Obergericht

Zivilkammer

 

 

Beschluss vom 24. November 2022  

Es wirken mit:

Vizepräsident Frey    

Oberrichter Müller

Oberrichter von Felten   

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

1.    A.___,

2.    B.___,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Thomas A. Müller,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

C.___,

 

vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch,

 

Beschwerdegegner

betreffend Verfügung vom 24. Oktober 2022


hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

zwischen A.___ und B.___ und C.___ seit dem 3. Oktober 2016 beim Richteramt Olten-Gösgen ein Prozess betreffend Beseitigung von Immissionen hängig ist,

 

die Amtsgerichtsstatthalterin am 24. Oktober 2022 die folgende Verfügung erliess:

1. Der Antrag auf Einholung eines Berichts bei der SVA Aargau wird abgewiesen.

2. Der Antrag auf Einholung einer Stellungnahme der Gutachterstelle zu den in der Eingabe vom 31. August 2022 gestellten Fragen wird abgewiesen.

3. Der Antrag auf Einholung von Referenzen bzgl. Optimierung der WLAN-Belastungen bei der Gutachterstelle und der [...] wird abgewiesen.

4. Der Antrag auf Einholung eines Kurzkonzepts bzgl. WLAN-Optimierung bei der Gutachterstelle und der [...] wird abgewiesen.

5. Die Urkunden Beleg 73, 74, 77 und 79 werden aus den Akten gewiesen.

6. Die Urkunden Beleg 72 und 78 werden zu den Akten erkannt.

7. Den Klägern wird letztmals Frist gesetzt zur Formulierung ihrer Ergänzungsfragen bis 30. November 2022. Im Unterlassungsfall wird Verzicht angenommen.

 

A.___ und B.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) dagegen am 7. November 2022 frist- und formgerecht Beschwerde ans Obergericht erhoben und deren Aufhebung verlangten, u.K.u.E.F.,

 

den Beschwerdeführern keine Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerde mehr einzuräumen ist, nachdem die Amtsgerichtsstatthalterin mitgeteilt hat, die Verfügung vom 24. Oktober 2022 sei begründet erlassen worden und der Verweis auf die Möglichkeit einer schriftlichen Begründung unter dem Titel Rechtsmittel sei fälschlicherweise nicht aus dem Dokument gelöscht worden, weshalb eine weitere Begründung nicht erfolge,

 

die Beschwerdeführer vorbringen, die Vorinstanz habe ihre Entgegnung vom 10. Oktober 2022 mit keinem Wort erwähnt und somit den Sachverhalt offensichtlich unvollständig festgestellt und der Gegenpartei nicht zur Kenntnis gebracht, womit das rechtliche Gehör verletzt worden sei,

 

die oben wiedergegebene Verfügung eine prozessleitende im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ist, die nur anfechtbar ist, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, was in der Beschwerde aufzuzeigen ist,

 

ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil weder dargetan noch ersichtlich ist, zumal die Sachverhaltsfeststellung und die Beweiswürdigung im Rahmen des Endentscheids angefochten werden können,

 

die Beschwerde bereits aus diesem Grund nach Art. 322 Abs. 1 ZPO unzulässig ist, weshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden kann,

 

die Beschwerdeführer ohnehin nicht aufzeigen, wieso ihre Eingabe vom 10. Oktober 2022 in der Begründung des angefochtenen Entscheids hätte erwähnt werden sollen und inwiefern der Entscheid deswegen anders hätte ausfallen müssen,

 

die Beschwerdeführer darüber hinaus auch nicht beschwert sind, wenn ihre Eingabe vom 10. Oktober 2022 der Gegenpartei nicht zur Kenntnis gebracht worden ist,

 

letztlich auch der gestellte Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung ungenügend wäre, da auch eine Beschwerde ein ausreichend konkretes Rechtsbegehren, das zum Urteil erhoben werden könnte, enthalten muss,

 

es deshalb nicht genügt, lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verlangen, sondern ein Antrag in der Sache zu stellen ist (so ausdrücklich für die Berufung Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34),

 

die Beschwerdeführer nach dem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 350.00 unter solidarischer Haftung zu bezahlen haben,

beschlossen:

1.      Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.      A.___ und B.___ haben unter solidarischer Haftung die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 350.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Vizepräsident                                                             Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

 

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 31. Januar 2023 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5D_6/2023).