Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 29. September 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
1. Die B.___, vertreten durch die C.___, (im Folgenden: Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Solothurn-Lebern mit Eingabe vom 24. Juni 2022 in der gegen A.___ (im Folgenden: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach für den Betrag von CHF 300.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 1. März 2022 sowie für die Betreibungskosten von CHF 33.30 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2. Mit Stellungnahme vom 18. Juli 2022 (Postaufgabe) beantragte der Gesuchsgegner sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens.
3. Mit Urteil vom 16. August 2022 erteilte die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach vom 15. Mai 2022 für den Betrag von CHF 300.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. März 2022 die definitive Rechtsöffnung. Gleichzeitig verpflichtete sie den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin die Betreibungskosten im Umfang von CHF 33.30 sowie die bevorschussten Gerichtskosten in der Höhe von CHF 150.00 zu ersetzen und ihm eine Parteientschädigung im Umfang von CHF 100.00 zu bezahlen.
4. Dagegen erhob der Gesuchsgegner (im Folgenden Beschwerdeführer) am 15. September 2022 (Postaufgabe am 16. September 2022) fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte sinngemäss die kostenfällige Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens.
5. Da sich die Beschwerde sofort als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden.
6. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Mit der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
7. Zudem sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies entspricht dem Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15). Sofern nun der Beschwerdeführer erstmals neue Tatsachenbehauptungen vorträgt bzw. neue Urkunden einreicht, können diese nicht mehr berücksichtigt werden.
8. Der Rechtöffnungsrichter erteilt definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]).
9. Mit Urteil vom 2. Dezember 2021 trat die B.___, vertreten durch die C.___, (im Folgenden: Beschwerdeführerin) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 19. Oktober 2021 nicht ein und auferlegte ihm die Gerichtskosten von CHF 300.00. Beim dem der Rechtsöffnung zugrundeliegenden Entscheid handelt es sich um einen vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG und stellt somit einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Nach Art. 81 Abs. 1 SchKG kann der Beschwerdeführer somit nur einwenden, die in Betreibung gesetzte Forderung sei getilgt, gestundet oder verjährt.
10. Vor der Vorinstanz berief sich der Beschwerdeführer weder auf Tilgung oder Stundung noch auf Verjährung der im Recht liegenden Forderung (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG) und vermochte damit keine Urkunden vorzubringen, welche den Rechtsöffnungstitel entkräften würden. In seiner Beschwerdeschrift bringt er – wie bereits vor der Vorinstanz – lediglich seine Weltanschauung zum Ausdruck und verweist auf seine gesundheitliche und finanzielle Situation. Er nimmt damit keinen Bezug zur Begründung des angefochtenen Entscheids. Inwiefern die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben soll, geht somit aus der Beschwerdeschrift nicht hervor. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten von CHF 200.00 (Art. 48 i.V.m. Art 61 Abs. 1 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]) zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Frey Hasler
Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 15. November 2022 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5D_166/2022).