Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 14. Februar 2022    

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller    

Rechtspraktikantin Leuenberger

In Sachen

A.___,

 

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch C.___,

 

 

Beschwerdegegnerin

 

betreffend definitive Rechtsöffnung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Der B.___, vertreten durch das C.___ (im Folgenden der Gesuchsteller), ersuchte mit Eingabe vom 26. Oktober 2021 das Richteramt Olten-Gösgen in der gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen für den Betrag von CHF 7'426.65 zuzüglich Betreibungskosten in der Höhe von CHF 73.30 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners.

 

2. Mit Stellungnahme vom 7. November 2021 liess sich der Gesuchsgegner dazu vernehmen. Er beantragte sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs.

 

3. Mit Urteil vom 22. November 2021 erteilte die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 7'426.65. Der Gesuchsgegner wurde verpflichtet, dem Gesuchsteller die Betreibungskosten von CHF 73.30 und die bevorschussten Gerichtskosten von CHF 300.00 zu ersetzen sowie ihm eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.

 

4. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 (Postaufgabe) erhob der Gesuchsgegner Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

 

5. Am 9. Dezember 2021 verfügte die Präsidentin der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn, dass das vom Gesuchsteller eingereichte Schreiben vom 7. Dezember 2021 als Antrag auf schriftliche Begründung des Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen entgegengenommen werde und zuständigkeitshalber an das Richteramt Olten-Gösgen gehe.

 

6. Gegen das begründete Urteil erhob der Gesuchsgegner am 26. Januar 2022 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

 

7. Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sofort als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordung [ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort des Gesuchstellers (im Folgenden Beschwerdegegner) verzichtet werden.

 

8. Der Rechtsöffnungsrichter erteilt definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.

 

9. Der Gesuchsteller hat als Rechtsöffnungstitel die definitive Steuerveranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern der Jahre 1999/2000 vom 18. Januar 2001, den Verlustschein Nr. […] vom 16. September 2004 sowie eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 19. Oktober 2021 des C.___ des Kantons […] ins Recht gelegt. Die Steuerveranlagung vom 18. Januar 2001 ist gemäss der Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 19. Oktober 2021 in Rechtskraft erwachsen. Die rechtskräftige Veranlagungsverfügung der Steuerbehörden stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG dar.

 

10.1 Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Mit der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Meinung nach leidet (vgl. Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15).

 

10.2 Der Beschwerdeführer erbrachte vor der Vorinstanz mit seinen eigenen Eingaben weder den Nachweis, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, noch berief er sich auf die Verjährung. Er machte einzig geltend, er könne den Entscheid des Richteramtes Olten-Gösgen nicht nachvollziehen und beantrage aus diesem Grund eine neue Beurteilung seines Falles durch das Obergericht. Inwiefern die Vorderrichterin das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben soll, ist der Beschwerdeschrift damit jedenfalls nicht zu entnehmen.

 

11. Die Beschwerde erweist sich vor diesem Hintergrund als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

 

12. Damit bleibt über die Kosten zu befinden.

 

13. Die Entscheidgebühr wird vorliegend auf CHF 450.00 (vgl. Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]) festgesetzt. Die Gebühr ist vom unterliegenden Beschwerdeführer zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.    A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Rechtspraktikantin

Hunkeler                                                                           Leuenberger