Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 10. Oktober 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Oberrichter von Felten
Rechtspraktikant Stampfli
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Reformierte Kirchgemeinde Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
1. Die reformierte Kirchgemeinde Solothurn (nachfolgend Gesuchstellerin genannt) ersuchte mit Eingabe vom 9. Juni 2022 das Richteramt Solothurn-Lebern in der gegen A.___ (nachfolgend Gesuchsgegner genannt) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn für die ausstehende Kirchgemeindesteuer 2019 von CHF 852.95 und die Kosten für den Zahlungsbefehl von CHF 53.30 um definitive Rechtsöffnung, u.K.u.E.F.
2. Mit Stellungnahme vom 11. Juli 2022 beantragte der Gesuchsgegner sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs.
3. Mit Urteil vom 8. September erteilte die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern der Gesuchstellerin definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 852.95. Der Gesuchsgegner wurde verpflichtet, der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 53.30 und die Gerichtskosten von CHF 150.00 zu ersetzen. Zudem hat er der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.
4. Gegen das begründete Urteil erhob der Gesuchsgegner (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) mit Eingabe vom 30. September 2022 form- und fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens.
5. Da sich die Beschwerde im Sinne von Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) als offensichtlich unzulässig erweist, kann – wie nachfolgend aufgezeigt wird – auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Reformierten Kirchgemeinde Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin genannt) verzichtet werden.
6. Der Rechtsöffnungsrichter erteilt definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist oder die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt.
7. Mit der definitiven Steuerveranlagung 2019 vom 18. März 2021 forderte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdegegner die Kirchgemeindesteuer für das Jahr 2019 in der Höhe von CHF 852.95. Mit Schreiben vom 9. Juni 2022 bestätigte die reformierte Kirchgemeinde, dass gegen die Kirchensteuerveranlagung vom 18. März 2021 kein Rechtsmittel eingereicht worden und dass die Veranlagung rechtskräftig geworden ist.
8. In seiner Beschwerdeschrift vom 30. September 2022 bringt der Beschwerdeführer vor, die Steuerveranlagung beruhe auf einem Versicherungsbetrug durch die SUVA, weswegen er auch einen Strafantrag gegen diese bei der Staatsanwaltschaft eingereicht habe. Mit diesem Vorbringen nimmt er keinen Bezug auf die Begründung des angefochtenen Entscheids. Insbesondere begründet er nicht, wieso die Vorinstanz in der definitiven Steuerveranlagung 2019 nicht einen definitiven Rechtsöffnungstitel hätte erkennen dürfen. Auch legt er nicht dar, wieso die Vorinstanz nicht auf die Rechtskraftbescheinigung der Gesuchstellerin hatte abstellen dürfen. Inwiefern die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben soll, geht somit aus der Beschwerdeschrift nicht hervor. Diese genügt den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht. Die Beschwerde erweist sich folglich als offensichtlich unzulässig und es ist nicht darauf einzutreten. Eine offensichtlich unzulässige Beschwerde ist zum vornherein aussichtslos, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 II 129 E. 2.3.1.). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 225.00 zu bezahlen.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 225.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Rechtspraktikant
Hunkeler Stampfli