Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 3. Januar 2023          

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch,

 

Beschwerdegegnerin

 

betreffend Kostenentscheid


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Am 11. Februar 2022 reichte B.___ (im Folgenden Gesuchstellerin genannt) beim Richteramt Olten-Gösgen ein Gesuch betreffend Schutz der ehelichen Gemeinschaft/vorsorgliche Massnahmen/provisio ad Item gegen A.___ (im Folgenden Gesuchsgegner genannt) ein.

 

2. Im Rahmen der Eheschutzverhandlung vom 10. Juni 2022 schlossen die Ehegatten eine Trennungsvereinbarung ab, welche die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin mit Urteil vom 24. Juni 2022 – soweit vorliegend von Bedeutung – wie folgt genehmigte:

 

1.       […]

2.       […]

3.       Die von den Ehegatten am 10. Juni 2022 abgeschlossene Trennungsvereinbarung wird wie folgt genehmigt:

1.   [Getrenntleben]

2.   [Zuweisung der ehelichen Wohnung]

3.   Der Ehemann hat der Ehefrau ab Juli 2022 bis und mit Dezember 2022 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 3'000.00 (inkl. Unterhaltsbeitrag an die nicht gemeinsame TochterC.___) zu bezahlen.

4.   Es wird festgestellt, dass mit diesen Zahlungen die Unterhaltsansprüche für die Tochter C.___ bis zur Volljährigkeit abgegolten sind.

5.   [Zulagen]

6.   Zufolge des Antrags um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand der Ehefrau wird der Entscheid über die Partei- und Gerichtskosten in das Ermessen des Gerichts gestellt.

7.   [Widerrufsvorbehalt bis 17. Juni 2022]

8.   [Rückzug der Berufung im Verfahren ZKBER.2022.40]

9.   Die Vereinbarung stützt sich auf folgende Berechnungsgrundlagen:

monatliches Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinder-/Ausbildungszulagen):

           des Ehemannes                     CHF 6'800.00

           der Ehefrau                            CHF      00.00

C.___                          CHF    375.35 (Betreuungszulagen) […]

4.       Das Gesuch der Ehefrau um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Das Gesuch der Ehefrau um Prozesskostenvorschuss wird abgewiesen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Der Ehemann hat seine eigenen Parteikosten zu tragen und der Ehefrau eine Parteientschädigung von CHF 4'061.70 zu bezahlen.

5.       Die Gerichtskosten von CHF 1'701.00 (inkl. Massnahmeverfahren und Publikationskosten) werden dem Ehemann auferlegt.

 

3. Gegen den begründeten Kostenentscheid liess der Gesuchsgegner (im Folgenden Beschwerdeführer genannt) am 29. August 2022 form- und fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn erheben und folgende Begehren stellen:

 

1.       Die Ziffern 4 und 5 des Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom 24. Juni 2022 (OGZPR.2022.44-AOGKOF) seien vollumfänglich aufzuheben.

2.       Die der Ehefrau zugesprochene Parteientschädigung sei aufzuheben und der Antrag der Ehefrau um unentgeltliche Rechtspflege sei gutzuheissen.

3.       Die Gerichtskosten seien zu halbieren und im Umfang von CHF 850.00 den Ehegatten aufzuerlegen, wobei der Ehefrau die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei; alles unter kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 

4. Mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2022 beantragt die Ehefrau (im Folgenden die Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Ferner sei der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7% MWST.

 

5. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.

 

1. Anlass zur Beschwerde gibt die vorinstanzliche Prozesskostenverteilung. Die Vorderrichterin erwog, die Gerichtskosten würden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Gemäss Art. 106 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) trage im Grundsatz die unterliegende Partei sämtliche Gerichtskosten sowie die eigenen Parteikosten und die Parteikosten der Gegenpartei. Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO könne von dieser Regel namentlich in familienrechtlichen Verfahren abgewichen werden. Vorliegend habe die Ehefrau ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Eine Person habe Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfüge und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheine (Art. 117 ZPO). Die vom Staat gewährte unentgeltliche Rechtspflege sei jedoch subsidiär gegenüber familienrechtlichen Unterstützungspflichten. Die Beistandspflicht unter Ehegatten höre grundsätzlich erst mit der Scheidung auf. Mit anderen Worten finde die Pflicht des Staates, den mittellosen Parteien das Prozessieren zu ermöglichen, ihre Schranken dort, wo eine Partei die Möglichkeit habe, die notwendigen Mittel anderweitig zu beschaffen, insbesondere von Personen, die ihr gegenüber eine familienrechtliche Beistandspflicht habe. Im Eheschutzverfahren sei dies regelmässig der finanziell bessergestellte Ehegatte. Die entsprechende Pflicht werde aus den Art. 159 und Art. 163 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) abgeleitet. Praktisch finde sie insoweit Umsetzung, als dass der leistungsfähigere Ehegatte die Prozesskosten entsprechend zu tragen habe. Mit Entscheid über die Eheschutzmassnahmen sei gleichzeitig auch über den von der Ehefrau beantragten Prozesskostenvorschuss zu befinden, wobei dieser Antrag für den Endentscheid als Antrag auf einen Prozesskostenbeitrag zu verstehen sei. Vorliegend seien aufgrund des grossen finanziellen Einkommengefälles der Ehegatten und mit Verweis auf ihre eheliche Beistandspflicht die Prozesskosten vollständig vom Ehemann zu bezahlen. Der Ehemann habe somit vorliegend seine eigenen Parteikosten zu tragen und der Ehefrau eine angemessene Parteientschädigung von CHF 4'061.70 zu bezahlen. Die Gerichtskosten von CHF 1'701.00 (inkl. Massnahmeverfahren und Publikationskosten) seien ebenfalls dem Ehemann aufzuerlegen.

 

2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Parteien hätten anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 10. Juni 2022 einen Vergleich geschlossen, den keine der Parteien innert Frist widerrufen habe. Da die Ehefrau für das Eheschutzverfahren einen Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt habe, habe die Vorinstanz den Entscheid über die Partei- und Gerichtskosten praxisgemäss in das Ermessen des Gerichts gestellt. Der Beschwerdeführer sei aus allen Wolken gefallen, als er im angefochtenen Entscheid gelesen habe, dass ihm sämtliche Gerichts- und auch die Anwaltskosten der Gegenpartei auferlegt worden seien. Dieser Kostenentscheid entspreche nicht dem, was die Vorderrichterin den Parteien anlässlich der Verhandlung vom 10. Juni 2022 in Aussicht gestellt habe, nämlich, dass der Beschwerdeführer keinen Prozesskostenbeitrag zu bezahlen habe, der Ehefrau die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werde, die Gerichtskosten halbiert und die Parteikosten wettgeschlagen würden. Unter diesen Voraussetzungen habe der Beschwerdeführer dem Vergleich zugestimmt. Obwohl der festgesetzte Unterhaltsbeitrag von CHF 3'000.00 pro Monat seine finanzielle Leistungsfähigkeit übersteige, sei er damit einverstanden gewesen, weil er mit der Angelegenheit so bald als möglich abschliessen wolle. Das Protokoll der Verhandlung vom 10. Juni 2022 sei entsprechend beizuziehen. Dem angefochtenen Entscheid könne entnommen werden, dass der Ehemann ein Netto-Einkommen von CHF 6'800.00 erziele. Nach Abzug des Unterhaltsbeitrags von CHF 3'000.00 für die Ehefrau und die nicht gemeinsame Tochter verbleibe ihm lediglich noch ein Betrag von CHF 3'800.00 zur Deckung seines monatlichen Grundbedarfs. Anlässlich der Verhandlung habe er ausführen lassen, dass er über kein liquides Vermögen verfüge, die Liegenschaft an der […] der Erbengemeinschaft gehöre und nicht vermietet sei, dass wegen der Aufrechnung des Eigenmietwerts ein Steuerrekursverfahren laufe und er mit der Bezahlung der Steuern im Rückstand sei. Aus dem mit Eingabe vom 31. Mai 2022 eingereichten Steuergerichtsentscheid vom 16. Januar 2017 sei ferner ersichtlich, dass der Ehemann über keine Wertschriften und Guthaben verfüge und Privatschulden habe. Dass das Einkommen des Ehemannes für den laufenden Bedarf der Familie stets aufgebraucht worden sei, sei der Vorderrichterin ebenfalls bekannt. Entsprechend habe er verlangt, dass der Antrag auf Prozesskostenvorschuss abgewiesen werde. Da im Rahmen der Verhandlung vom 10. Juni 2022 eine Einigung habe erzielt werden können, habe der Beschwerdeführer darauf verzichtet, Beweisanträge zu stellen und zu belegen, dass der Ehemann aktuell keine liquiden Vermögenswerte, sondern nur Schulden habe Gestützt auf Art. 317 ZPO würden deshalb die aktuellen Kontoauszüge, Steuerunterlagen und der Grundbuchauszug im hierortigen Verfahren angeboten. Die Vorinstanz halte zu Recht fest, dass die familienrechtliche Unterhalts- und Beistandspflicht nach Art. 159, Art. 163 und Art. 276 ZGB der unentgeltlichen Rechtspflege vorgehen. Danach müsse ein Ehegatte dem anderen einen seinen Verhältnissen angemessenen Prozesskostenvorschuss leisten, wenn die Streitigkeit die eheliche Gemeinschaft, die Person oder das Vermögen des Ehegatten betrifft. Könne ein Ehegatte den Eheschutzprozess nicht selber finanzieren, so habe der andere Ehegatte – bei gegebener Leistungsfähigkeit – die Prozessfinanzierung zu übernehmen. Die Leistungspflicht jenes Ehegatten, der einen Prozesskostenvorschuss beziehungsweise -beitrag leisten solle, sei nach den gleichen Grundsätzen zu prüfen wie bei der Bedürftigkeit des gesuchstellenden Ehegatten. Ein Gesuch dürfe nur gutgeheissen werden, wenn der potenziell vorschusspflichtige Ehegatte über genügend Eigenmittel verfüge, um seine eigenen Prozesskosten sowie die Prozesskosten des gesuchstellenden Ehegatten decken zu können. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner Unterhaltspflicht keine genügenden Eigenmittel, um sämtliche Prozesskosten und die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. Da die Leistungsfähigkeit des Ehemannes vorliegend nicht gegeben sei, hätte dem Gesuch um Parteikostenbeitrag der Ehefrau nicht entsprochen werden dürfen.

 

3. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren – besondere Bestimmungen des Gesetzes vorbehalten (Art. 326 Abs. 2 ZPO) – neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen sowie neue Beweismittel ausgeschlossen. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zu Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 326 N 3 f.). Die erstmals im Beschwerdeverfahren angebotenen Kontoauszüge, Steuerunterlagen und der Grundbuchauszug können somit nicht berücksichtigt werden.

 

4. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine der Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Abs. 2). Art. 107 ZPO sieht für verschiedene typisierte Fälle vor, dass das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann. Nach seinem klaren Wortlaut ist Art. 107 ZPO eine «Kann»-Bestimmung. Das Gericht verfügt im Anwendungsbereich dieser Norm nicht nur über Ermessen wie es die Kosten verteilen will, sondern zunächst und insbesondere bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will. Der Entscheid über die Abweichung von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen ist somit ein Ermessensentscheid. Die fehlerhafte Ausübung von Ermessen stellt erst dann eine Rechtsverletzung dar, wenn das Ermessen missbraucht, über- oder unterschritten wird. Ermessensmissbrauch ist dann gegeben, wenn das Gericht zwar im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt, oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_205/2017 vom 4. August 2017 E. 4.1; 5A_737/2016 vom 27. März 2017 E. 2.3; vgl. auch Dheden C. Zotsang, Prozesskosten nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 253).

 

5.1 Das Institut des Prozesskostenvorschusses beziehungsweise –beitrags und das prozessuale Armenrecht sind – wenngleich unterschiedlicher Rechtsnatur – eng miteinander verknüpft. Während der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verfahrensrechtlicher Natur ist und sich in erster Linie gegen den Staat richtet, ist der auf dem materiellen Recht eherechtlicher Pflichten (je nach dogmatischer Begründung Art. 159 Abs. 3 ZGB oder Art. 163 ZGB) gründende Anspruch auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses gegen den anderen Ehegatten gerichtet. Die Zwecksetzung ist indes die gleiche: Dem Beitragsempfänger, der selber nicht über die nötigen Mittel verfügt, soll die Wahrnehmung seiner Interessen vor Gericht ermöglicht werden (BGE 138 III 672 E. 4.2.1.; Urteil des Bundesgerichts 5A_482/2019 vom 10. Oktober 2019 E. 3.1; vgl. auch Philipp Maier, Die Finanzierung von familienrechtlichen Prozessen, in: FamPra 2019 S. 831). Der Prozesskostenbeitrag ist deshalb grundsätzlich unter denselben Voraussetzungen wie die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Vorausgesetzt wird, dass die ersuchende Partei mittellos ist und das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Darüber hinaus muss es dem potenziell verpflichteten Ehegatten möglich sein, der Gegenseite die zur Durchführung des Prozesses benötigten Kosten zu bezahlen. Die beistandspflichtige Partei muss somit in der Lage sein, neben ihren eigenen Prozesskosten auch diejenigen der mittlosen Partei zu tragen (Urteile des Obergerichts Zürich ZH LY170046 vom 19. April 2018, E. II./1.; OGer LY210010 vom 15. Juli 2021, E. 3.1.). Soweit eine Vorschusspflicht besteht, geht sie dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor (vgl. statt vieler BGE 142 III 36 E. 2.3 m.H.; zum erwähnten Zweck BGE 146 III 203 E. 6.4).

 

5.2 Die Leistungsfähigkeit jener Partei, die einen Prozesskostenbeitrag leisten soll, ist sodann nach den gleichen Grundsätzen zu prüfen, die bei der Bedürftigkeit des gesuchstellenden Ehegatten zur Anwendung gelangen (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Das Verfahren ist demnach vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht und wird durch eine umfassende Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Partei beschränkt (vgl. Viktor Rüegg/Michael Rüegg in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 119 N 1 ff.). Für den Nachweis der Mittellosigkeit im Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gilt das Beweismass der «überwiegenden Wahrscheinlichkeit» (vgl. Daniel Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 772 mit Verweis auf BBI 2006 7221, S. 7303). Kein anderes Beweismass kann für den Nachweis der hinreichenden finanziellen Mittel des potenziell pflichtigen Ehegatten gelten. Massgebend sind insbesondere die effektive Überschussberechnung und die Vermögenslage der potenziell pflichtigen Partei (vgl. Maier, a.a.O., S. 825 ff.). Ein Gesuch zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses darf somit nur gutgeheissen werden, wenn der potenziell pflichtige Ehegatte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit über genügend Eigenmittel verfügt, um seine eigenen sowie die Prozesskosten der gesuchstellenden Partei decken zu können (vgl. Maier, a.a.O., S. 845).

 

5.3 Auch im Anwendungsbereich der eingeschränkten Untersuchungsmaxime erhebt das Gericht nicht ungeachtet davon, ob zu einer bestimmten Tatsachenbehauptung ein Beweisantrag vorliegt, von Amtes wegen den Beweis. Die Parteien sind für die Sammlung des Prozessstoffes hauptverantwortlich; das Gericht erhebt nur in Ausnahmefällen von sich aus Beweis (vgl. Nicolas Wuillemin, Beweisführungslast und Beweisverfügung nach der Schweizerischen ZPO, Zürich/St. Gallen 2018, § 5 Rz. 321). Ein fehlender Beweisantrag führt somit in den meisten Fällen dazu, dass über die ohne Beweisantrag gebliebene Behauptung kein Beweis abgenommen wird, was regelmässig die Beweislosigkeit der entsprechenden Tatsachenbehauptung nach sich zieht. Auch im Anwendungsbereich des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes besteht somit grundsätzlich eine Beweisführungslast, welche bestimmt, wer für eine rechtserhebliche, streitige Tatsache den Beweis anzutreten hat (Wuillemin, a.a.O., Rz. 239 und 322). Bezüglich einer bestimmten Tatsache kann grundsätzlich immer nur eine Partei die objektive Beweislast tragen. Die objektiv beweisbelastete Partei hat den Hauptbeweis zu erbringen (Wuillemin, a.a.O., Rz. 239). Das Erbringen des Gegenbeweises durch die Gegenpartei wird nur dann relevant, wenn der Hauptbeweis angetreten wird und nicht scheitert (Flavio Lardelli/Meinrad Vetter in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 8 N 36).

 

6.1 Vorliegend beantragte die Beschwerdegegnerin mit Gesuch vom 11. Januar 2022 bei der Vorinstanz, der Gesuchsgegner sei zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von CHF 3'000.00 zu verpflichten. In der Gesuchsbegründung wurde diesbezüglich vorgebracht, der Gesuchsgegner habe sich über seine finanziellen Verhältnisse mit den notwendigen Belegen auszuweisen (Einkommen, Bedarf, Vermögen etc.). Die Dokumentation der finanziellen Verhältnisse des Gesuchsgegners sei entsprechend zu edieren. Sollte sich nach Vorliegen seiner Unterlagen herausstellen, dass er nicht in der Lage sei, der Ehefrau den beantragten Prozesskostenvorschuss beziehungsweise –beitrag zu bezahlen, werde eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht (vgl. S. 7 des Gesuchs vom 11. Februar 2022). Der Beschwerdeführer liess im Rahmen der Eheschutzverhandlung vom 10. Juni 2022 ausführen, er verfüge nicht über die finanziellen Mittel, um der Beschwerdegegnerin einen Prozesskostenbeitrag zu bezahlen. Die Beweisführungslast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen eines Parteikostenbeitrags oblag demnach der Beschwerdegegnerin (vgl. zur Beweisführungslast im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege: Viktor Rüegg/Michael Rüegg in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 119 N 1 ff.; Ziff. II./E. 5.2 hiervor).  

 

6.2 Mit Verfügung vom 14. Januar 2022 forderte die Vorinstanz die Parteien auf, bis am 4. Februar 2022 Unterlagen zu ihren monatlichen Aus- und Einnahmen sowie über ihre Vermögenssituation einzureichen. In den Vorakten finden sich folgende Unterlagen des Ehemannes: Ein Arbeitsvertrag sowie Lohnausweise der Monate Januar bis April 2022, der Lohnausweis des Jahres 2021, ein Mietvertrag, eine Krankenkassenpolice betreffend das Jahr 2022, eine Rechnung einer Rechtsschutzversicherung, eine Rechnung der Solothurnischen Gebäudeversicherung, Steuergerichtsentscheide aus dem Jahr 2014 (Staats- und Bundessteuer) sowie ein Kontoauszug der Gemeindesteuern vom 25. Insbesondere aktuelle Kontoauszüge und Steuerunterlagen sowie Belege betreffend bezahlte (Unterhalts-)Verpflichtungen fehlen aber. Der Beschwerdeführer ist erst seit dem 6. April 2022 anwaltlich vertreten. Die Vorinstanz forderte ihn nicht auf, die fehlenden Belege nachzureichen. Dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit über hinreichende finanziellen Mittel zur Bezahlung eines Parteikostenbeitrags (und der Gerichtskosten) verfügt, ist mit den aktenkundigen Belegen nicht dargetan. Im Rahmen der Eheschutzverhandlung vom 10. Juni 2022 stellte die Vorinstanz deshalb selber noch in Aussicht, es werde abgewartet, bis der Ehemann die fehlenden Belege eingereicht habe (vgl. S. 5 ff. des Verhandlungsprotokolls). Eine entsprechende Frist wurde indes nicht angesetzt. Ohne den Eingang der erforderlichen Belege abzuwarten auferlegte die Vorinstanz mit Entscheid vom 24. Juni 2022 sämtliche Prozesskosten dem Ehemann. Zur Begründung wurde einzig auf das Einkommen des Beschwerdeführers von monatlich CHF 6'800.00 und den Sozialhilfebezug der Ehefrau abgestellt. Das Ermessen im Rahmen der vorinstanzlichen Prozesskostenverteilung wurde damit in willkürlicher Weise ausgeübt.

 

6.3 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde somit als begründet, sie ist gutzuheissen. Hebt die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid auf, kann sie neu entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Dispositivziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheids werden demnach aufgehoben und die Sache wird zur Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers und zum neuen Kostenentscheid zurückgewiesen.

 

7.1 Damit bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden.

 

7.2 Die Beschwerdegegnerin ist ausgewiesen prozessarm. Ihr ist für das Beschwerdeverfahren antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unentgeltlichen Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Simon Bloch, zu bewilligen.

 

7.3 Nach dem Grundsatz von Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO ermächtigt das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von diesen Verteilungsgrundsätzen abzuweichen und die Prozesskosten nach Ermessen zu verteilen. Vorliegend ist A.___ mit seiner Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Kostenentscheid durchgedrungen. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, von den allgemeinen Verteilgrundsätzen abzuweichen. Nach dem Ausgang des Verfahrens hat somit B.___ dessen Kosten von CHF 500.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO). Die Gerichtskasse wird entsprechend angewiesen, A.___ die bevorschussten CHF 500.00 zurückzuerstatten.

 

7.4 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird B.___ sodann entschädigungspflichtig. Die von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote vom 22. Dezember 2022 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Parteientschädigung ist somit wie beantragt auf CHF 845.35 (4.17 Stunden à CHF 180.00, Auslagen von CHF 34.30 und MWST von CHF 60.45) festzusetzen und von B.___ zu bezahlen.

 

7.5 Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist dem Rechtsvertreter von B.___ eine Entschädigung auszurichten. Mit Kostennote vom 26. September 2022 macht dieser einen Aufwand von 3 Stunden à CHF 250.00 sowie Auslagen von CHF 31.00 und 7,7 % Mehrwertsteuer geltend. Dieser Aufwand erscheint angemessen und ist zu einem Stundenansatz von CHF 180.00 (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11) zu entschädigen, ausmachend CHF 614.95. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 226.20 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/h) sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

Demnach nach wird erkannt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde werden Ziffern 4 und 5 des Urteils der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 24. Juni 2022 aufgehoben und im Sinne der Erwägungen zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.    B.___ hat die Kosten des Verfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3.    B.___ hat A.___ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 845.35 zu bezahlen.

4.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von B.___, Rechtsanwalt Simon Bloch, wird auf CHF 614.95 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Simon Bloch, von CHF 226.20 (Differenz zum vollen Honorar), sobald B.___ dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.  

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

 

 

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler                                                                           Trutmann