Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 8. Dezember 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kostenvorschuss
hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:
A.___ (im Folgenden die Klägerin) am 14. Oktober 2022 beim Obergericht eine Zivil- /Erbschaftsklage einreichte, welche an das Richteramt Olten-Gösgen weitergeleitet wurde,
die Amtsgerichtsstatthalterin die Klägerin am 19. Oktober 2022 zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses von CHF 1’000.00 aufforderte, ansonsten ein Nichteintretensentscheid gefällt werde,
die Klägerin dagegen eine Beschwerde/Einsprache an das Obergericht erhob, die als Antrag auf schriftliche Begründung an das Richteramt Olten-Gösgen überwiesen wurde,
die Klägerin nach Erhalt der schriftlichen Begründung am 25. November 2022 erneut Beschwerde an das Obergericht erhob und den Antrag stellte, aufgrund des hohen Betrages sei die Zahlungsfrist bis mindestens 15. Dezember 2022 zu verlängern, und zur Begründung ausführt, sie lebe seit über 10 Jahren vom Sozialamt,
die Klägerin nach diesen Vorbringen gar keinen Willen hat, die Kostenvorschussverfügung der Amtsgerichtsstatthalterin anzufechten, weshalb ihre Eingabe nicht als Beschwerde zu behandeln und nicht darauf einzutreten ist,
eine Beschwerde ohnehin begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, da eine Rügepflicht besteht (a.a.O., N 15),
die Eingabe diesen formellen Anforderungen an eine Beschwerde nicht genügen würde und deshalb im Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich unzulässig wäre,
die Eingabe jedoch als Fristerstreckungsgesuch an das Richteramt Olten-Gösgen zu überweisen ist,
das Richteramt weiter zu prüfen haben wird, ob die Eingaben vom 2. November 2022 und vom 25. November 2022 als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen werden können,
die Klägerin darauf hingewiesen kann, dass die Gerichtskosten nach Art. 111 ZPO mit den geleisteten Vorstössen verrechnet werden und die kostenpflichtige Partei der anderen Partei die geleisteten Vorschüsse zu ersetzen hat,
keine Kosten erhoben werden,
beschlossen:
1. Auf die als Beschwerde bezeichnete Eingabe vom 25. November 2022 wird nicht eingetreten.
2. Die Eingabe vom 25. November 2022 geht zur Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Richteramt Olten-Gösgen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30’000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller