Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 21. Dezember 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli,
Beschwerdeführerin
gegen
Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend unentgeltliche Rechtspflege
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Am 4. Februar 2022 reichte A.___ (im Folgenden: Gesuchstellerin) beim Richteramt Olten-Gösgen gegen B.___ (im Folgenden: Gesuchsgegner) ein Eheschutzgesuch ein und stellte u.a. das Rechtsbegehren, ihr sei die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli als unentgeltlicher Rechtsbeistand; evtl. sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Ehefrau einen angemessenen Parteikostenbeitrag von CHF 4'000.00 zu bezahlen. Als Begründung führte sie aus, sie sei nicht in der Lage, die Anwalts- und Gerichtskosten zu bezahlen und es sei nicht bekannt, ob der Ehemann in der Lage wäre, einen Parteikostenbeitrag zu leisten.
2. Mit Verfügung vom 8. Februar 2022 wurde die Gesuchstellerin vorläufig von der Kostenvorschusspflicht befreit und es wurde in Aussicht gestellt, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Durchführung der Verhandlung entschieden werde. Weiter wurden die Ehegatten aufgefordert, diverse Unterlagen betreffend ihre finanziellen Verhältnisse einzureichen.
3. Mit Verfügung vom 17. Februar 2022 wurden die Parteien zur Eheschutzverhandlung auf den 27. April 2022 vorgeladen.
4. Dem Gesuchsgegner konnten die Verfügungen und die Vorladung nicht zugestellt werden, weshalb sie im Amtsblatt veröffentlicht wurden. Am 27. April 2022 fand die Eheschutzverhandlung ohne den Gesuchsgegner statt. An der Verhandlung reichte die Gesuchstellerin diverse Unterlagen zu den Akten. Dem Verhandlungsprotokoll vom 27. April 2022 ist zu entnehmen, dass die Verhandlung abgebrochen wurde, da zwar die Vorladung im Amtsblatt publiziert worden sei, allerdings ohne, dass vorher Nachforschungen zum Aufenthalt des Gesuchsgegners angestellt worden seien, obwohl der Aufenthaltsort des Gesuchsgegners der Gesuchstellerin offensichtlich bekannt gewesen sei.
5. Mit Verfügung vom 4. Mai 2022 wurde die Gesuchstellerin aufgefordert, die aktuelle Adresse des Gesuchsgegners in […] mitzuteilen respektive die von ihr angestellten Nachforschungen offenzulegen sowie ein vollständiges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und weitere Unterlagen einzureichen.
6. Mit Schreiben vom 26. Mai 2022 reichte die Gesuchstellerin diverse Unterlagen, inkl. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, zu den Akten. Diesbezüglich führte sie aus, der Anfangssaldo des Kontos per Ende September 2021 liege derart hoch, da ihre Mutter vor Ausbruch der Pandemie vorgehabt habe, in die Schweiz zu kommen und hier zu bleiben. Aus diesem Grund habe sie ihrer Tochter ca. CHF 18'000.00 auf ihr Konto überwiesen. Damit hätten beispielsweise eine Wohnung gemietet und die übrigen Auslagen getilgt werden sollen. Da die Mutter zwischenzeitlich darauf verzichtet habe, in die Schweiz zu kommen, habe die Gesuchstellerin begonnen, den Betrag an die Mutter zurück zu zahlen (Belastungen vom 4. Oktober 2021, 13. Dezember 2021, 23. Dezember 2021 und 28. Dezember 2021). Die Belege der Überweisung durch die Mutter könnten nachgereicht werden. Schliesslich gab die Gesuchstellerin dem Gericht die aktuelle Adresse des Gesuchsgegners an.
7. Mit Verfügung vom 1. Juni 2022 wurde der Gesuchstellerin Frist gesetzt zur Einreichung von Belegen betreffend die Überweisung durch ihre Mutter, sowie zur Auskunftserteilung, weshalb bei einem Verzicht der Mutter in die Schweiz zu kommen eine tranchenweise Rückzahlung eines scheinbar unklaren Betrages erfolgt sei.
8. Mit Schreiben vom 29. Juni 2022 führte die Gesuchstellerin aus, ihre Mutter habe ihr am 8. August 2019 und am 6. November 2019 insgesamt € 12'650.00 (bzw. CHF 13'740.93) überwiesen. Sie habe der Mutter € 16'700.00 (bzw. CHF 17'713.27) überwiesen (Belastungen vom 4. Oktober 2021, 13. Dezember 2021, 23. Dezember 2021 und 28. Dezember 2021). Die Differenz von € 4'050.00 (bzw. CHF 3'972.34) seien für die Auslagen von drei Wochen Ferien überwiesen worden, welche die Gesuchstellerin zusammen mit den Kindern in […] nach erfolgter Zahlung verbracht habe. Die tranchenweise Rückzahlung sei mit der Mutter so vereinbart worden. Da sich der Euro gegenüber dem Franken abgeschwächt habe, habe man versucht, diesen Vorteil auszunützen und so sei die Rückzahlung tranchenweise erfolgt.
9. Mit Verfügung vom 8. Juli 2022 wurde das Gesuch der Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und die Gesuchstellerin aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu bezahlen.
10. Mit Schreiben vom 14. Juli 2022 beantragte die Gesuchstellerin eine schriftliche Begründung des Entscheids betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
11. Mit Verfügung vom 23. August 2022 wurde die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege begründet.
12. Mit Beschwerde vom 5. September 2022 gelangte die Gesuchstellerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) frist- und formgerecht an die Zivilkammer des Obergerichts und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 8. Juli 2022 sei aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführerin für das Eheschutzverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
3. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Es sei der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
13. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 8. Juli 2022, begründet am 23. August 2022. Der Amtsgerichtspräsident begründete die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege insbesondere damit, dass die Angaben im Gesuchsformular zu Einkommen und Auslagen unvollständig gewesen seien. Zum Vermögen und den Schulden seien überhaupt keine Angaben gemacht worden. Belege zur Zahlung der Mutter oder zu den behaupteten Ferien in […] sei die Beschwerdeführerin auch nach erneuter Aufforderung zur Einreichung von Unterlagen schuldig geblieben. Trotz anwaltlicher Vertretung habe es die Beschwerdeführerin unterlassen, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse soweit offenzulegen, dass beurteilt werden könnte, ob sie bedürftig sei. Ihre behauptete Mittellosigkeit erscheine unglaubhaft. Sie sei ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Das Gesuch sei daher abzuweisen.
2.1. Die Beschwerdeführerin führt im Wesentlichen aus, es sei unzutreffend, dass der Vorderrichter davon ausgehe, sie habe es trotz mehrfacher Aufforderung unterlassen, die vom Gericht benötigten bzw. eingeforderten Belege einzureichen. Mit den Belegen in den Akten sei eine Beurteilung der Gesamtsituation der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Vorderrichter zum Schluss komme, die behauptete Mittellosigkeit erscheine unglaubhaft. Bei der Bemessung der Mittellosigkeit sei verschiedenen angeführten Tatsachen und ins Recht gelegten Urkunden keine oder nur ungenügende Beachtung geschenkt worden. Die Feststellungen bezüglich der Mitwirkungspflicht seien deshalb aktenwidrig. Der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden.
2.2. Mit Eheschutzgesuch vom 4. Februar 2022 habe die Beschwerdeführerin ein Gesuchsformular (betreffend unentgeltliche Rechtspflege) eingereicht, welches in Bezug auf Vermögen und Schulden tatsächlich unvollständig gewesen sei, nicht aber in Bezug auf Einkommen und Auslagen. Diese seien auch aus dem Eheschutzgesuch ersichtlich gewesen. Anlässlich der Verhandlung vom 27. April 2022 seien weitere Urkunden eingereicht worden, die Angaben zu Einkommen und Auslagen enthalten hätten. An der Verhandlung seien zudem Ausführungen gemacht worden. Der Aufforderung in der Verfügung vom 4. Mai 2022, weitere Belege einzureichen, sei die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Mai 2022 vollständig nachgekommen. Auch sei detailliert ausgeführt worden, wieso der Anfangssaldo des Kontos per Ende September 2021 derart hoch gewesen sei. Auch der Aufforderung in der Verfügung vom 1. Juni 2022, weitere Urkunden einzureichen, sei die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Juni 2022 vollständig nachgekommen. Es sei aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin sämtliche vom Gericht benötigten bzw. eingeforderten Belege eingereicht habe. Es sei nicht ersichtlich, welche weiteren Belege noch hätten eingereicht werden können, stünden doch der Beschwerdeführerin auch keine weiteren Belege zur Verfügung. Sowohl die Rückzahlungen an die Mutter als auch die Zahlungen der Mutter an die Beschwerdeführerin würden sich eindeutig aus den Belegen ergeben.
2.3. Mit ihrem Entscheid habe die Vorinstanz nicht nur den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, sondern auch das Recht unrichtig angewendet, insbesondere Art. 29 Abs. 3 BV (Bundesverfassung [BV, SR 101]) und Art. 119 Abs. 2 ZPO (Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), indem sie die Bedürftigkeit verneint habe.
3.1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Das Gericht entscheidet über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO).
3.2. Die Beschwerde ist ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO).
3.3. Nach Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 letzter Satz BV und Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es obliegt somit der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen. Insofern gilt im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (Urteil des Bundesgerichts 4A_326/2019 vom 4. Februar 2020, E. 3.3). In Bezug auf das Beweismass genügt Glaubhaftmachung, zumal die Mittellosigkeit als negative Tatsache nicht strikt unter Beweis gestellt werden kann. Ist ein Vermögenswert allerdings offensichtlich vorhanden, so hat die gesuchstellenden Partei substantiiert darzulegen, weshalb dieser Vermögenswert ihre Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 ZPO nicht auszuschliessen vermag, da es sich dabei nicht um den Nachweis einer negativen Tatsache handelt (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. April 2012, PC110011-O/U, E. 9). Insbesondere wenn der anwaltlich vertretene Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_549/2018 vom 3. September 2018, E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_44/2018 vom 5. März 2018, E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 4D_69/2016 vom 28. November 2016, E. 5.4.3).
3.4. Neben dem überschüssigen Einkommen muss auch Vermögen zur Bestreitung von Prozessaufwand eingesetzt werden. Sind bei Beginn der Rechtshängigkeit eines Prozesses ausreichend liquide Mittel – etwa aus Bankkonten, Wertpapieren, Erbschaften oder fälligen Forderungen – vorhanden, erübrigt sich gar die Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs. Vom Vermögen ist allerdings derjenige Betrag, der mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt eingesetzt werden muss, nicht zu berücksichtigen. Hierfür und zur Bewältigung zukünftiger Notsituationen gesteht die bisherige Gerichtspraxis den Ansprechern auf unentgeltliche Rechtspflege in unterschiedlichem Ausmass Vermögensfreibeträge, sog. «Notgroschen» zu. Die Freibeträge sind nicht pauschal festzusetzen, sondern in Würdigung der konkreten Umstände wie Alter, Gesundheit und Höhe des laufenden Vermögensverzehrs zu bemessen. So ist es nach Ansicht des Bundesgerichts willkürlich, bei einer psychisch kranken, bevormundeten Alleinstehenden ein Vermögen von CHF 15'700.00 zur Prozessfinanzierung zu berücksichtigen; anderseits soll einem gesunden Ansprecher mit regelmässigem Einkommen ein Vermögen von ca. CHF 24'000.00 nicht als Notgroschen belassen werden. In einem neueren obiter dictum erachtet das Bundesgericht einen Notgroschen von CHF 16'600.00 für eine gesunde Person als zu grosszügig bemessen. Als Folge der Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts sollte das Bundesgericht den kantonalen Gerichten einen bundesrechtlich gebotenen Freibetrag als Ausgangsbasis vorgeben, die mit Blick auf die bisherige Praxis der Kantone und die Lehre im Bereich von CHF 10'000.00 bis CHF 15'000.00 liegen könnte (Viktor Rüegg / Michael Rüegg, in: Karl Spühler et. al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 117 ZPO N 15).
3.5. Massgebend ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Entsprechend setzt auch die Berücksichtigung von allfälligem Vermögen voraus, dass dieses im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs tatsächlich vorhanden und verfügbar ist. Grundsätzlich darf der gesuchstellenden Partei nicht entgegengehalten werden, ihre Mittellosigkeit selbst verschuldet zu haben. Vorbehalten bleibt allerdings der Fall, dass die gesuchstellende Person gerade im Hinblick auf den zu führenden Prozess auf ein Einkommen verzichtet oder sich gewisser Vermögenswerte entäussert hat; ein solch rechtsmissbräuchliches Verhalten (Art. 2 Abs. 2 ZGB) verdient keinen Schutz (Urteil 5A_716/2021 vom 7. März 2021, E. 3).
4.1. Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 4. Februar 2022 wies der Saldo des […] Kontos der Beschwerdeführerin ein Vermögen von rund CHF 2'000.00 aus, dies im Gegensatz zum Kontosaldo am 30. September 2021 von CHF 19'321.28. Auffallend sind die vier hohen von der Beschwerdeführerin getätigten Zahlungen an ihre Mutter am 4. Oktober 2021, 13. Dezember 2021, 23. Dezember 2021 und am 28. Dezember 2021 von insgesamt CHF 17'713.27 (EUR 16'700.00). Die Beschwerdeführerin erklärte, dass es sich dabei um eine Rückzahlung an ihre Mutter handle. Ihre Mutter habe ihr im Jahr 2019 ca. CHF 18'000.00 überwiesen. Damit habe die Beschwerdeführerin der Mutter im Hinblick auf deren bevorstehende Auswanderung in die Schweiz die Wohnungsmiete und sonstige Auslagen bezahlen sollen. Da die Mutter schliesslich nicht in die Schweiz eingereist sei, habe die Beschwerdeführerin der Mutter das Geld zurückbezahlen müssen. Die Beschwerdeführerin habe sodann das Geld ab Oktober 2021 tranchenweise – da sich der Euro gegenüber dem Franken abgeschwächt habe, habe man versucht, diesen Vorteil auszunützen – zurückbezahlt. Zwischen der von der Mutter an die Beschwerdeführerin angeblich getätigte Zahlung im Jahr 2019 in Höhe von EUR 12’650.00 und dem Betrag in Höhe von EUR 16'700.00, den die Beschwerdeführerin der Mutter bezahlte, liegt eine Differenz von EUR 4'050.00. Diese Differenz erklärt die Beschwerdeführerin damit, dass sie der Mutter für Ferien mit ihren Kindern EUR 4'050.00 schuldig sei.
4.2. Hierzu ist folgendes festzuhalten: In den Akten befinden sich – entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin – keine Belege des […] Kontos aus dem Jahr 2019 bezüglich der Überweisung des Geldes von der Mutter an die Beschwerdeführerin. Es wäre der Beschwerdeführerin ein Leichtes gewesen, entsprechende Bankauszüge einzureichen, was sie aber, trotz mehrmaliger Aufforderung der Vorinstanz, tatsächlich nicht getan hat. Dass die Vorinstanz deshalb davon ausgeht, beim Geld handle es sich um solches der Beschwerdeführerin, ist nicht willkürlich. Weiter ist immer noch unklar, was es mit der Differenz von EUR 4'050.00 auf sich hat. Nicht willkürlich ist, wenn die Vorinstanz die Ausführungen der Beschwerdeführerin auch bezüglich dieser Differenz als nicht glaubhaft erachtet. Auch hier wäre es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, Belege z.B. von Flugtickets, Hotelübernachtungen oder Quittungen für allfällige Tankfüllungen in […] einzureichen. Auch dies unterliess die Beschwerdeführerin. Hierzu ist anzumerken, dass sich in den entsprechenden Bankbelegen aus dem Jahr 2021 und 2022 keine in […] getätigte Zahlung befindet, geschweige denn in drei aufeinanderfolgenden Wochen. Die Behauptung, dass sie drei Wochen in […] in den Ferien gewesen sei und sie die diesbezüglichen Kosten ihrer Mutter in Höhe von EUR 4'050.00 erstattet habe, konnte die Beschwerdeführerin folglich nicht glaubhaft machen und mit Belegen untermauern. Somit stellte die Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig fest, indem sie die Ausführungen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft erachtete und von der Verletzung der Mitwirkungspflicht ausging.
4.3. Subsumiert ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im September 2021 über Vermögen von ca. CHF 19'000.00 verfügte und Ende 2021 – und damit vor der Gesuchseinreichung am 4. Februar 2022 – fast den ganzen Betrag an ihre Mutter überwies. Der Grund für die Überweisung konnte sie – obwohl sie die entsprechenden Belege sogar noch selbst zum Beweis anbot, dann aber trotzdem nicht einreichte – nicht glaubhaft darlegen. Der Beschwerdeführerin sind deshalb diese CHF 19'000.00 als Vermögen anzurechnen und in Anbetracht dessen, dass der Notgroschen praxisgemäss zwischen CHF 10'000.00 und CHF 15'000.00 liegt, hat die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen. Eine Überprüfung der Einkommensseite hat sich in diesem Fall erübrigt.
4.4. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund mangelnder Glaubhaftmachung der Mittellosigkeit und Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht zu beanstanden ist.
5.1. Die Beschwerdeführerin beantragt für das obergerichtliche Verfahren unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Sie begründet das Gesuch insbesondere damit, dass sie seit dem 1. Juli 2022 von der Sozialhilfe unterstützt werde und über kein Vermögen verfüge.
5.2. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Unterstützung durch Sozialhilfe und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind nicht identisch. Ob Bezüger wirtschaftlicher Sozialhilfe ohne nähere Einkommens- und Auslagenberechnung generell als «mittellos» i. S. v. Art. 117 lit. a zu gelten haben, wurde unter kantonalem Prozessrecht kontrovers entschieden. Das Bundesgericht hat diese Frage nun in dem Sinne entschieden, dass aus dem Bezug von Sozialhilfe nicht direkt auf die Mittellosigkeit geschlossen werden kann, ohne dass die erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen; ein von den sozialen Diensten erstelltes aktuelles und unterzeichnetes Budget reicht indes aus, um die Mittellosigkeit überprüfen zu können. Konkret bestimmt sich die Mittellosigkeit aus einer Gegenüberstellung der gesamten finanziellen Verhältnisse der gesuchstellenden Partei auf der einen und ihrer notwendigen Auslagen zum Lebensunterhalt auf der anderen Seite unter gleichzeitiger Berücksichtigung der mutmasslichen Prozesskosten. Dabei sind sowohl die Einkommens- als auch die Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch zu berücksichtigen (Viktor Rüegg / Michael Rüegg, a.a.O., Art. 117 ZPO N 7).
5.3. Die Beschwerdeführerin wird nachweislich ab dem 1. Juli 2022 von der Sozialhilfe unterstützt. Auf das aktuelle Budget der Sozialen Dienste ist abzustellen. Was ihr Vermögen anbelangt, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Kosten für das Eheschutzverfahren nicht in der Lage ist, die Kosten für das obergerichtliche Verfahren zu tragen. Ihr wird deshalb die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli, bewilligt. Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli reichte eine Honorarnote zu den Akten. Diese erscheint angemessen und ist zu genehmigen.
5.4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen, welche auf CHF 400.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn diese Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5.5. Der Kanton Solothurn hat dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF CHF 874.00 (4.25 Stunden à CHF 180.00, inkl. Auslagen von CHF 46.50 und MwSt.) auszurichten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli, im Umfang von CHF 425.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 280.00/Std.), zuzüglich MwSt., sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli als unentgeltlichen Rechtsbeistand bewilligt.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn die Kosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Der Kanton Solothurn hat dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 874.00 (4.25 Stunden à CHF 180.00, inkl. Auslagen von CHF 46.50 und MwSt.) auszurichten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli, im Umfang von CHF 425.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 280.00/Std.), zuzüglich MwSt., sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler