Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Urteil vom 7. Oktober 2022  

Es wirken mit:

Vizepräsident Frey

Oberrichter Müller    

Oberrichter Flückiger    

Gerichtsschreiberin Hasler

 

In Sachen

A.___ GmbH, vertreten durch B.___ AG,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

C.___,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend provisorische Rechtsöffnung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die A.___ GmbH, vertreten B.___ AG, (im Folgenden: Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Thal-Gäu mit Eingabe vom 5. Juli 2022 in der gegen C.___ (im Folgenden: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thal-Gäu für den Betrag von CHF 23'668.87 zuzüglich Zins zu 4.12 % seit 19. Mai 2022 um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung.

 

2. Mit Stellungnahme vom 10. August 2022 beantragte der Gesuchsgegner sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens.

 

3. Mit Urteil vom 14. September 2022 wies der Amtsgerichtspräsident des Richteramts Thal-Gäu das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Thal-Gäu ab und auferlegte der Gesuchstellerin die Gerichtskosten von CHF 400.00.

 

4. Dagegen erhob die Gesuchstellerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 21. September 2022 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte sinngemäss die Aufhebung des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten des Richteramts Thal-Gäu vom 14. September 2022 und die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung.

 

5. Da sich die Beschwerde sofort als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden.

II.

1. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Mit der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

 

2. In der Begründung sind die gestellten Rechtsbegehren zu erläutern. Es gelten dieselben inhaltlichen Anforderungen wie bei der Berufung. Mit der Begründung ist konkret aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid fehlerhaft ist. In der Begründung sind die zu beanstandenden Teile des angefochtenen Entscheids sowie die entsprechenden Aktenstücke genau zu bezeichnen. Grundsätzlich hat sich das Gericht auf die Prüfung jener Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung ausreichend substantiiert vorgetragen wurden (Sutter-Somm Thomas/Seiler Benedikt, in: Sutter-Somm Thomas/Seiler Benedikt (Hrsg.), Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 1-408 ZPO, Zürich - Basel - Genf 2021, Art. 321 N 14).

 

3. Zudem sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies entspricht dem Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15). Sofern nun die Beschwerdeführerin erstmals neue Tatsachenbehauptungen vorträgt bzw. neue Urkunden einreicht, können diese nicht mehr berücksichtigt werden.

 

4. Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, grundsätzlich liege eine Schuldanerkennung vor. Allerdings werde im Rechtsöffnungsgesuch der im Zahlungsbefehl sowie mit dem Rechtsöffnungsgesuch geforderte Betrag von CHF 23'668.87 nicht erklärt oder hergeleitet. Auch aus den eingereichten Beilagen ergebe sich dieser Betrag nicht. Zwischen dem aus den Unterlagen ermittelten sowie aus dem geforderten Betrag ergebe sich eine nicht nachvollziehbare Differenz. Auch wenn diese Abweichung geringfügig sei, könne die Rechtsöffnung weder für den Forderungsbetrag noch für den Zins erteilt werden.

 

5. Die Beschwerdeführerin führt zusammengefasst aus, dass die Differenz daher rühre, dass weitere Verzugszinsen sowie die Kosten des Zahlungsbefehls dazugekommen seien.

 

6. Der Beschwerdegegner bestreitet im Verfahren vor der Vorinstanz die Forderung an sich grundsätzlich nicht. Er bestreitet lediglich die Höhe der Forderung, da er bereits etliche Zahlungen geleistet habe. Die Beschwerdeführerin habe die Verrechnung mit den geleisteten Zahlungen nicht korrekt vorgenommen, weshalb er den geforderten Betrag nicht nachvollziehen könne. Der Beschwerdegegner erhob gegen den gesamten Betrag Rechtsvorschlag.

 

7. Tatsächlich ist unklar, wie hoch der ausstehende Betrag zum Betreibungszeitpunkt ist. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Rechtsöffnung nicht wegen der Differenz der Verzugszinsen und den Betreibungskosten abgewiesen wurde, sondern da insbesondere nicht ermittelt werden konnte, welche Zahlungen seitens des Beschwerdegegners bereits geleistet worden sind und folglich auf welchen Betrag die Restforderung lautet. Da der Beschwerdegegner die Höhe des geforderten Betrags bestreitet, müsste die Beschwerdeführerin die Höhe des Betrags darlegen können. Die Höhe der Forderung muss in der Schuldanerkennung oder in einem darauf verwiesenen Schriftstück beziffert werden. Die Bezugnahme auf die Schriftstücke, welche die Schuld betragsmässig ausweisen, muss klar und unmittelbar sein. Wird sie nicht in der Schuldanerkennung beziffert, sondern ergibt sie sich aus weiteren Urkunden, so muss sie anhand der eingereichten Unterlagen einfach bestimmt und ausgerechnet werden können (Daniel Staehelin in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2021, Art. 82 N 25). Die Parteien gelangen zu jeweils unterschiedlich hohen Restbeträgen. Aus den Unterlagen kann nicht eruiert werden, welcher Betrag nun schlussendlich noch geschuldet ist. Der Beschwerdeführerin ist es folglich nicht gelungen, die Höhe des noch offenen Betrags mit Urkunden zu beweisen.

 

8. Die Ausführungen des Beschwerdegegners in der Stellungnahme bei der Vorinstanz vom 10. August 2022, worin er grundsätzlich anerkannt hat, einen Teil der Forderung zu schulden, erwähnte die Beschwerdeführerin mit keiner Silbe. Sie führte lediglich aus, die Zinsen und Betreibungskosten seien zum noch geschuldeten Betrag hinzugerechnet worden, weshalb sich diese festgestellte Differenz ergäbe. Die Beschwerdeführerin setzte sich nicht substantiiert mit dem Entscheid der Vorinstanz auseinander, weshalb sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

 

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten von CHF 750.00 (Art. 48 i.V.m. Art 61 Abs. 1 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]) zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.      Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Hasler