatsachen nach Art. 49 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur glaubhaft zu machen sind. Mit dem pauschalen Verweis auf das Mandatsverhältnis, ohne dabei weitere Indizien oder Tatsachen zu nennen, welche den Tatbestand von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO erhärten, vermag er seine Behauptung aber nicht glaubhaft darzulegen. Auch soweit er rügt, die Vorinstanz habe sich nicht mit seiner Argumentation, dass durch das Mandatsverhältnis ein Ausstandsgrund nach Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO bestehe, auseinandergesetzt, ist der Beschwerdeführer nicht zu hören. Hat sich doch die Vorinstant im angefochtenen Beschluss in Ziffer III Erwägungen 1-3 detailliert mit dem entsprechenden Vorwurf auseinandergesetzt und die relevanten Lehrmeinungen sowie Bundesgerichtsentscheide zitiert und diese richtig auf den vorliegenden Sachverhalt angewandt.

5. Der Argumentation des Beschwerdeführers kann somit nicht gefolgt werden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

6. Nach dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die B.___ AG hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen das abschlägig beurteilte Ausstandsgesuch keine Parteistellung inne. Zur Abgabe einer Stellungnahme wurde sie entsprechend nicht aufgefordert. Eine Parteientschädigung kann ihr folglich nicht zugesprochen werden.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 15'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Rechtspraktikant

Hunkeler                                                                           Stampfli

 

Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 12. Januar 2023 abgewiesen (BGer 4A_448/2022).