Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 21. Dezember 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:
der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt am 1. Dezember 2022 in der von der Einwohnergemeinde [...] geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn für CHF 1’308.55 provisorische Rechtsöffnung erteilte,
A.___ nach Erhalt des begründeten Urteils am 16. Dezember 2022 per Mail eine «Stellungsnahme Einsprache» beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt einreichte,
das Richteramt dieses Mail mit den Verfahrensakten dem Obergericht überwies,
A.___ (im Folgenden die Beschwerdeführerin) mit der Bezeichnung ihrer Eingabe als Einsprache zu verstehen gibt, dass sie den Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten anfechten will,
eine Beschwerde indessen begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, N 15 zu Art. 321),
der Amtsgerichtspräsident in den Erwägungen seines Urteils auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, bei ihr sei nichts zu holen, eingegangen ist,
die Beschwerdeführerin in ihrem Mail wiederum ihre finanzielle und persönliche Situation schildert und abschliessend erklärt, sie wüsste nicht, wie sie das bezahlen solle,
die Beschwerdeführerin offensichtlich das angefochtene Urteil nicht zur Kenntnis genommen hat, wenn sie lediglich ihre bereits einmal vorgetragenen Ausführungen wiederholt,
die Beschwerde somit den Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels nicht genügt und deshalb offensichtlich unzulässig ist und sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) nicht darauf eingetreten werden kann,
ein Mail den Anforderungen an eine gültige Unterschrift nicht genügt, es sich vorliegend indessen erübrigt, der Beschwerdeführerin nach Art. 132 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen,
die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht werden kann, dass ihren finanziellen Verhältnissen bei der Pfändung, bei der ihr Existenzminimum geschützt ist, Rechnung getragen werden wird,
die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 zu bezahlen hat,
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller