Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Beschluss vom 22. Februar 2022   

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

République et Canton du Jura, vertreten durch B.___,

 

Beschwerdegegnerin

 

betreffend Rechtsöffnung (Betreibung Nr. [...])


hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein der République et Canton du Jura am 3. Februar 2022 in der Betreibungsnummer [...] des Betreibungsamtes Thierstein definitive Rechtsöffnung erteilte,

 

A.___ (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 4. Februar 2022 mit Eingabe an das Richteramt Dorneck-Thierstein erklärte, sie fechte diese Entscheidung an,

 

diese Eingabe als Beschwerde an das Obergericht weitergeleitet wurde,

 

die Amtsgerichtspräsidentin im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Jura vom 5. August 2015 einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG erkannte und gestützt darauf definitive Rechtsöffnung erteilte, da die Beschwerdeführerin auch keine Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben hatte,

 

die Beschwerdeführerin vorbringt, sie könne den Forderungen infolge Armut nicht nachkommen und sie könne sich auch keinen Rechtsbeistand leisten,

 

eine Beschwerde begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15),

 

die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Februar 2022 darauf hingewiesen wurde, dass sie bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eine verbesserte Beschwerde einreichen könne und dass sie sich selbst einen Rechtsbeistand suchen müsse,

 

die Beschwerdeführerin bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 14. Februar 2022 keine verbesserte Beschwerde einreichte, in welcher sie auf die Begründung des angefochtenen Entscheids Bezug nahm,

 

auf die Beschwerde demnach mangels genügender Begründung nicht einzutreten ist,

 

die finanzielle Lage der Beschwerdeführerin im Übrigen keinen Einfluss auf das Bestehen der in Betreibung gesetzten Forderung hat und ihren finanziellen Verhältnissen bei Pfändung, bei der ihr Existenzminimum geschützt ist, Rechnung getragen werden wird,

 

ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten verzichtet wird,

beschlossen:

1.      Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.      Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Schaller