Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Urteil vom 20. März 2023     

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

B.___ AG,

 

Beschwerdegegnerin

 

betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Am 11. März 2022 erhob A.___ (im Folgenden: Kläger) beim Richteramt Olten-Gösgen eine Klage betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag gegen die B.___ AG (im Folgenden: Beklagte). An der Hauptverhandlung stellte er die folgenden (zu den in der Klage schriftlich gestellten) ergänzten Rechtsbegehren:

1.    Die beklagte Partei sei zu verurteilen, der klagenden Partei den Betrag von CHF 1'440.00, abzüglich Soziallasten, zuzüglich Schadenersatz von CHF 5'000.00, zu bezahlen.

2.    Die beklagte Partei sei unter Hinweis auf die Unterlassungsfolgen gemäss Art. 343 ZPO (Schweizerische Zivilprozessordnung, SR 272) zu verurteilen, der klagenden Partei Lohnabrechnungen für die Zeit vom 30. August 2021 bis 7. September 2021 resp. eine Schlussabrechnung zu erstellen.

3.    Die beklagte Partei sei zu verurteilen, der klagenden Partei den Betrag von CHF 140.00 für die telefonisch zugesicherten Spesen sowie eine Entschädigung von CHF 350.00 für das zwecks Arbeitsweg gekaufte GA-Monatsabo auszubezahlen.

4.    Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der klagenden Partei eine Umtriebsentschädigung von CHF 112.00 zu bezahlen.

5.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen der beklagten Partei.

 

2. Die Beklagte schloss sinngemäss auf vollumfängliche Abweisung der Klage.

 

3. Am 20. Oktober 2022 fällte die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin das folgende Urteil:

1.    Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Betrag von CHF 556.50 (brutto) zu bezahlen.

2.    Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Betrag von CHF 140.00 (netto) zu bezahlen.

3.    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.    Die Beklagte hat dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 112.00 zu bezahlen.

5.    Es werden keine Gerichtskosten gesprochen.

 

4. Gegen das begründete Urteil erhob der Kläger (im Folgenden: Beschwerdeführer) am 9. Dezember 2022 frist- und formgerecht Beschwerde und stellte sinngemäss die folgenden Rechtsbegehren:

1.    Die beklagte Partei sei zu verurteilen, der klagenden Partei den Restbetrag von CHF 949.34 (netto) zu bezahlen, abzüglich Soziallasten, zuzüglich Schmerzensgeld für sechs Monate zu bezahlen.

2.    Die beklagte Partei sei unter Hinweis auf die Unterlassungsfolgen gemäss Art. 343 ZPO zu verurteilen, der klagenden Partei Lohnabrechnungen für die Zeit vom 30. August 2021 bis 7. September 2021 resp. eine Schlussabrechnung zu erstellen.

3.    Die beklagte Partei sei zu verurteilen, der klagenden Partei den Betrag von CHF 140.00 für die telefonisch zugesicherten Spesen sowie eine Entschädigung von CHF 350.00 für das zwecks Arbeitswegs gekaufte GA-Monatsabo auszubezahlen.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen der beklagten Partei.

5.    Die beklagte Partei habe der klagenden Partei eine Umtriebsentschädigung von CHF 10'000.00 (netto) zu bezahlen.

 

5. Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

II.

1. Die Beschwerde ist ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15). Zudem sind im Beschwerdeverfahren nach Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies entspricht dem Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3).

 

2. Die vom Kläger mit Beschwerde neu eingereichten Urkunden sind nicht zu berücksichtigen. Weiter setzt sich der Kläger mit keiner Silbe mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander. Vielmehr reicht er eine Beschwerde ein, die mit der bei der ersten Instanz eingereichten Klage fast identisch ausfällt und wiederholt seine Ausführungen. Er macht erneut Beträge geltend, die ihm vor erster Instanz zugesprochen wurden. Zur Begründung betreffend die nicht zugesprochenen Beträge nimmt er keinerlei Bezug. Die Vorinstanz führte insbesondere aus, dass sich aus der Lohnabrechnung vom August 2021 ergebe, dass ihm der Lohn für den Monat August 2021 ausbezahlt worden sei. Dass die Vorinstanz diesbezüglich den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hätte, behauptet der Beschwerdeführer nicht einmal. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, bereits vor der Vorinstanz einen entsprechenden Kontoauszug einzureichen. Der Beschwerde kann nicht entnommen werden, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder das Recht unrichtig angewandt haben sollte. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

 

3. Der Kläger macht weiter eine Umtriebsentschädigung von CHF 10'000.00 geltend und verweist diesbezüglich auf Urkunde Nr. 11. Bei der Urkunde Nr. 11 handelt es sich um die Klagebewilligung. Die Umtriebsentschädigung ist nicht begründet und ebenfalls abzuweisen.

 

4. Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 werden keine Gerichtskosten erhoben (vgl. Art. 114 lit. c ZPO). Auch machte die Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung geltend.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.      Es werden keine Gerichtskosten gesprochen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler                                                                           Hasler