Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Urteil vom 21. Dezember 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

1.    A.___  

2.    B.___   

beide vertreten durch Anwaltskanzlei Wetli,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

C.___

 

 

Beschwerdegegnerin

 

betreffend Klagebewillligung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Im Anschluss an die Schlichtungsverhandlung vom 29. November 2022 stellte die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein die Klagebewilligung aus.

 

2. Am 9. Dezember 2022 (Postaufgabe) reichten A.___ und B.___ (im Folgenden die Kläger) betreffend diese Klagebewilligung Klage beim Obergericht des Kantons Solothurn ein. Darin stellten sie die folgenden Anträge:

1. Der rubrizierten, rechtsschutzversicherten Beklagten seien die vorinstanzlichen Gerichtskosten des Richteramts Dorneck-Tierstein aufzuerlegen, zumal wegen unentschuldigtem Fernbleibens der Beklagten am 29. November 2022 die Verhandlung vom 29. November 2022 nicht durchgeführt werden konnte.

2. Die rechtsschutzversicherte, rubrizierte Beklagte habe den heutigen Klägern die Fahrkosten und Zeitkosten von [...] nach zum Richteramt Dorneck Thierstein, [...], wie in der aktualisierten Kostenzusammenstellung im Anhang aufgeführt wird, entstanden doch unnötige Fahrkosten für 350 km und die entsprechende Fahrzeitkosten von 3 Stunden und 8 Minuten, wie unter «telsearch» heute am 9. 12. 2020 angegeben und in der folgenden Tabelle im Anhang festgehalten wurde berechnet wurde.

3. Der rechtsschutzversicherten, rubrizierten Beklagten seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens am Obergericht des Kantons Solothurn aufzuerlegen, wozu auf die folgende Kostenzusammenstellung verwiesen wird.

4. Den Klägern sei eine angemessen Prozessentschädigung zuzusprechen, wozu ebenfalls auf die folgende Kostenzusammenstellung verwiesen werden kann.

 

3. Es ist unklar, mit welchem Rechtsbehelf die Kläger ans Obergericht gelangen wollen. Sie bezeichnen sich selbst als Kläger und ihre Eingabe als Klage. Nach den von ihnen gestellten Anträgen sind sie jedoch mit dem Kostenentscheid in der Klagebewilligung nicht einverstanden. In der Klagebewilligung sind die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 500.00 vorläufig ihnen auferlegt worden (Ziffer 3). Weiter verlangen sie für sich eine Parteientschädigung für das Schlichtungsverfahren.

 

4. Die Kläger haben im Schlichtungsverfahren die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. […] über total CHF 9'835.30 und die Auszahlung des Mietkautionsguthabens verlangt. Sofern sie gestützt auf die Klagebewilligung hätten Klage einreichen wollen, hätten sie dies beim erstinstanzlich zuständigen Gericht tun müssen. Das Obergericht ist nur in den in Art. 5 ZPO aufgezählten Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz zuständig. Eine Forderung, die bei mutmasslich drei als Kaution hinterlegten Mietzinsen weniger als CHF 15’000.00 beträgt, ist beim örtlich zuständigen Amtsgerichtspräsidenten geltend zu machen. Für eine allfällige Klage wäre das Obergericht demnach nicht zuständig.

 

5. Sofern die Kläger eine Beschwerde gegen den in der Klagebewilligung enthaltenen Kostenentscheid hatten einreichen wollen, hätten sie zuvor bei der Amtsgerichtspräsidentin eine schriftliche Begründung des Kostenentscheids verlangen müssen. Darauf wird mit der Rechtsmittelbelehrung in der Klagebewilligung hingewiesen. Demzufolge kann ein Rechtsmittel erst gegen den schriftlich begründeten Entscheid erhoben werden, weil sich die rechtsmittelerhebende Partei mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen hat. Wird ein Rechtsmittel schon erhoben, bevor der Entscheid durch die Vorinstanz begründet ist, kann auf das Rechtsmittel grundsätzlich nicht eingetreten werden (Kurt Blickenstorfer in: Alexander Brunner et al. [Hrsg.], Schweizerischen Zivilprozessordnung, DIKE-Kommentar, Zürich/St. Gallen 2016, vor Art. 308 - 334 N 79). Auf eine allfällige Beschwerde gegen den unbegründeten Kostenentscheid könnte demnach nicht eingetreten werden.

 

6. Auf die als Klage bezeichnete Eingabe von A.___ und B.___ vom 9. Dezember 2022 kann demnach nicht eingetreten werden. Sie erweist sich zum vorneherein als offensichtlich unzulässig. Es kann sogleich ohne Anhörung der Gegenpartei darüber entschieden werden.

 

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Kläger dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 400.00 zu bezahlen. Eine Parteientschädigung kann ihnen nicht ausgerichtet werden.

Demnach wird erkannt:

1.      Auf die als Klage bezeichnete Eingabe von A.___ und B.___ vom 9. Dezember 2022 ist wird nicht eingetreten.

2.      A.___ und B.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Obergericht von CHF 400.00 unter solidarischer Haftung zu bezahlen.

3.      Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 15'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Schaller

 

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 21. Februar 2023 auf die dagegen erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten (BGer 4D_5/2023).