Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 18. August 2022      

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schnider,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend unentgeltliche Rechtspflege


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. A.___ und B.___ führen vor Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Scheidungsverfahren mit Teileinigung (Art. 112 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB SR 210). Mit Verfügung vom 11. April 2022 wies der Amtsgerichtspräsident das Gesuch des Ehemannes um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Ziff. 2 der Verfügung).

 

2. Gegen die begründete Abweisung des Gesuchs erhob der Ehemann (im Folgenden auch der Beschwerdeführer) am 23. Juni 2022 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Darin verlangt er die Aufhebung von Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer für das obergerichtliche Verfahren das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

 

3. Mit Verfügung vom 24. Juni 2022 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

 

4. In seiner Vernehmlassung vom 8. Juli 2022 beantragt der Amtsgerichtspräsident die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege.

 

5. Für die Ausführungen des Beschwerdeführers und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

 

II.

 

1. Anlass zur Beschwerde gibt die Abweisung des Gesuchs des Ehemannes um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Nachweis der Mittellosigkeit (Art. 117 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).  

 

2.1 Aufgrund des formellen Charakters des Gehörsanspruchs ist die Rüge, dieser sei verletzt worden, vorab zu prüfen (statt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.2).

 

2.2 Im Einzelnen macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung nicht dargelegt, wie hoch ihrer Meinung nach die zu erwartenden Anwaltskosten sein würden. Dadurch habe sie die Begründungspflicht und folglich das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Da die Vorinstanz keine Angaben zu den mutmasslichen Prozesskosten gemacht habe, könne sich der Beschwerdeführer dazu im Beschwerdeverfahren nicht äussern. Seinen mutmasslichen Prozesskostenanteil betreffend das erstinstanzliche Verfahren schätze der Beschwerdeführer auf mindestens CHF 18'000.00.

2.3 Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) beziehungsweise Art. 53 Abs. 1 ZPO. Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde, beziehungsweise die gerichtliche Instanz von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung oder den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das vorinstanzliche Gericht hat leiten lassen und auf welche sich sein Entscheid beziehungsweise Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass es sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1; BGE 129 I 232 E. 3.2; BGE 126 I 97 E. 2b; vgl. auch Daniel Staehelin, in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Basel/Zürich/Genf 2016 Art. 239 N 16).

 

2.4.1 Der Amtsgerichtspräsident erwog zusammenfassend, bei den verfügbaren Mitteln des Ehemannes von monatlich CHF 9'449.00 und der Ehefrau von CHF 1'444.00, einem Bedarf des Ehemannes von CHF 4'842.00 und den Unterhaltsbeiträgen von insgesamt CHF 3'400.00 sowie den Kinderzulagen von CHF 400.00 verbleibe dem Ehemann ein Überschuss von monatlich CHF 807.00. Die Ehefrau weise einen Bedarf von CHF 4'550.00 und einen monatlichen Überschuss von CHF 694.00 aus. Zusammen erzielten die Ehegatten somit einen monatlichen Überschuss von CHF 1'501.00. Damit sei es ihnen ohne Weiteres möglich, die Prozesskosten in zwei Jahren zu tilgen. Den Ehegatten sei es somit zumutbar, für die Partei- und Gerichtskosten selber aufzukommen und zwar selbst dann, wenn auf Seiten des Ehemannes die indirekte Amortisation noch berücksichtigt werden würde (vgl. E. 5 der angefochtenen Verfügung).

 

2.4.2 Folglich ging der Vorderrichter davon aus, dass sich die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens nicht über CHF 36'024.00 (24 x CHF 1'501.00) belaufen und innert höchstens zwei Jahren von den Ehegatten getilgt werden können. Damit nannte er seine Überlegungen, von denen er sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt in kurzer aber rechtsgenüglicher Weise. In seiner Vernehmlassung präzisierte er zudem, dass die mutmasslichen Gerichtskosten mit insgesamt CHF 2'500.00 bis CHF 4’000.00 und die mutmasslichen Anwaltskosten pro Ehegatte mit CHF 4'000.00 bis CHF 6'000.00 zu beziffern seien. An die Gerichtskosten müsse sich der Beschwerdeführer voraussichtlich zu Hälfte beteiligen und seine Parteikosten müsse er aller Voraussicht nach selber tragen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist vor diesem Hintergrund nicht auszumachen. Dies zeigt im Übrigen auch die 10-seitige Beschwerdeschrift, in welcher sich der Beschwerdeführer gegen die angefochtene Verfügung umfassend zur Wehr setzen vermochte. Aus seiner Sicht würden sich die mutmasslichen Prozesskosten auf mindestens CHF 18'000.00 belaufen, sofern bald eine Einigung zwischen den Ehegatten erzielt werde. Wird von der Überschussberechnung der Vorinstanz ausgegangen, wäre es dem Beschwerdeführer somit selbst bei den von ihm bezifferten Prozesskosten noch möglich, diese innerhalb von zwei Jahren zu tilgen.

 

3.1 Der Beschwerdeführer moniert indes auch die Höhe des vom Vorderrichter errechneten Überschusses. Die Vorinstanz gehe in ihrer Berechnung unter Berücksichtigung der Vereinbarung der Ehegatten vom 31. März 2022 beziehungsweise der darin festgehaltenen Unterhaltsbeiträge davon aus, dass der Ehemann über einen monatlichen Überschuss von CHF 807.00 verfüge. Beim Ehemann habe der Vorderrichter einen Bedarf von CHF 4'842.00 erkannt. Darin unberücksichtigt geblieben seien die Kosten der indirekten Amortisation der Liegenschaft. Aus dem Hypothekarvertrag (Urkunde 6) gehe hervor, dass eine Amortisation von jährlich CHF 6'650.00 vereinbart worden sei. Die Amortisation belaste den Bedarf des Beschwerdeführers mit monatlich CHF 554.16. Es handle sich hierbei um eine vertraglich vereinbarte Amortisation, welche der Beschwerdeführer nicht einseitig sistieren/auflösen könne. Die Vorinstanz komme in der angefochtenen Verfügung zum Ergebnis, dass selbst die Berücksichtigung der Amortisation dazu führen würde, dass das URP-Gesuch des Beschwerdeführers abgewiesen werden würde. Ferner habe die Vorinstanz in ihrer Berechnung lediglich den tieferen – vom Beschwerdeführer zu leistenden – Unterhaltsbeitrag in der Höhe von monatlich CHF 3'400.00 berücksichtigt. Dieser sei bis zum Auszug der Ehefrau aus der elterlichen Liegenschaft zu bezahlen. Ab dem Auszug der Ehefrau aus der Liegenschaft ihrer Eltern bis zum Verfahrensabschluss werde der Unterhalt auf insgesamt CHF 4'000.00 erhöht. Ab dem Auszug der Ehefrau verfüge der Ehemann folglich – selbst ohne Berücksichtigung der indirekten Amortisation – noch über einen Überschuss von CHF 207.00 pro Monat. Da die Unterhaltsphase II (ab Auszug der Ehefrau) bereits in der Vereinbarung vom 31. März 2022 festgelegt und in der Verfügung des Vorderrichters vom 5. April 2022 bestätigt worden sei, sei dies auch bei der Beurteilung des Bedarfs beziehungsweise des Überschusses zu berücksichtigen. Wenn nun zusätzlich noch die indirekte Amortisation berücksichtigt werde, stehe dem Ehemann kein Überschuss mehr zur Verfügung. Im Übrigen habe die Vorinstanz keine Kosten für die Errichtung der Beistandschaft der Kinder beziffert. Sollten solche entstehen, seien diese ebenfalls zu berücksichtigen. Weiter habe die Vorinstanz auch die Rückzahlung der offenen Unterhaltszahlungen nicht berücksichtigt. Es liege nahe, dass die Ehefrau die Nachzahlung bereits verlangt habe. Der Ehemann benötige somit einen allfälligen Überschuss zur Tilgung dieser Forderung.

 

3.2 In seiner Vernehmlassung führte der Amtsgerichtspräsident diesbezüglich aus, zur Beurteilung der Mittellosigkeit seien die finanziellen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Gesuchsstellung massgebend. Vorliegend sei das Gesuch mit Eingabe vom 12. Januar 2022 gestellt worden. Dem Effektivitätsgrundsatz zufolge könnten nur Einkünfte und Vermögenswerte berücksichtigt werden, die tatsächlich vorhanden und verfügbar oder wenigstens kurz realisierbar seien. Auf der anderen Seite des zivilprozessualen Notbedarfs bedeute der Effektivitätsgrundsatz, dass nur Kosten des Lebensunterhalts und Schuldverpflichtungen berücksichtigt werden dürften, für die tatsächlich eine Zahlungspflicht bestehe und für die Zahlungen bisher effektiv geleistet worden seien. Bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege seien die aktuellen Verhältnisse, das heisst jene der laufenden Phase I der Unterhaltsregelung zu berücksichtigen. Phase II beginne mit dem Auszug der Ehefrau aus der Liegenschaft ihrer Eltern. Dieser Zeitpunkt sei noch unbestimmt. Eine Neubeurteilung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers bei Feststehen dieses Zeitpunkts bleibe vorbehalten. Amortisationen von Hypotheken seien sodann grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, selbst wenn sie bisher regelmässig geleistet worden seien. Denn damit werde indirekt das unbewegliche Vermögen des Gesuchstellers erhöht. Von diesem Grundsatz der Nichtberücksichtigung sei indes dann eine Ausnahme zu machen, wenn nachgewiesen werde, dass die kreditgebende Bank ihre Einwilligung zur befristeten Sistierung der Amortisationszahlungen für die Dauer des Prozesses verweigere und der Gesuchsteller eine verlustbringende Grundpfandverwertung riskiere, falls er die Amortisation des Hypothekardarlehens nicht im bisherigen oder allenfalls reduzierten Umfang weiterführe. Vorliegend habe der Beschwerdeführer weder eine Vereinbarung mit der Bank betreffend die indirekte Amortisation noch eine solche betreffend die Verpflichtung zur Leistung dieser Amortisation während des vorliegenden Verfahrens eingereicht. Die indirekte Amortisation sei somit bei der Prüfung der Mittellosigkeit nicht zu berücksichtigen. Ebenfalls würden nicht feststehende und wenig wahrscheinliche Kosten der errichteten Beistandschaft nicht ins Gewicht fallen. Und verfallene aber nicht bezahlte Unterhaltsbeiträge seien nach dem Effektivitätsgrundsatz ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Vorliegend gehe es um den Ausstand an Unterhaltsbeiträgen inklusive Familienzulagen für den Zeitraum zwischen September 2021 und Ende März 2022 in der Höhe von insgesamt CHF 26'600.00. Dieser Ausstand sei auf Ersuchen der Ehefrau festgehalten worden, damit er in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zum Tragen komme. Mangels Nachweis einer entsprechenden Zahlung könne dieser Unterhaltsausstand in der Bedarfsrechnung somit auch nicht berücksichtigt werden. 

 

4.1 Nach der Praxis zu Art. 29 Abs. 3 BV gilt eine Person als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (zum Ganzen BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 f.). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist (BGE 141 III 369 E. 4.1 S. 371 mit Hinweisen). Der zur Anwendung gelangende Effektivitätsgrundsatz besagt, dass Zuschläge zum Grundbetrag des (betreibungsrechtlichen) Existenzminimums nur insoweit berücksichtigt werden dürfen, als eine Zahlungspflicht besteht und entsprechende Zahlungen bisher auch tatsächlich geleistet wurden (BGE 121 III 20 E. 3b S. 23). Er soll verhindern, dass Mittel, die der Bestreitung des Existenzminimums dienen, zweckwidrig verwendet werden (Urteil 5A_661/2013 vom 15. Januar 2014 E. 5.2), und gilt auch mit Blick auf die Frage, wie viel Geld einer Person zur Finanzierung eines Prozesses zur Verfügung steht (Urteil 5P.321/2004 vom 21. September 2004 E. 2.1). Anders ausgedrückt beschlägt der Effektivitätsgrundsatz die Frage, ob eine bestimmte finanzielle Verpflichtung, die der Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts dient, effektiv bezahlt werden muss und auch bezahlt wird. Hingegen sagt der Effektivitätsgrundsatz nichts darüber aus, ob eine bestimmte finanzielle Verpflichtung ihrer Art nach überhaupt zum notwendigen Lebensunterhalt zu zählen ist; er setzt dies vielmehr voraus, indem die fraglichen Mittel eben dazu dienen müssen, den notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten (Urteil des Bundesgerichts 5D_49/2016 vom 19. August 2016 E. 2.3 mit Verweis auf 4D_19/2016 vom 11. April 2016). 

 

4.2 Nach der Rechtsprechung sind rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, welche der Gesuchsteller an nicht in seinem Haushalt wohnende Personen in der letzten Zeit erwiesenermassen geleistet hat und voraussichtlich auch während der Dauer des Verfahrens leisten wird, im prozessrechtlichen Existenzminimum als Zuschlag zu veranschlagen (BGE 111 III 13 E. 4, so auch Daniel Wuffli, die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2015, N 302).

 

4.3 Wird eine Liegenschaft wie im vorliegenden Fall selbst bewohnt, sind die konkreten Wohnkosten anhand des Liegenschaftsaufwandes zu errechnen. Zum Liegenschaftsaufwand zählen neben dem Hypothekarzins (ohne Amortisation) auch öffentlich-rechtliche Abgaben sowie die durchschnittlichen Unterhaltskosten. Wirtschaftlich betrachtet sind Amortisationszahlungen Vermögenszuwachs, weshalb sie nicht als Liegenschaftsaufwand angerechnet werden können, es sei denn, sie wurden verbindlich vereinbart und die Kreditgeberin ist nachweislich nicht mit einer Reduktion beziehungsweise Sistierung der Amortisationszahlungen während der Prozessdauer einverstanden (Wuffli, a.a.O., N 271).

 

4.4 Es ist aktenkundig, dass sich die Ehegatten zur Bezahlung einer indirekten Amortisation der ehelichen Liegenschaft bei der kreditgebenden Bank verpflichtet hatten. Wie der Amtsgerichtspräsident indes zutreffend erwog, erbrachten vorliegend weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau im Verfahren vor der Vor-instanz einen Nachweis, dass die Kreditgeberin nicht zur Reduktion beziehungsweise Sistierung der indirekten Amortisation während der Dauer des Prozesses bereit wäre. Zu Recht blieben die geltend gemachten Amortisationszahlungen in der Bedarfsberechnung der Ehegatten somit unberücksichtigt. Auch soweit der Beschwerdeführer moniert, der Vorderrichter habe in der Bedarfsberechnung des Ehemannes «nur» die aktuellen, tieferen Unterhaltszahlungen in er Höhe von monatlich CHF 3'400.00 berücksichtigt, ist er nicht zu hören. Nach Angaben des Beschwerdeführers lebt die Ehefrau nach wie vor in der Liegenschaft ihrer Eltern. Bis zum noch unbekannten Auszugstermin der Ehefrau hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 3'400.00 zu bezahlen. Dem Effektivitätsgrundsatz zufolge können lediglich die effektiv geschuldeten und bezahlten Unterhaltsbeiträge berücksichtigt werden. Dass der Vorderrichter «nur» Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 3'400.00 bei der Bedarfsberechnung des Beschwerdeführers berücksichtigte, kann demnach nicht beanstandet werden. Ebenfalls aus diesem Grund nicht beanstandet werden kann, dass für die Errichtung der Beistandschaft für die gemeinsamen Kinder keine Kosten in der Bedarfsrechnung berücksichtigt wurden, denn entsprechende Kosten sind bis anhin nicht angefallen beziehungsweise wurden nicht geltend gemacht. Auch die verfallenen Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum zwischen September 2021 bis und mit März 2022 in der Höhe von insgesamt CHF 26'600.00 haben zu Recht keinen Eingang in die Berechnung des zivilprozessualen Zwangsbedarfs gefunden. Den Aussagen der Ehefrau zufolge bezahlte der Beschwerdeführer seit der Trennung einmal CHF 1'000.00, einmal CHF 1'500.00 und einmal CHF 345.00 (S. 3 der Stellungnahme der Ehefrau vom 27. Januar 2022). In seiner Stellungnahme vom 11. Februar 2022 räumte der Beschwerdeführer diesbezüglich ein, er sei davon ausgegangen, dass kein Betreuungsunterhalt geschuldet sei, sondern lediglich der Barunterhalt von […] und […]. Aus diesem Grund sei «unpräjudiziell» eine Unterhaltszahlung von CHF 1'500.00 geleistet worden. Dass im fraglichen Zeitraum von September 2021 bis und mit März 2022 regelmässige Unterhaltszahlungen geleistet wurden, wird vom Beschwerdeführer gar nicht erst behauptet. Die vorinstanzliche Bedarfsberechnung kann folglich auch in dieser Hinsicht nicht beanstandet werden. Nach dem Gesagten hat sich der Beschwerdeführer somit einen zivilprozessual relevanten Überschuss von monatlich CHF 807.00 anrechnen zu lassen. Nach Angaben des Beschwerdeführers werden sich die mutmasslichen Prozesskosten auf (mindestens) CHF 18'000.00 belaufen. Mit dem vom Vorderrichter errechneten Überschuss wird es dem Beschwerdeführer Stand heute somit möglich sein, seine Prozesskosten innerhalb von zwei Jahren zu tilgen.

5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.

6. Sollten sich die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ändern, steht es ihm frei, zu einem späteren Zeitpunkt bei der Vorinstanz ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen.

7.1 In seinem Eventualantrag ersucht der Beschwerdeführer auch für das obergerichtliche Verfahren um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über die erforderlichen Mittel, um die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen. Diesbezüglich sei auf seine Ausführungen zur Bedarfsberechnung der Vorinstanz abzustellen (vgl. S. 9 der Beschwerdeschrift).

7.2 Anlass zur Diskussion geben vorliegend einzig noch die mutmasslichen Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'344.45 (Gerichtskosten von CHF 500.00 und die vom Rechtsvertreter mit Honorarnote vom 22. Juli 2022 geltend gemachte Entschädigung von CHF 1'844.45). In der angefochtenen Verfügung rechnete der Vorderrichter dem Beschwerdeführer ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 8'849.00 (inkl. Anteil am 13. Monatslohn) an, was im hiesigen Beschwerdeverfahren unbestritten blieb. Aus den Vorakten ist indes ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit September 2021 ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 9'464.00 (inkl. Anteil am 13. Monatslohn, Urkunden 11 und 35 des Ehemannes) erzielt. Zuzüglich Kinderzulagen von CHF 600.00 ergeben sich somit beim Beschwerdeführer finanzielle Mittel von aktuell CHF 10'064.00 pro Monat. Damit wäre es ihm möglich – entsprechend der zutreffenden Bedarfsberechnung der Vorinstanz (vgl. S. 2 E. 4 der angefochtenen Verfügung) – einen monatlichen Überschuss von CHF 1'422.00 beziehungsweise binnen einem Jahr ein Überschuss von 17'064.00 oder in zwei Jahren einen Überschuss von CHF 34'128.00 zu erzielen (vgl. zur Tilgung von Prozesskosten bei unentgeltlicher Rechtspflege BGE 141 III 369 E. 4.1). Damit sollte es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich sein, auch die Prozesskosten des hiesigen Beschwerdeverfahrens zu bezahlen. Im Übrigen zeigen die detaillierten Kontoauszüge in den Vorakten, dass der Beschwerdeführer eher auf grossem Fusse lebt. Ferner sind die Ehegatten hälftige Miteigentümer zweier Grundstücke in der Gemeinde Oekingen mit einer Gesamtfläche von über 800m2 und einer ehelichen Liegenschaft. Diese wird nach übereinstimmenden Angaben der Ehegatten vom Beschwerdeführer und dem gemeinsamen Sohn Leandro bewohnt. Die monatlichen Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) werden vom Ehemann mit CHF 1'750.00 beziffert (vgl. S. 7 der Stellungnahme vom 11. Februar 2022). Weshalb es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sein soll, in eine günstigere Mietwohnung zu ziehen und die Liegenschaft – zusammen mit seiner Noch-Ehefrau – zu vermieten, um Prozesskosten zu tilgen, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen begründet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht hinreichend, weshalb er die mutmasslichen Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit CHF 15'000.00 beziffert. Aus der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren eingereichten Honorarnote ist ersichtlich, dass er seine Aufwendungen zu einem Stundenansatz von CHF 250.00 verrechnet. Im vorinstanzliche Verfahren geht er folglich von einem Aufwand von insgesamt 60 Stunden aus. Wie er auf diese Anzahl Stunden kommt – der Vorderrichter veranschlagte mit dem gleichen Stundenansatz nicht mehr als 24 Stunden Aufwand für das Scheidungsverfahren – lässt sich seiner Eingabe aber nicht entnehmen. Allein der Umstand, dass die Verhandlung vom 31. März 2022 rund vier Stunden gedauert hat, vermag jedenfalls nicht als Berechnungsgrundlage dienen, um auf einen gesamthaften Aufwand von 60 Stunden für das erstinstanzliche Verfahren zu schliessen. Vorliegend haben es vor allem die Ehegatten durch ihr Verhalten beziehungsweise mit einer baldigen Einigung in der Hand, wie hoch die Entschädigung ihres jeweiligen Rechtsvertreters im Scheidungsverfahren ausfallen wird. Es ist ohnehin nicht Sache des Staates, einem Beschwerdeführer mit hinreichend finanziellen Mitteln, ein aufwendiges und kostspieliges Gerichtsverfahren zu ermöglichen. Das Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren erweist sich somit ebenfalls als unbegründet und ist abzuweisen.

7.3 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von CHF 500.00 dem Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.  

3.    A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30'000.00.  

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler                                                                           Trutmann