Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Urteil vom 11. Juli 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichter Flückiger    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Monica Frey,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend unentgeltliche Rechtspflege


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. A.___ (im Folgenden der Kläger) erhob mit Datum vom 21. Februar 2022 beim Richteramt Olten-Gösgen eine Klage gegen seinen Sohn und verlangte eine Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages. Mit Verfügung vom 14. April 2022 wies der Amtsgerichtspräsident das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.

 

2. Dagegen erhob der Kläger (im Folgenden auch der Beschwerdeführer) am 29. April 2022 frist- und formgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn. Darin verlangt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege für beide Instanzen, u.K.u.E.F.

 

3. Der Amtsgerichtspräsident beantragt in seiner Vernehmlassung vom 4. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess sich dazu am 13. Mai 2022 nochmals vernehmen.

 

4. Für die Ausführungen des Beschwerdeführers und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Der Amtsgerichtspräsident hat das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen, weil er die Bedürftigkeit des Klägers verneinte. Der Amtsgerichtspräsident stützte seinen Entscheid auf die Angaben des Klägers. Bei einem Einkommen von CHF 5’075.00 und Ausgaben von CHF 3’275.75 zuzüglich CHF 1’440.00 Grundbetrag verbleibe ihm ein monatlicher Überschuss von CHF 377.25 bzw. in einem Jahr von CHF 4’500.00.

 

2. Der Beschwerdeführer verweist zunächst darauf, dass ihm im vorangegangenen Schlichtungsverfahren aufgrund der exakt identischen Unterlagen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden sei. Weiter bringt er vor, er sei am 9. Februar 2021 erneut Vater geworden und habe sich im Sommer 2021 von der Mutter des zweiten Kindes getrennt. Auch für dieses zweite Kind sei Unterhalt geschuldet und werde von der Mutter auch eingefordert. Der Unterhaltsbeitrag sei im heutigen Zeitpunkt noch nicht festgesetzt. Für den Unterhalt des neugeborenen Kindes sei von einem Grundbetrag von CHF 400.00 auszugehen. Hinzu kämen dann sicherlich noch Krankenkassenkosten sowie allfällige Betreuungs- und Wohnkosten. Zudem habe er in den letzten Monaten bereits Unterhalt bezahlt, da er die Kinderzulagen bezogen und diese aufgestockt weitergeleitet habe. Die Mutter habe die Kinderzulagen parallel jedoch auch bezogen und der Vater sei aufgrund dessen zur Rückzahlung verpflichtet. Ausserdem bestehe gegenüber der Mutter des zweiten Kindes ein Anspruch in der Höhe von CHF 1'136.90. Die Mutter mache die Verrechnung der Forderung mit dem Unterhalt geltend.

 

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist für jedes Verfahren und für jede Instanz neu einzureichen (Frank Emmel in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 119 N 5). Dementsprechend wird das neue Gesuch auch neu überprüft. Dies gilt selbst dann, wenn das im neuen Verfahren eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wie im vorliegenden Fall eine Kopie des im früheren Verfahren eingereichten ist. Aus einem früheren Verfahren kann der Gesuchsteller nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zudem besteht die Möglichkeit, dass die frühere Beurteilung zu Unrecht zu Gunsten des Gesuchstellers ausgefallen ist.

 

4. Mit seinen Vorbringen zu seiner Bedürftigkeit bestreitet der Beschwerdeführer die Berechnung des Vorderrichters nicht grundsätzlich. Er verlangt lediglich die Aufnahme eines Betrages für den Unterhalt seines zweiten Kindes in seinen Bedarf. In dem von ihm eingereichten Formular und Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat er jedoch lediglich Unterhaltszahlungen von CHF 1’200.00 aufgeführt. Diese hat der Vorderrichter berücksichtigt. Soweit er nun vorträgt, er bezahle weitere Unterhaltsbeiträge, ist dies ein unzulässiges Novum, das im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden kann (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Ohnehin geht aus dem eingereichten Kontoauszug nicht hervor, dass er für das neugeborene Kind Unterhaltszahlungen geleistet hat. Er behauptet zwar, dass er die bezogenen Kinderzulagen aufgestockt habe. Dies ist im Kontoauszug jedoch nicht ersichtlich. In den acht Monaten zwischen August 2021 und März 2022 hat der Beschwerdeführer insgesamt CHF 1’795.00 überwiesen. Acht Kinderzulagen zu CHF 230.00 würden einen Gesamtbetrag von CHF 1’840.00 ergeben. Dass der Beschwerdeführer über die Kinderzulagen hinaus Unterhaltsbeiträge geleistet hat, ist somit nicht belegt. Die Kinderzulagen hingegen sind ihm zusätzlich zu seinem Lohn ausbezahlt worden. Sein Anspruch gegenüber der Mutter des neugeborenen Kindes spielt die Feststellung seiner Bedürftigkeit keine Rolle. Der vom Vorderrichter festgestellte Bedarf ist somit nicht zu beanstanden. Überdies sind seit der Einreichung des Schlichtungsgesuchs am 30. August 2021 nunmehr bereits 10 Monate verstrichen, in denen er den vom Amtsgerichtspräsidenten festgestellten Überschuss zur Finanzierung des Prozesses hätte zur Seite legen können.

 

5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Sie war nach den vorangehenden Erwägungen zum vornherein aussichtslos, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 I 129 E. 2.3.1.). Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 450.00 zu bezahlen. Eine Parteientschädigung kann ihm nicht ausgerichtet werden.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.      Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.      A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.

4.      Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30’000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Vizepräsident                                                             Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller