Obergericht

Zivilkammer

 

 

Urteil vom 9. Januar 2023       

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen, Römerstrasse 2, 4600 Olten,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend unentgeltliche Rechtspflege


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Am 4. Februar 2022 reichte A.___ (im Folgenden: Gesuchstellerin) beim Richteramt Olten-Gösgen gegen B.___ (im Folgenden: Gesuchsgegner) ein Eheschutzgesuch ein und stellte u.a. das Rechtsbegehren, ihr sei die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli als unentgeltlicher Rechtsbeistand; evtl. sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Ehefrau einen angemessenen Parteikostenbeitrag von CHF 4'000.00 zu bezahlen. Als Begründung führte sie aus, sie sei nicht in der Lage, die Anwalts- und Gerichtskosten zu bezahlen und es sei nicht bekannt, ob der Ehemann in der Lage wäre, einen Parteikostenbeitrag zu leisten.

 

2. Mit Verfügung vom 8. Juli 2022 (begründet mit Verfügung vom 23. August 2022) wies der Amtsgerichtspräsident das Gesuch der Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege ab mit der sinngemässen Begründung, sie habe kurz vor Gesuchseinreichung über genügend Vermögen verfügt und nicht glaubhaft darlegen können, weshalb sie dieses Vermögen ihrer Mutter überwiesen habe. Der Amtsgerichtspräsident forderte die Gesuchstellerin auf, einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn.

 

3. Mit Schreiben vom 10. August 2022 beantragte die Gesuchstellerin, den Entscheid betreffend Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege in Wiedererwägung zu ziehen. Es sei offensichtlich, dass die Gesuchstellerin weder Anwalts- noch Gerichtskosten bezahlen könne. Der beiliegenden E-Mail vom 9. August 2022 könne entnommen werden, dass die Gesuchstellerin Sozialhilfe beziehe. Das Sozialhilfebudget werde beigelegt.

 

4. Mit Verfügung vom 23. August 2022 nahm der Amtsgerichtspräsident die Eingabe der Gesuchstellerin vom 10. August 2022 als ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegen und setzte der Beschwerdeführerin Frist, insbesondere Belege für grössere Transaktionen und deren Verwendung einzureichen.

 

5. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2022 (Postaufgabe: 7. Oktober 2022) beantragte die Gesuchstellerin, ihr sei die integrale unentgeltliche Rechtspflege ab dem 19. Oktober 2021 (Datum der ersten Kontaktaufnahme) zu erteilen. Sie reichte weitere – vom Amtsgerichtspräsidenten mit Verfügung vom 23. August 2022 verlangte – Urkunden zu den Akten.

 

6. Mit Verfügung vom 15. November 2022 bewilligte der Amtsgerichtspräsident das Gesuch der Gesuchstellerin teilweise, d.h., ab dem 15. November 2022 die unentgeltliche Rechtspflege in Form eines Rechtsbeistandes und setzte als unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli ein. Für die Gerichtskosten forderte der Amtsgerichtspräsident einen Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 ein und wies daraufhin, dass bei Nichtbezahlung ein Nichteintretensentscheid gefällt würde.

 

7. Am 28. November 2022 erhob die Gesuchstellerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) frist- und formgerecht bei der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten vom 15. November 2022 und stellte die folgenden Rechtsbegehren:

 

1.    Die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 15. November 2022 sei aufzuheben.

2.    Es sei der Beschwerdeführerin für das Eheschutzverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand ab dem 19. Oktober 2021.

Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.    Es sei der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

8. Mit Urteil vom 21. Dezember 2022 wies die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten vom 8. Juli 2022 ab (ZKBES.2022.120; erstes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 4. Februar 2022) und gewährte ihr für das Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unentgeltlichen Rechtsbeistands.

 

9. Mit Eingabe vom 3. Januar 2023 reichte die Beschwerdeführerin Urkunden zu den Akten, die sich gemäss ihren Ausführungen bereits in den Akten befänden, im Urteil vom 21. Dezember 2022 (ZKBES.2022.120) aber zu Unrecht angenommen worden sei, sie habe diese zuvor nicht eingereicht.

 

10. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

 

II.

1. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung vom 15. November 2022 im Wesentlichen und zusammengefasst damit, aus den Urkunden sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin über keine namhaften Einnahmen verfüge. Bezüglich ihres Vermögens habe sie nun beim zweiten Gesuch einigermassen glaubhaft darlegen können, dass es sich beim grössten Teil des Vermögens um eine Rückzahlung an die Mutter gehandelt habe. Der Rest des Vermögens sei ihr anzurechnen, weshalb ihr die unentgeltliche Rechtspflege nur teilweise gewährt werde.

 

2. Die Beschwerdeführerin reichte beim zweiten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eine Bestätigung der Mutter zu den Akten, die belegen soll, dass es sich bei den Überweisungen um Rückzahlungen an die Mutter gehandelt habe, was aber bereits vor dieser Bestätigung eindeutig gewesen sein solle. Zudem reicht die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren Kontoauszüge zu den Akten, von denen sie behauptet, dass sich diese bereits in den Akten befänden und zu Unrecht angenommen worden sei, sie habe diese zuvor nicht eingereicht.

 

3.1. Der Vorderrichter nahm das zweite Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 10. August 2022 zu Gunsten der Beschwerdeführerin als neues Gesuch entgegen. Bei Lichte betrachtet lagen die Voraussetzungen dafür indessen nicht vor. Denn ein zweites Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund des gleichen Sachverhalts stellt ein Wiedererwägungsbegehren dar, auf dessen Beurteilung grundsätzlich kein Anspruch besteht. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur bei Vorliegen unechter Noven, wenn die mittellose Partei also erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Davon zu unterscheiden ist ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das auf der Basis echter Noven stets zulässig ist, d. h. wenn sich die Verhältnisse seit dem Entscheid über das erste Gesuch aufgrund neuer, nach dem ersten Entscheid eingetretener Tatsachen und Beweismittel geändert haben (Viktor Rüegg / Michael Rüegg, in: Karl Spühler et. al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 119 ZPO N 1a).

 

3.2. Vorliegend stellt das zweite Gesuch auf denselben Sachverhalt ab wie das erste. Es handelt sich somit um ein Wiedererwägungsbegehren. Die Beschwerdeführerin macht weder geltend noch ist ersichtlich, dass sie sämtliche bei der zweiten Gesuchseinreichung eingereichten Beweismittel nicht bereits beim ersten Verfahren hätte einreichen können. Weiter macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist nicht ersichtlich, dass sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid geändert hätten und das erneute Gesuch somit zurecht als neues entgegengenommen worden wäre. Die Vorinstanz hätte folglich das zweite Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisen beziehungsweise nicht darauf eintreten müssen.

 

3.3. Allerdings ist das Verbot der sog. reformatio in peius – wonach der Rechtsmittelkläger in einem Rechtsmittelverfahren (unter Vorbehalt eines Rechtsmittels des Prozessgegners) nicht schlechter gestellt werden darf, als durch das erstinstanzliche Urteil – zu beachten (Paul Oberhammer / Philipp Weber in: Paul Oberhammer / Tanja Domej / Ulrich Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2021, 3. Auflage, Art. 58 ZPO N 2b). Das heisst, der Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten vom 15. November 2022 bleibt bestehen.

 

4.1. Die Beschwerdeführerin beantragt für das obergerichtliche Verfahren unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

 

4.2. Nach Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 4D_62/2015 vom 9. März 2016, E. 5.1).

 

4.3. Vorliegend war das Gesuch der Beschwerdeführerin von Beginn weg aussichtslos. Die Beschwerdeführerin hatte keinen Anspruch auf ein erneutes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, stellte trotzdem eines, erhielt sogar eine teilweise Gutheissung und focht sogar noch die teilweise Gutheissung an. Dass ihr im vorliegenden Verfahren kein Erfolg beschert war, liegt auf der Hand.

 

4.4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen, welche auf CHF 400.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3.    Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler                                                                           Hasler