Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 24. Februar 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Rechtspraktikantin Leuenberger
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Solothurn, vertreten durch Steueramt des Kantons Solothurn Abteilung Bezug / Rechtsinkasso,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Das Steueramt des Kantons Solothurn (nachfolgend Gesuchsteller) ersuchte das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt mit Eingabe vom 1. Oktober 2021 in der gegen A.___ (nachfolgend Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn für den Betrag von CHF 665.90 zuzüglich Zins zu 3% seit dem 14. April 2021, für den Verzugszins bis 13. April 2021 in der Höhe von CHF 6.35, für die gesetzlichen Gebühren von CHF 110.00 sowie für die Betreibungskosten inkl. Zahlungsbefehl im Umfang von CHF 203.30 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2. Mit Stellungnahme vom 25. Oktober 2021 (Postaufgabe) beantragte die Gesuchsgegnerin sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens.
3. Mit Urteil vom 29. November 2021 erteilte der Amtsgerichtspräsident Bucheggberg-Wasseramt die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 21. April 2021 für den Betrag von CHF 782.25 zuzüglich Zins zu 3 % seit 14. April 2021 auf CHF 665.90. Gleichzeitig verpflichtete er die Gesuchsgegnerin, dem Gesuchsteller die Betreibungskosten im Umfang von CHF 53.30 sowie die bevorschussten Gerichtskosten in der Höhe von CHF 150.00 zu ersetzen und ihm eine Parteientschädigung im Umfang von CHF 100.00 zu bezahlen.
4. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin (im Folgenden Beschwerdeführerin) am 3. Januar 2022 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens sowie die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren.
5. Das Steueramt des Kantons Solothurn verzichtete auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort.
6. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerdeführerin rügt, zur Betreibungsnummer [...] sei im Verfahren BWZPR.2021.597-ABWKOE bereits ein Rechtsöffnungsgesuch gestellt und abgewiesen worden. Dieses Urteil sei in Rechtskraft erwachsen. Dies sei dem Richteramt mit Schreiben vom 23. Oktober 2021 bereits mitgeteilt worden. Trotzdem habe das Gericht nun in der erneuten Beurteilung ein anderes Urteil gefällt und die Rechtsöffnung erteilt. Zwischenzeitlich sei vom Gesuchsteller weder neu betrieben noch seien weitere oder andere Beweismittel erbracht worden. Das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt hätte diesen Fall nicht noch einmal beurteilen dürfen, da bereits ein rechtskräftiges Urteil bestehe.
2. Der Entscheid, der ein Gesuch um Rechtsöffnung abweist, hat gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Rechtskraft hinsichtlich des Bestehens der streitigen Forderung (BGE 136 III 583, in Pra 5/2011 Nr. 55). Der betreibenden Partei steht es folglich offen, erneut in derselben Betreibung um Rechtsöffnung zu ersuchen (BGE 140 III 456 E. 2.5; Urteil 5A_696/2012 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Die Rüge der Beschwerdeführerin geht nach dem Gesagten ins Leere. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen.
3. Die Beschwerdeführerin ist ausgewiesen
prozessarm. Ihr ist für das Beschwerde-
verfahren antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
4. Nach dem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 225.00 (Art. 106 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordung [ZPO, SR 272] i.V.m. Art. 48 und Art. 61 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]) zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt die Gerichtskosten der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Für das zweitinstanzliche Verfahren ist darüber hinaus keine Parteientschädigung geschuldet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ wird für das Verfahren vor Obergericht die integrale unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
3. A.___ hat die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 225.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als 30'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Rechtspraktikantin
Hunkeler Leuenberger