Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 15. Juli 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Frey

Oberrichter Flückiger

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch Steueramt des Kantons Solothurn Bezugsabteil. direkte Bundessteuer,   

 

Beschwerdegegnerin

 

betreffend Rechtsöffnung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Steueramt des Kantons Solothurn, (nachfolgend Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Solothurn-Lebern mit Eingabe vom 11. April 2022 in der gegen A.___ (nachfolgend Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn für den Betrag von CHF 459.35 zuzüglich Zins 4% seit 9. Februar 2022, für den Verzugszins bis 8. Februar 2022 in der Höhe von CHF 9.15 und die Mahngebühr von CHF 50.00 sowie die für Rechtsöffnungskosten um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung; unter kosten- und entschädigungsfolge.

 

2. Mit Stellungnahme vom 19. Mai 2022 beantragte der Gesuchsgegner sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens.

 

3. Mit Urteil vom 10. Juni 2022 erteilte der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 9. Februar 2022 für den Betrag von CHF 459.35 zuzüglich Zins zu 4% seit 9. Februar 2022, für den Verzugszins bis am 8. Februar 2022 von CHF 9.15 sowie für die Mahngebühren von CHF 50.00 definitive Rechtsöffnung. Gleichzeitig verpflichtete er den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin die Betreibungskosten im Umfang von CHF 53.30 sowie die bevorschussten Gerichtskosten in der Höhe von CHF 150.00 zu ersetzen und ihr eine Parteientschädigung im Umfang von CHF 100.00 zu bezahlen.

 

4. Dagegen erhob der Gesuchsgegner (im Folgenden Beschwerdeführer) am 8. Juli 2022 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte sinngemäss die kostenfällige Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens.

 

5. Da sich die Beschwerde sofort als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden.

 

6. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Mit der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

 

7. Der Rechtöffnungsrichter erteilt definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt. Dazu gehören auch die von Verwaltungsbehörden ausgefällten Bussen und die Kosten sowie die Mahngebühren und Verzugszinsberechnungen, sofern sie in der Verfügung beziffert sind (vgl. zum Ganzen Daniel Staehelin in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2021, Art. 80 N 116 und ZKBES.2020.93 E. 8 mit Verweis auf SOG 1990 Nr. 27).

 

8. Mit der definitiven Ermessensveranlagung der Direkten Bundessteuer 2020 vom 9. September 2021 setzte das Steueramt den geschuldeten Steuerbetrag betreffend die Steuerperiode 2020 fest. Eine solche auf Geld lautende Verfügung stellt bei gehöriger Eröffnung und Eintritt der Vollstreckbarkeit einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Dies gilt auch für die zweite Mahnung vom 3. Dezember 2021 und die Verzugszinsberechnung vom 25. Februar 2022. Auch sie stellen unter den gegebenen Voraussetzungen einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (vgl. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).

 

9. Vor der Vorinstanz berief sich der Beschwerdeführer weder auf Tilgung oder Stundung noch auf Verjährung der im Recht liegenden Forderung (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG) und vermochte damit keine Urkunden vorzubringen, welche die Rechtsöffnungstitel entkräften würden. In seiner Beschwerdeschrift bringt er – wie bereits vor der Vorinstanz – lediglich seine Weltanschauung zum Ausdruck und nimmt damit keinen Bezug zur Begründung des angefochtenen Entscheids. Inwiefern die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben soll, geht somit aus der Beschwerdeschrift nicht hervor. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

 

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten von CHF 225.00 (Art. 48 i.V.m. Art 61 Abs. 1 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]) zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.    A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 225.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.  

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Trutmann