Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 10. Juni 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
1. A.___,
2. B.___,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Reichenbach,
Beschwerdeführer
betreffend Erläuterung (Nachverfügung vom 16. Mai 2022)
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
1. Am 25. Mai 2021 reichte Rechtsanwalt Lorenz Altenbach eine Klage in Sachen Miteigentümergemeinschaft […] beim Richteramt Dorneck-Thierstein ein. Gemäss Rubrum der Klage bestand die klagende Miteigentümergemeinschaft […] aus 13 namentlich aufgezählten natürlichen Personen, darunter auch A.___ und B.___.
2. Am 13. Dezember 2021 zog Rechtsanwalt Lorenz Altenbach die Klage zurück und bat darum, das Verfahren abzuschreiben und die ordentlichen und ausserordentlichen Prozesskosten der Klägerschaft zu überbinden. Nach Eingang der Kostennote des Vertreters des Beklagten kündigte die Amtsgerichtspräsidentin am 17. Dezember 2021 an, sie werde die Abschreibungsverfügung mit Kostenentscheid nicht vor dem 4. Januar 2022 erlassen.
3. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2021 (Postaufgabe) erklärte Rechtsanwalt Jürg Reichenbach die Übernahme der Vertretung von A.___ und von B.___. Er nahm Bezug auf die mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 angekündigte Kostenverlegung und erklärte, es sei ihm aufgefallen, dass bei der Parteibezeichnung dieser Verfügung seine Klienten in den Ziffern 10 und 11 aufgeführt würden. Weiter wies er darauf hin, dass sich seine Klienten gegen die Vertretung durch die Miteigentümergemeinschaft Garage und gegen die Vertretung durch Kollege Altenbach verwahrt hätten und folgerte, der Antrag des klägerischen Anwalts auf Kostenauferlegung an die Kläger können nur für die von ihm gültig vertretenen Parteien gestellt worden sein.
4. Mit Abschreibungsverfügung vom 17. Januar 2022 schrieb die Amtsgerichtspräsidentin das Verfahren zufolge Klagerückzugs als erledigt von der Geschäftskontrolle ab. Im Rubrum werden A.___ und B.___ als Kläger 10 und als Klägerin 11 aufgeführt. In den Ziffern 5 und 6 auferlegte die Amtsgerichtspräsidentin die Partei- und Gerichtskosten den Klägern.
3. Am 25. Januar 2022 (Postaufgabe) reichten A.___ und B.___ (im Folgenden die Gesuchsteller) beim Richteramt Dorneck-Thierstein ein Gesuch um Erläuterung nach Art. 334 ZPO ein und erklärten, sie hätten mit der Parteibezeichnung im Abschreibungsentscheid Mühe. Die Begründung des Entscheides stehe im Widerspruch zum Dispositiv, das auch die Parteibezeichnungen umfasse.
4. Mit Verfügung vom 16. Mai 2022 wies die Amtsgerichtspräsidentin das Erläuterungsgesuch der Kläger 10 und 11 ab. Weiter entschied sie, jede Partei habe ihre Parteikosten selbst zu tragen. Die Gerichtskosten von CHF 200.00 auferlegte sie den Klägern 10 und 11 je hälftig unter solidarischer Haftbarkeit.
5. Dagegen erhoben die Gesuchsteller (im Folgenden die Beschwerdeführer) am 30. Mai 2022 form- und fristgerecht Beschwerde beim Obergericht. Sie stellen die folgenden Beschwerdeanträge:
1. Das Richteramt sei zu verpflichten, die Verfügung vom 17. Januar 2022 entweder zu erläutern oder, falls das nicht widerspruchsfrei möglich ist, die Unstimmigkeiten zu korrigieren.
Ev. Das Obergericht möge die Korrektur im Sinn von Art. 334 ZPO direkt vornehmen.
2. Es seien weder für dieses Verfahren noch für das Verfahren vor dem Amtsgericht Dorneck-Thierstein Kosten zu erheben.
6. Wie nachfolgend aufgezeigt, erweist sich die Beschwerde im Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich als unzulässig und es kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme einer Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden.
7. Es ist weder einsehbar noch dargelegt, was die Beschwerdeführer mit ihrem Erläuterungsgesuch und ihrer Beschwerde konkret erreichen wollen. Offenbar verlangen sie ihre Streichung als Kläger 10 und 11 in der Aufzählung im Rubrum. Dies hätte zur Folge, dass sie nicht mehr zu den kostenpflichtigen Klägern nach den Dispositivziffern 5 und 6 gehören würden. Darin könnte ein praktisches Interesse im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO erkannt werden. Ein derartiges Interesse hat auch der Beklagte erkannt, hat er doch in seiner Eingabe vom 3. Januar 2022 beantragt, die Miteigentümer Nr. 9 - 11 nicht mit Kosten- und Parteientschädigungsanteilen zu belasten. Soweit die Beschwerdeführer nicht damit einverstanden gewesen sind, dass ihnen in der Abschreibungsverfügung Kosten auferlegt worden sind, hätten sie eine Kostenbeschwerde gemäss Art. 110 ZPO erheben müssen. Dies haben sie jedoch nicht getan, sondern ausdrücklich beim entscheidenden Richteramt ein Gesuch um Erläuterung gestellt. Inwiefern sie abgesehen von der Kostenauflage ein Interesse an einer Erläuterung haben, lassen die Beschwerdeführer indessen offen. Ein schutzwürdiges Interesse ist aber für jedes Verfahren eine Prozessvoraussetzung, auch für den Rechtsbehelf der Erläuterung. Besteht kein schutzwürdiges Interesse, ist auf ein Erläuterungsgesuch nicht einzutreten.
8. Selbst wenn auf das Erläuterungsgesuch eingetreten würde, wäre dieses abzuweisen. Denn ein Widerspruch zwischen dem Dispositiv und den Erwägungen einschliesslich dem Rubrum ist nicht gegeben. Die Amtsgerichtspräsidentin hat in den Erwägungen der Abschreibungsverfügung klar festgehalten, dass sie von einer gültigen Vertretung aller der Kläger durch die [...] GmbH und durch Rechtsanwalt Altenbach ausgegangen ist (Seite 3 erster Abschnitt am Ende). Dementsprechend sind die Beschwerdeführer im Rubrum als Kläger aufgeführt und von der Kostenauflage nach den Ziffern 5 und 6 miterfasst. Es gibt keinen Widerspruch, der auf eine mangelhafte Formulierung zurückzuführen wäre. Nochmals ist den Beschwerdeführern entgegenzuhalten, dass die falsche Rechtsanwendung, die sie in ihrem Erläuterungsgesuch vom 25. Januar 2022 eigentlich geltend machen, rechtzeitig mit dem Hauptrechtsmittel – hier mit der Beschwerde nach Art. 110 ZPO – zu rügen gewesen wäre (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 334 N 3).
9. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass die Amtsgerichtspräsidentin keine Erläuterung ihrer Abschreibungsverfügung vorgenommen hat. Auf die Beschwerde ist wie eingangs erwähnt nicht einzutreten. Die Beschwerdeführer haben nach dem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 400.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. A.___ und B.___ haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller
Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 27. Juli 2022 abgewiesen (BGer 5A_553/2022).