Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 3. März 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner,
Beschwerdeführer
gegen
Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern,
betreffend Ausstandsbegehren
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend Kläger genannt) reichte am 11. November 2019 Klage aus Arbeitsvertrag gegen die B.___ AG (nachfolgend Beklagte genannt) beim Richteramt Solothurn-Lebern ein.
2. Am 17. Dezember 2021 wurde dem Kläger das Urteilsdispositiv des Sachentscheids eröffnet.
3. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2021 stellte der Amtsgerichtspräsident – soweit vorliegend von Bedeutung – das Folgende fest:
1. […]
2. Es wird festgestellt, dass:
- das Amtsgericht im vorliegenden Verfahren das Urteil am Mittwoch, 15. Dezember 2021, kurz vor Mittag fällte;
- Rechtsanwalt Fabian Brunner den Vorsitzenden am Mittwochnachmittag, 15. Dezember 2021, telefonisch über das Ausstandsgesuch orientierte;
- Der Vorsitzende Rechtsanwalt Fabian Brunner anlässlich dieses Telefonats darüber informierte, dass das Urteil vor dem Mittag gefällt wurde;
- am Donnerstag, 16. Dezember 2021, 11:58 Uhr, das schriftliche Ausstandsgesuch beim Gericht einging.
3. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Ausstandsgrund und die Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens im Rechtsmittelverfahren geltend zu machen beziehungsweise zu verlangen sind.
4. Am 10. Januar 2022 erhob der Kläger (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) form- und fristgerecht Beschwerde beim Obergericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 24. Dezember 2021 sei aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventualiter:
Die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 24. Dezember 2021 sei aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, Amtsrichter C.___ in den Ausstand zu versetzen und sämtliche Amtshandlungen im Verfahren SLZAG.2019.20, an denen Amtsrichter C.___ mitwirkte, aufzuheben und zu wiederholen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5. Mit Eingabe vom 25. Januar 2022 beantragte die Beklagte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners.
6. Der Beschwerdeführer nahm am 4. Februar 2022 nochmals Stellung und bestätigte die eingangs gestellten Begehren.
7. Auch die Beklagte liess sich mit Eingabe vom 10. Februar 2022 nochmals (unaufgefordert) vernehmen.
8. Die Sache ist spruchreif. Auf den Parteistandpunkt und die Ausführungen der der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Anlass zur Beschwerde gibt die Auffassung des Amtsgerichtspräsidenten, wonach die erste Instanz zur Beurteilung des Ausstandsgesuchs nicht (mehr) zuständig sei. Er erwog diesbezüglich, sofern ein allfälliger Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt werde, würden gemäss Art. 51 Abs. 3 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Bestimmungen über die Revision gelten. Für die Behandlung des Ausstandsgesuchs sei nach Art. 328 Abs. 1 ZPO das Gericht zuständig, welches als letzte Instanz entschieden habe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung knüpfe der Wortlaut nicht an die Rechtskraft, sondern an den Verfahrensabschluss an. Werde ein Ausstandsbegehren nach Entscheidfällung, aber noch innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt, so sei die Partei auf den Rechtsmittelweg beziehungsweise an das für die Behandlung des Rechtsmittels zuständige Gericht zu verweisen und es erfolge keine Behandlung nach den Bestimmungen der Revision. Ein Ausstandsgesuch sei somit zulässig, solange das Urteil noch nicht gefällt sei. Werde der Mangel nach Urteilsfällung, aber vor Ablauf der Rechtsmittelfrist entdeckt, so seien der Ausstandsgrund und die Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens mit dem Rechtsmittel geltend zu machen beziehungsweise zu verlangen.
2. In seiner Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer dagegen vor, die Hauptverhandlung im vorinstanzlichen Verfahren habe am 14. und 15. Dezember 2021 stattgefunden. Nach der Hauptverhandlung am 15. Dezember 2021 habe der Beschwerdeführer per Zufall erfahren, dass der im zur Diskussion stehenden Arbeitsrechtsprozess involvierte Amtsrichter, C.___, in einem anderen, laufenden Verfahren von demselben Rechtsvertreter vertreten werde, wie die hiesige Beklagte. Darüber habe der Beschwerdeführer den Amtsgerichtspräsidenten umgehend telefonisch in Kenntnis gesetzt. In jenem Telefonat vom 15. Dezember 2021 habe der Amtsgerichtspräsident die Beziehung zwischen dem gegenerischen Rechtsanwalt und Amtsrichter C.___ als ungünstig bezeichnet und versichert, dass er davon keine Kenntnis gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe daraufhin am 16. Dezember 2021 ein schriftliches Ausstandsgesuch eingereicht. In seiner Verfügung vom 24. Dezember 2021 stelle sich der Amtsgerichtspräsident nun auf den Standpunkt, dass das vorinstanzliche Verfahren mit der Urteilsfällung abgeschlossen sei und der Ausstandsgrund sowie die Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens im Rechtsmittelverfahren geltend zu machen seien. Diese Auffassung sei falsch und stelle eine falsche Rechtsanwendung im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO dar. Ein Verfahren beziehungsweise die Entscheidfindung des Gerichts ende erst mit der Eröffnung eines Entscheids. Vorliegend sei das Urteilsdispositiv des fraglichen Verfahrens den Parteien nachweislich erst am 17. Dezember 2021 eröffnet worden. Ein Entscheid im Rechtssinne existiere erst, wenn er den Parteien mitgeteilt, das heisst durch das Gericht formgerecht eröffnet worden sei. Vorher liege noch kein Entscheid, sondern ein Nichtentscheid vor. Entgegen der Auffassung des Vorderrichters sei nicht relevant, wann die Urteilsbesprechung stattgefunden habe. Entscheidend sei vielmehr die formrichtige Eröffnung des Entscheids (vgl. S 4 ff. der Beschwerdeschrift).
3. Die Beklagte liess in ihren Stellungnahmen ausführen, nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung knüpfe der Wortlaut von Art. 51 Abs. 3 ZPO nicht an die Rechtskraft, sondern an den Verfahrensabschluss an. Wenn ein Ausstandsbegehren nach der Entscheidfällung, aber noch innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt werde, so sei die Partei auf den Rechtsmittelweg respektive an das für das Rechtsmittel zuständige Gericht zu verweisen und es erfolge keine Behandlung nach den Bestimmungen der Revision. Ein Gericht verliere hinsichtlich eines bestimmten Falles die Gerichtsbarkeit, sobald es in diesem Fall sein Urteil gefällt habe, dies gelte insbesondere auch für das nach dem Urteil erhobene Ausstandsbegehren. Somit habe der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern mit der angefochtenen Verfügung das Wiederholungsbegehren vom 16. Dezember 2021 zu Recht nicht mehr als Eingabe entgegengenommen. Auf die Beschwerde sei folglich nicht einzutreten.
4.1 Gemäss Art. 49 Abs. 1 ZPO hat eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen der Revision. Nach Auffassung des Bundesgerichts folge diese Regelung dem Grundgedanken, dass ein Gericht die Gerichtsbarkeit hinsichtlich eines bestimmten Falles verliere, sobald es in diesem Fall sein Urteil gefällt habe (lata sententia iudex desinit esse iudex; vgl. BGE 139 III 466 E. 3.4 mit Verweis auf BGE 139 III 120). Zwar verweise Art. 51 Abs. 3 ZPO seinem Wortlaute nach auf die Revision, allerdings knüpfe jene Bestimmung nicht an die Rechtskraft an, sondern an den Abschluss des Verfahrens. Insoweit eröffne sich Interpretationsspielraum, was unter Verfahrensabschluss verstanden werden solle und ab welchem Zeitpunkt die Revision ergriffen werden müsse, um den angeblichen Mangel geltend zu machen. Mit dem Wortlaut von Art. 51 Abs. 3 ZPO sei jedenfalls vereinbar, die Partei zunächst auf die Beschwerde zu verweisen, solange deren Frist noch nicht abgelaufen sei (vgl. BGE 139 III 466 E. 3.4).
4.2 Vorliegend geht es indes nicht um die Frage, mit welchem Rechtsmittel der Ausstandsgrund geltend gemacht werden soll, sondern um den konkreten Zeitpunkt, ab welchem das erstinstanzliche Verfahren als abgeschlossen zu betrachten und die Vorinstanz zur Beurteilung des thematisierten Ausstandsgesuchs nicht mehr zuständig ist. Zu dieser Frage äusserte sich das Bundesgericht im zitierten BGE 139 III 466 unter Ziff.II/E.4.1 hiervor nicht. In BGE 122 I 97 erwog es aber, ein Prozess ende nach der Rechtsprechung nicht damit, dass das Gericht einen Entscheid gefällt habe, sondern mit der mündlichen oder schriftlichen Kundgabe an die Parteien. Erst von diesem Zeitpunkt an höre der Richter auf, Richter zu sein, und könne folglich an seinem Entscheid auch nichts mehr ändern. Das Urteil sei als Äusserung des Richterwillens am Ende des Prozesses zu eröffnen. Rechtlich existiere es erst von dem Zeitpunkt an, da es den Parteien offiziell mitgeteilt werde. Solange dies nicht geschehen sei, handle es sich um ein Nichturteil, es sei nur ein Urteilsentwurf (vgl. BGE 122 I 97 E. 3bb = Pra 1996 Nr. 209, zustimmend auch Daniel Steck/Norbert Brunner in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 239 ZPO N 6; Daniel Staehelin in Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 239 ZPO N 10).
4.3 In seinem Urteil ZKEIV.2015.6 betreffend Anpassung vorsorglicher Massnahmen hat die Zivilkammer des Obergerichts zur anhaltenden Zuständigkeit der Vorinstanz selbst nach der Eröffnung des Urteilsdispositivs erwogen, die schriftliche Begründung sei Voraussetzung für die Anfechtung eines Entscheides. Erst die Zustellung des begründeten Entscheids löse die Rechtsmittelfristen aus. Vorliegend habe der Gerichtspräsident zwar seinen Entscheid schon getroffen, der Fall liege aber weiterhin bei ihm – und die Akten auf seinem Tisch. Bevor die Entscheidbegründung ausgefertigt sei, sei das Verfahren bei ihm noch nicht abgeschlossen (vgl. Ziff. II/ E. 5).
5. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer das Ausstandsbegehren am 15. Dezember 2021 telefonisch und am 16. Dezember 2021 schriftlich bei der Vorinstanz stellte. Ebenfalls ersichtlich ist, dass das Urteilsdispositiv des Sachentscheids dem Beschwerdeführer erst am 17. Dezember 2021 eröffnet worden ist. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichtspräsidenten liegt die Zuständigkeit zur Beurteilung des fraglichen Ausstandsbegehrens somit noch beim erstinstanzlichen Gericht (vgl. Art. 50 Abs. 1 ZPO). Dass die Urteilsberatung des Amtsgerichts offenbar bereits am Morgen des 15. Dezembers 2021 stattgefunden hatte, vermag daran nichts zu ändern. Und auch was die Beklagte in ihren Stellungnahmen gegen die Zuständigkeit der Vorinstanz vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Ihre von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und herrschenden Lehre abweichende Rechtsauffassung bedarf keiner weiteren Erörterung. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Sache zur Beurteilung des Ausstandsgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.1 Damit bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. Diese werden nach Massgabe des Unterliegens verteilt (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer ist mit dem Verlangten vollumfänglich durchgedrungen. Gegenpartei ist der urteilende Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern und damit der Staat Solothurn. Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend sind dessen Kosten somit von der Staatskasse zu tragen. Die Zentrale Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die von ihm bevorschussten Kosten von CHF 800.00 zurück zu erstatten.
6.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Rechtsanwalt Fabian Brunner macht in seiner Kostennote vom 4. Februar 2022 eine Entschädigung von 10.4 Stunden à CHF 250.00 sowie Auslagen von CHF 99.70 und MWST von CHF 207.90 beziehungsweise insgesamt ausmachend CHF 2'907.60 geltend. Kopien werden mit CHF 0.50 entschädigt (vgl. § 160 Abs. 5 GT). Die geltend gemachten Barauslagen reduzieren sich damit auf CHF 55.70. Im Übrigen wurde vorliegend kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Die Rechtslage zur Beurteilung der unterbreiteten Frage ist klar. Der geltend gemachte Aufwand für das Ausarbeiten der Replik im Umfang von 4 Stunden kann demnach nicht entschädigt werden. Entsprechend seines Obsiegens ist A.___ folglich mit CHF 1'783.20 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 24. Dezember 2021 aufgehoben.
2. Die Sache geht zur Beurteilung des Ausstandsgesuchs zurück an die Vorinstanz.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kanton Solothurn. Die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn wird angewiesen, A.___ die bevorschussten CHF 800.00 zurückzuerstatten.
4. Der Staat Solothurn hat A.___ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'783.20 zu entschädigen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 15'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Hunkeler Trutmann