Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Urteil vom 31. Oktober 2022  

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey    

Rechtspraktikant Stampfli

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Staat Solothurn, vertreten durch Zentrale Gerichtskasse,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend Rechtsöffnung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Der Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, (nachfolgend Gesuchsteller genannt) ersuchte das Richteramt Solothurn-Lebern mit Eingabe vom 14. Juli 2022 in der gegen A.___ (nachfolgend Gesuchsgegner genannt) geführten Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach für den Betrag von CHF 100.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 29. Oktober 2021, Mahngebühren von CHF 50.00 sowie für die Betreibungskosten von CHF 33.30 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

2. Mit Stellungnahme vom 23. August 2022 (Postaufgabe) beantragte der Gesuchsgegner sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens.

3. Mit Urteil vom 8. September 2022 erteilte die Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach von 21. April 2022 die definitive Rechtsöffnung. Gleichzeitig verpflichtete sie den Gesuchsgegner, dem Gesuchsteller die Betreibungskosten in der Höhe von CHF 33.30 sowie die bevorschussten Gerichtskosten in der Höhe von CHF 150.00 zu ersetzen und ihr eine Parteientschädigung im Umfang von CHF 100.00 zu bezahlen.

4. Gegen das begründete Urteil erhob der Gesuchsgegner (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 20. Oktober 2022 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

5. Da sich die Beschwerde im Sinne von Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) als offensichtlich unbegründet erweist, kann – wie nachfolgend aufgezeigt wird – auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin genannt) verzichtet werden.

6. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Mit der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

7. Zudem sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies entspricht dem Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15). Sofern nun der Beschwerdeführer erstmals neue Tatsachenbehauptungen vorträgt bzw. neue Urkunden einreicht, können diese nicht mehr berücksichtigt werden.

8. Der Rechtöffnungsrichter erteilt definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt. Dazu gehören auch die von Verwaltungsbehörden ausgefällten Bussen und die Kosten, sowie die Mahngebühren und Verzugszinsberechnungen, sofern sie in der Verfügung beziffert sind (vgl. Daniel Staehelin in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 80 N 116).

9. Mit Urteil vom 19. Juli 2021 trat das Obergericht des Kantons Solothurn auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung das Staatsanwaltes vom 10. Mai 2021 nicht ein und auferlegte ihm die Gerichtskosten von CHF 100.00. Bei dem der Rechtsöffnung zugrundeliegenden Entscheid handelt es sich um einen vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG und stellt somit einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Dies gilt auch für die zweite Mahnung vom 28. Februar 2022, mit welcher eine Mahngebühr in Höhe von CHF 50.00 erhoben wurde. Auch sie stellt unter den gegebenen Voraussetzungen einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (vgl. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Nach Art. 81 Abs. 1 SchKG kann der Beschwerdeführer somit nur einwenden, die in Betreibung gesetzte Forderung sei getilgt, gestundet oder verjährt.

10. Vor der Vorinstanz berief sich der Beschwerdeführer weder auf Tilgung oder Stundung noch auf Verjährung der im Recht liegenden Forderung (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG) und vermochte damit keine Urkunden vorzubringen, welche den Rechtsöffnungstitel entkräften würden. In seiner Beschwerdeschrift bringt er – wie bereits vor der Vorinstanz – lediglich seine Weltanschauung zum Ausdruck und verweist auf seine gesundheitliche und finanzielle Situation. Ferner macht er geltend, er habe bei der Gerichtskasse Beschwerde gegen ihre Verfügung(en) erhoben. Dies sei in seinen Schreiben klar zum Ausdruck gekommen, obwohl diese nicht explizit als Beschwerde bezeichnet gewesen seien. Der Beschwerdeführer vermag für diese Behauptung jedoch keinen Beweis vorzubringen. Somit kann er nicht darlegen, wieso die Vorinstanz nicht auf die Rechtskraftbescheinigung des Gesuchstellers hatte abstellen dürfen. Im Weiteren nimmt er keinen Bezug zur Begründung des angefochtenen Entscheids. Inwiefern die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben soll, geht somit aus der Beschwerdeschrift nicht hervor. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Sie war nach den vorangehenden Erwägungen zum vornherein aussichtslos, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (Art. 117 ZPO; BGE 129 I 129 E. 2.3.1). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird daher abgewiesen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten in Höhe von CHF 225.00 (Art. 48 i.V.m. Art 61 Abs. 1 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]) zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.      Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.      A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 225.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Rechtspraktikant

Hunkeler                                                                           Stampfli

 

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 28. November 2022 auf die dagegen erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten (BGer 5D_172/2022).