Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 9. September 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegnerin
betreffend Stundung / Erlass der Gerichtskosten
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Mit Eheschutzurteil vom 19. Oktober 2015 wurden A.___ und seiner Ehefrau die Gerichtskosten von CHF 49'000.00 je hälftig, d.h. zu je CHF 24'500.00, auferlegt. Mehrmals stellte A.___ ein Gesuch um Kostenerlass. Die Gesuche wurden entweder abgewiesen (abgesehen von den bewilligten Stundungen) oder auf die Gesuche wurde nicht eingetreten. Auch die durch A.___ dagegen erhobenen Beschwerden an das Obergericht brachten ihm nicht den gewünschten Erfolg.
2. Letztmals stellte A.___ am 28. Juni 2022 ein Teilerlassgesuch, welches mit Nachentscheid des Richteramts Dorneck-Thierstein vom 2. August 2022 abgewiesen wurde.
3. Gegen den begründeten Nachentscheid des Richteramts Dorneck-Thierstein vom 22. August 2022 erhob A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des Nachentscheids des Richteramts Dorneck-Thierstein vom 2. August 2022. Das Teilerlassgesuch sei gutzuheissen; die Gerichtskosten aus dem Eheschutzverfahren seien ihm zu 80 % zu erlassen. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz vom 2. August 2022 aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Für die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Der Beschwerdeführer hat am 22. August 2022 frist- und formgerecht Beschwerde gegen den Nachentscheid des Richteramts Dorneck-Thierstein vom 2. August 2022 erhoben.
2. Wie nachfolgend aufgezeigt, erweist sich die Beschwerde im Sinne von Art. 322 ZPO als offensichtlich unbegründet. Sie kann deshalb sogleich abgewiesen werden. Demzufolge wurden zwar die Akten der Vorinstanz eingeholt, aber keine Vernehmlassung der Amtsgerichtspräsidentin.
3. Die Vorinstanz führte in ihrem Nachentscheid vom 2. August 2022 im Wesentlichen aus, aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen lasse sich nichts für das Erlassgesuch ableiten. Der Beschwerdeführer begnüge sich offensichtlich nach wie vor damit, einer selbständigen Tätigkeit nachzugehen, obwohl diese, nach seinen eigenen Angaben, offenbar ein zu tiefes Einkommen abwerfe. Ob die Firma, bei welcher er als einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung eingetragen sei, ihm keinen höheren Lohn ausbezahlen könne, sei nicht erwiesen, zumal der Beschwerdeführer seinen Lohn wohl selbst festlegen könne. Der Beschwerdeführer werde zudem abermals darauf hingewiesen, dass er nicht das Recht habe, auf Kosten seiner Gläubiger einer selbständigen Tätigkeit nachzugehen. Dass er sich bemüht hätte, eine Anstellung zu suchen, belege der Beschwerdeführer nicht. Er behaupte lediglich, seine beruflichen Qualifikationen seien alt und seine akademische Qualifikation ebenfalls, weshalb seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt, eine gleichbezahlte Stelle wie jene im Jahr 2012 zu finden, schlecht seien. Dass der Beschwerdeführer scheinbar Schulden in grosser Höhe habe, bedeute nicht, dass er mittellos sei. Synonyme für Mittellosigkeit seien Armut, Bedürftigkeit, Elend und Not. Mittellosigkeit bedeute somit das Fehlen jeglicher verfügbarer Mittel, insbesondere das Fehlen von Einkünften. Im Kostenerlassverfahren sei nicht darüber zu entscheiden, wie die gesamten Schulden eines Beschwerdeführers saniert werden könnten. Zu entscheiden sei bloss, ob dieser als dauerhaft mittellos zu betrachten sei. Eine solche Prüfung wäre in casu zudem auch nicht möglich, da dem Gericht keine Unterlagen betreffend die finanzielle Situation des Beschwerdeführers (insbesondere die Ausgabensituation) eingereicht worden seien. Der eingereichte Bericht der Schuldenberatung des Kantons Zürich datiere zudem vom 6. Juli 2021 und stütze sich wohl grösstenteils auf die Aussagen des Beschwerdeführers. Von einer dauerhaften Mittelosigkeit sei nur mit einer grossen Zurückhaltung auszugehen, denn in der Regel sei die Forderung mit den Mitteln des SchKG bis zur Ausstellung eines Verlustscheins durchzusetzen. Den Beschwerdeführer treffe eine Mitschuld an seiner derzeitigen Situation, da er sich nicht um eine andere Anstellung bemühe, weshalb das Erlassgesuch abgewiesen werde und eine weitere Stundung der Forderung nicht mehr bewilligt werde. Zudem bleibe festzuhalten, dass das Gesetz lediglich Stundung und Erlass vorsehe. Ein Teilerlass sei nicht vorgesehen, da es in Bezug auf die dauerhafte Mittellosigkeit keine Abstufung gebe.
4. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen das geltend, was er bereits im vorangehenden Gesuch um Kostenerlass ausgeführt hat. Er bringt im Vergleich zum letzten Erlassgesuch keine veränderten Verhältnisse vor bzw. kann diese nicht darlegen. Den letzten Entscheid, in welchem materiell über ein Erlassgesuch des Beschwerdeführers entschieden wurde, hat das Obergericht erlassen und datiert vom 14. September 2020. Obwohl sich seit diesem Entscheid nichts verändert hat, prüfte die Vorinstanz das Teilerlassgesuch des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2022 eingehend und begründete ihren Entscheid umfassend. Der Begründungspflicht kam die Vorinstanz entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers allemal nach. Grundsätzlich wird vollumfänglich auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen.
5. Gemäss Art. 112 Abs. 1 ZPO können Gerichtskosten gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden. Vorliegend ist bloss zu beurteilen, ob die Amtsgerichtspräsidentin zu Unrecht eine dauernde Mittellosigkeit verneint hat. Bei der Frage nach der Dauerhaftigkeit eines Zustandes handelt es sich um eine Prognose, die naturgemäss mit Unsicherheiten verbunden ist. Hinzu kommt, dass der Erlass und die Stundung von Gerichtskosten ein Ermessensentscheid ist, wie der Beschwerdeführer selbst anerkennt. Eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids kommt somit nur in Frage, wenn dieser geradezu willkürlich ist (vgl. SOG 2011 Nr. 6; BGE 134 IV 140 E. 4.2; Martin H. Sterchi in: Heinz Hausherr et al. [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 110 N 6a).
6. Aus den Akten ergibt sich zwar, dass der Beschwerdeführer hohe Schulden hat, auch wenn er einen grossen Teil davon durch Vereinbarungen mit seinen Gläubigern massiv reduzieren konnte. Die Höhe der Schulden bzw. Schulden an sich ist nicht gleichbedeutend mit dem Begriff der Mittellosigkeit. Synonyme für Mittelosigkeit sind Armut, Bedürftigkeit, Elend und Not. Mittellosigkeit bedeutet somit das Fehlen jeglicher verfügbaren Mittel, insbesondere das Fehlen von Einkünften. Der Vermögenssaldo ist nicht massgebend. Darüber hinaus kann nicht angehen, mit einem Kostenerlassverfahren Schulden des Beschwerdeführers zu sanieren. Zu entscheiden ist bloss, ob der Beschwerdeführer als dauerhaft mittellos zu betrachten ist. Die Vorinstanz führte aus, es sei nicht erwiesen, dass die [...] GmbH dem Beschwerdeführer keinen höheren Lohn ausbezahlen könne. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer über einen monatlichen Nettolohn von CHF 5'819.75 verfügt, ausbezahlt von der [...] GmbH (Beilage 1 des Erlassgesuchs vom 28. Juni 2022). Damit kann er sein Existenzminimum decken. Die Schuldenberatung des Kantons Zürich rechnete mit einem sehr hoch bemessenen Existenzminimum von CHF 5'143.50 pro Monat (Beilage 5 des Erlassgesuchs vom 28. Juni 2022). Zwar ist weder die Höhe des Existenzminimums noch sind die Ausgaben des Beschwerdeführers belegt. Doch sogar wenn mit dem vom Beschwerdeführer selbst errechneten sehr hohen Existenzminimum von CHF 5'143.50 gerechnet wird, verbleibt ihm immer noch ein hoher Überschuss, um seine Schulden abzubauen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass ein Kostenerlass nicht aufgrund einer (wenn auch massiven) Verschlechterung der finanziellen Situation erfolgen darf, sondern nur, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich mittellos wäre. Von Mittellosigkeit kann vorliegend keine Rede sein. Zurecht führte die Amtsgerichtspräsidentin im Übrigen aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner hohen beruflichen Qualifikation in Zukunft in der Lage sein wird, sein Einkommen zu steigern. Dass sich der Beschwerdeführer bemüht hätte, eine Anstellung zu finden, belegt er nicht bzw. macht er nicht einmal geltend. Seine diesbezüglichen Ausführungen stellen lediglich Parteibehauptungen dar und sind nicht zu hören.
7. Der Beschwerdeführer strengte bereits weitgehend erfolglos etliche Verfahren betreffend Stundung / Erlass der Gerichtskosten an und zog die jeweiligen Urteile an die zweite Instanz weiter. Auch wenn die Stundung der Gerichtskosten aus dem Eheschutzverfahren zu Beginn bewilligt wurde, wurden die späteren Gesuche allesamt abgewiesen. Das erste Gesuch um Erlass der Gerichtskosten stellte der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2018, lediglich 20 Tage nachdem der Eheschutzentscheid am 2. Oktober 2018 in Rechtskraft erwachsen war. Inzwischen sind einige Jahre vergangen. Das letzte Gesuch datiert vom 28. Juni 2022. In sämtlichen Entscheiden wurden Gründe dargelegt, weshalb ein Erlass der Gerichtskosten nicht bewilligt werden kann. Nichtsdestotrotz will der Beschwerdeführer mit Belegen und Behauptungen darlegen, dass sich seine finanziellen Verhältnisse seit dem Eheschutzurteil verschlechtert hätten, was zutreffen mag. Allerdings ergibt sich aus den Akten wie bereits erwähnt, dass der Beschwerdeführer über ein nicht tiefes monatliches Einkommen verfügt. Der Beschwerdeführer führt selbst aus, dass ihm bewusst sei, dass jedes Verfahren Kosten verursache. Nichtsdestotrotz führen seine Gesuche und Beschwerden weitgehend ins Leere, zumal der Beschwerdeführer trotz ausführlicher Urteilsbegründungen seine Ausführungen immer wieder wiederholt, dasselbe vorträgt und keine veränderten Verhältnisse in Bezug auf seine finanzielle Situation darlegen kann.
8. Wie bereits erwähnt, müsste die Vorinstanz einen Ermessensfehler begangen haben, um die Beschwerde gutheissen zu können. Von einem Ermessensfehler kann gestützt auf die obigen Ausführungen nicht die Rede sein.
9. Bereits mit Urteil vom 14. September 2020 hielt das Obergericht fest, dass die Stundung und der Erlass die beiden im Gesetz genannten Möglichkeiten sind. Ein Teilerlass ist nicht vorgesehen, zumal es in Bezug auf die dauerhafte Mittellosigkeit keine Abstufungen gibt.
10. Der Eventualantrag, das Verfahren sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, sofern «die Beweise nicht ausreichen, um über die Angelegenheit zu urteilen», ist gestützt auf die obigen Ausführungen abzuweisen. Da die Beschwerde nicht gutgeheissen wird, kommt eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht in Frage (Art. 327 Abs. 3 ZPO).
11. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, dass ihm in diesem Verfahren keine Gerichtsgebühren auferlegt würden. Diesen Antrag begründet er nicht. Auch sind keine Gründe ersichtlich, weshalb ihm keine Gerichtsgebühren auferlegt werden sollten.
12. Die Beschwerde erweist sich bei dieser Sachlage als unbegründet. Sie ist vollumfänglich abzuweisen.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu bezahlen (Art. 106 ZPO). Diese werden auf CHF 200.00 festgesetzt.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler