Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Urteil vom 2. November 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch B.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

C.___,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend provisorische Rechtsöffnung


hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu am 20. Oktober 2022 das Rechtsöffnungsbegehren von A.___ abwies,

 

die Rechtsöffnung verweigert wurde, weil weder für die geltend gemachten Mietzinse noch für die Kosten des Malers von CHF 290.00 und die Wohnungsreinigung von CHF 1’450.00 eine von C.___ unterzeichnete Schuldanerkennung vorgelegt werden konnte,

 

A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 27. Oktober 2022 (Postaufgabe) Beschwerde an das Obergericht erhob und für die Kosten des Malers und die Wohnungsreinigung die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung verlangte,

 

die provisorische Rechtsöffnung nach Art. 82 Abs. 1 SchKG nur gestützt auf eine durch öffentliche Urkunde festgestellte oder durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung erteilt werden kann,

 

der Beschwerdeführer zwar die massgebende Begründung im angefochtenen Entscheid wiedergibt, aber nicht aufzeigt, wieso für die beantragte Rechtsöffnung kein Rechtsöffnungstitel vorgelegt werden müsste,

 

der Beschwerdeführer dafür aber die Schwierigkeiten bei der Auflösung des Mietverhältnisses schildert und dazu verschiedene Urkunden vorlegt,

 

der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen auf die Anerkennungsklage (Art. 79 Abs. 1 SchKG) im ordentlichen Prozess zu verweisen ist, wo die Beweismittelbeschränkung des summarischen Verfahrens nicht gilt und keine schriftliche Schuldanerkennung des Schuldners vorzulegen ist und der Nachweis des geltend gemachten Anspruchs mit sämtlichen verfügbaren Beweismitteln geführt werden kann,

 

die Beschwerde demnach im Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann,

 

der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 zu bezahlen hat,

erkannt:

1.   Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.   A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Schaller