Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Beschluss vom 17. Oktober 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Staat Solothurn, Amt für Wirtschaft und Arbeit, vertreten durch B.___,

 

Beschwerdegegnerin

 

betreffend Rechtsöffnung


hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

der Staat Solothurn, Amt für Wirtschaft und Arbeit (im Folgenden der Gläubiger), in der gegen A.___ (im Folgenden der Schuldner) geführten Betreibung Nr. [...] beim Richteramt Olten-Gösgen für eine Grundforderung von CHF 250.00, Mahngebühren von CHF 50.00 sowie Zahlungsbefehlskosten von CHF 33.30 die Beseitigung des Rechtsvorschlages und Erteilung der Rechtsöffnung verlangte, u.K.u.E.F.,

 

der Schuldner in seiner Stellungnahme erklärte, er sei selbstverständlich bereit, CHF 250.00 zu bezahlen, jedoch nicht Gebühren, Kosten für Inkasso oder dergleichen,

 

der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen darauf am 14. September 2022 für CHF 250.00 definitive Rechtsöffnung erteilte und das darüberhinausgehende Rechtsöffnungsbegehren abwies,

 

der Amtsgerichtspräsident den Schuldner weiter verpflichtete, dem Gläubiger die Betreibungskosten von CHF 33.30 zu ersetzen, ihm eine Parteientschädigung von CHF 100.00 sowie die Gerichtskosten von CHF 150.00 zu bezahlen,

 

der Schuldner (im Folgenden auch der Beschwerdeführer) dagegen am 10. Oktober 2022 fristgerecht Beschwerde an das Obergericht erhob und verlangte, die Verfahrenskosten von CHF 150.00, die Parteientschädigung von CHF 100.00 und die Betreibungskosten von CHF 33.30 seien dem Gläubiger aufzuerlegen, es sei ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen und es sei der Betreibungsregistereintrag löschen zu lassen,

 

eine Beschwerde begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, N 15 zu Art. 321),

 

der Amtsgerichtspräsident die Prozesskosten dem Schuldner gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens auferlegte, weil dieser in der Hauptsache unterlegen war,

 

der Beschwerdeführer nicht auf diese Begründung eingeht und sich überhaupt nicht zum Ausgang des Verfahrens äussert und insbesondere nicht darlegt, wieso der Amtsgerichtspräsident nicht auf sein Unterliegen in der Hauptsache hätte abstellen dürfen,

 

die Beschwerde somit den Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels nicht genügt und deshalb offensichtlich unzulässig ist und sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) nicht darauf eingetreten werden kann,

 

der Schuldner im Übrigen mit seinem Rechtsvorschlag die gesamte betriebene Forderung bestritten hat, wovon die CHF 250.00 immerhin fünf Sechstel ausmachen,

 

die Löschung des Betreibungsregistereintrags nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils war, weshalb auch auf diesen Antrag nicht einzutreten ist,

 

der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 225.00 zu bezahlen hat,

beschlossen:

1.   Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.   A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 225.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Schaller