Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 14. Dezember 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker,
Beschwerdeführer
gegen
1. Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt,
2. B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart,
Beschwerdegegner
betreffend Verfügung vom 23. Juni 2022 (vorsorgliche Massnahmen / unentgeltliche Rechtspflege)
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Mit Urteil des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 22. März 2021 wurde die von A.___ und B.___ vor dem Zivilstandesamt Basel am 4. Februar 2013 geschlossene Ehe auf gemeinsames Begehren hin geschieden. Die Parteien sind Eltern von vier minderjährigen Kindern. In der dem Scheidungsurteil zugrunde gelegenen Konvention vom 10. März 2021 definierten die Parteien namentlich den Kindesunterhalt sowie die Unterhaltsberechnungsgrundlagen.
2. Mit Eingabe vom 18. März 2022 wandte sich A.___ an das Obergericht des Kantons Solothurn und ersuchte sinngemäss um Abänderung des Scheidungsurteils. Zuständigkeitshalber wurde seine Eingabe am 22. März 2022 dem Richteramt Bucheggberg-Wasseramt überwiesen.
3. Am 16. Mai 2022 stellte A.___, von nun an vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker, ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Abänderungsverfahren. Im Rahmen der Einigungsverhandlung vom 23. Juni 2022 liess er vorsorgliche Massnahmen beantragen.
4. Mit Verfügung vom 23. Juni 2022 wies der Amtsgerichtspräsident sowohl das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als auch den Erlass vorsorglicher Massnahmen ab (vgl. Ziffer 2 und 3 der Verfügung).
5. Gegen die begründete Verfügung erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) Beschwerde an das Obergericht. Er stellt folgende Begehren:
1. Es seien Ziffer 2 und 3 der Verfügung des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 23. Juni 2022 aufzuheben.
2. Es sei das Verfahren zur erneuten Prüfung allfälliger vorsorglicher Massnahmen an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt zurückzuweisen.
3. Es sei das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Hauptverfahren vor dem Richteramt Bucheggberg-Wasseramt gutzuheissen.
4. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
6. Mit Verfügung vom 12. Juli 2022 wurde der Amtsgerichtspräsident zur Akteneinsendung und Vernehmlassung – zum abschlägig beurteilen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – eingeladen. Gleichzeitig wurde B.___ (nachfolgend Beschwerdegegnerin genannt) Gelegenheit zur Beschwerdeantwort eingeräumt.
7. Mit Eingabe vom 20. Juli 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Beschwerde sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.
8. Am 10. August 2022 liess sich der Amtsgerichtspräsident vernehmen und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Neubeurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Abänderungsverfahren verlangen.
9. Mit Eingaben vom 23. August 2022 und 29. September 2022 liess sich die Beschwerdegegnerin erneut vernehmen. Der Beschwerdeführer nahm am 23. September 2022 entsprechend Stellung.
10. Mit Präsidialverfügung vom 11. Oktober 2022 wurde festgestellt, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege keinen aktuellen Arbeitsvertrag und keine aktuellen Lohnausweise eingereicht. Unter Androhung der Abweisung des Gesuchs im Unterlassungsfall wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die entsprechenden Unterlagen, soweit vorhanden, einzureichen.
11. Am 25. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer einen befristeten Einsatzvertrag vom 12. September 2022 sowie zwei Lohnabrechnungen vom Oktober 2022 zu den Akten.
12. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 327 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1.1 Gegen erstinstanzliche Entscheide im summarischen Verfahren ist die Berufung als ordentliches Rechtsmittel mit Devolutiveffekt in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Mit der Beschwerde als ausserordentliches, devolutives und meist subsidiäres Rechtsmittel sind unter anderem nicht berufungsfähige erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide und andere erstinstanzliche Entscheide sowie prozessleitende Verfügungen in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen oder bei einem drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil anfechtbar. Die Beschwerde ist gegenüber der Berufung subsidiär; der Entscheid, welcher der Berufung unterliegt kann nicht wahlweise mit Beschwerde angefochten werden (vgl. Art. 319 lit. a ZPO, vgl. auch Adrian Staehelin/Daniel Staehelin/Pascal Grolimund, Zivilprozessrecht, Basel/Zürich/Genf 2019, § 26 N 5 und 29 f.).
1.2 Vorliegend ist der vorinstanzliche Präsidialentscheid des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 23. Juni 2022 über die Unterhaltspflicht des Kindsvaters für die Dauer des Abänderungsverfahrens (vgl. Art. 286 ZGB), mithin ein vorsorglicher Massnahmenentscheid über eine vermögensrechtliche Streitigkeit, zu beurteilen (Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung). Als Streitwert wiederkehrender Leistungen gilt der Kapitalwert (Art. 92 Abs. 1 ZPO), wobei bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer dieser Leistungen der zwanzigfache Betrag der einjährigen Laufdauer als Kapitalwert zu berechnen ist (Art. 92 Abs. 2 ZPO). Der Kindsvater beantragte bei der Vorinstanz anlässlich der Einigungsverhandlung vom 23. Juni 2022 für die Dauer des Abänderungsverfahrens, es sei festzustellen, dass er nicht in der Lage sei, den Unterhaltsbeitrag gemäss Scheidungsurteil von insgesamt CHF 1'520.00 pro Monat zu bezahlen. Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass der Amtsgerichtspräsident nach der Einigungsverhandlung vom 23. Juni 2022 dem Kläger Frist zur Einreichung einer schriftlichen Klagebegründung setzte. Ein Abschluss des Verfahrens ist damit noch nicht in Sicht. Der Streitwert übersteigt bei einer Kapitalisierung im Sinne von Art. 92 ZPO somit CHF 10'000.00. Zulässiges Rechtsmittel zur Beurteilung der abschlägig beurteilten vorsorglichen Massnahme ist, wie in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung angegeben, die Berufung. In seiner Rechtmitteleingabe äussert sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht, weshalb er die Beschwerde als zulässiges Rechtsmittel gegen den vorsorglichen Massnahmenentscheid erachtet. Auf seine Beschwerde ist damit – soweit die Aufhebung von Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Prüfung allfälliger vorsorglicher Massnahmen betreffend – nicht einzutreten.
2.1 Damit bleibt über das vom Amtsgerichtspräsidenten wegen Aussichtslosigkeit abschlägig beurteilte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu befinden. Gemäss Art. 121 ZPO kann dagegen Beschwerde erhoben werden.
2.2 In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend, er habe mit Gesuch vom 16. Mai 2022 die integrale unentgeltliche Rechtspflege für das Abänderungsverfahren verlangt. In der angefochtenen Verfügung sei das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen worden. In der Begründung habe die Vorinstanz erwogen, die Parteien hätten in der genehmigten Ehescheidungskonvention vom 10. März 2021 die Berechnungsgrundlagen definiert. Dabei sei festgehalten worden, dass beim Kläger ab dem 1. September 2021 von einem hypothetischen Einkommen von CHF 4'600.00 ausgegangen werde. Die Parteien hätten sich somit vergleichsweise über eine ungewisse Sachlage geeinigt. Dabei handle es sich um ein sog. «caput controversum», weshalb eine Anpassung aufgrund wesentlich und dauerhaft veränderter Verhältnisse nicht mehr verlangt werden könne beziehungsweise eine Anpassung nur bedingt möglich sei. Das Anliegen des Klägers erscheine deshalb aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei somit abzuweisen. Die Vorinstanz habe in ihren Erwägungen einen wesentlichen Teil der Scheidungsvereinbarung vom 10. März 2021 ausser Acht gelassen. In Ziffer 3.3.2. sei mit Wirkung ab 1. September 2021 unter der Annahme eines hypothetischen Einkommens des Klägers die Unterhaltspflicht für die vier gemeinsamen Kinder festgestellt worden. In Ziffer 3.3.5. der Konvention hätten die Parteien explizit vereinbart, dass ein niedrigeres oder höheres Einkommen des Kindsvaters für die Zeit ab 1. September 2021 einen Abänderungsgrund darstelle. Beim hypothetischen Einkommen des Kindsvaters handle es sich folglich gerade nicht um eine vereinbarte Grösse, welche keiner Abänderung zugänglich sei. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei die Abänderung des Scheidungsverfahrens somit nicht aussichtslos. Eine Veränderung der Einkommenssituation, wie sie der Beschwerdeführer vorliegend geltend mache, stelle einen Abänderungsgrund dar. Ob sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers verändert habe, werde im Rahmen des Abänderungsverfahrens zu prüfen sein. Die Vorinstanz habe sich damit bislang nicht auseinandergesetzt und stütze sich in der angefochtenen Verfügung einzig auf die Annahme des «caput controversum». Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung sei somit aufzuheben und es sei das Gesuch vom 16. Mai 2022 um unentgeltliche Rechtspflege für das Hauptverfahren vor Richteramt Bucheggberg-Wasseramt gutzuheissen.
2.3 In der Vernehmlassung vom 10. August 2022 führt der Amtsgerichtspräsident aus, in Ziffer 3.13. des Scheidungsurteils werde festgehalten, die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen stütze sich auf ein monatliches Nettoeinkommen des Kindsvaters (ohne Kinderzulagen, inkl. 13. Monatslohn) von CHF 4'162.00 (Arbeitslosenentschädigung), ab dem 1. September 2021 werde von einem hypothetischen Einkommen von CHF 4'600.00 ausgegangen. In Ziffer 3.3.5. des Scheidungsurteils stehe, dass sich die Parteien darauf geeinigt hätten, dass ein niedrigeres oder höheres Einkommen des Ehemannes für die Zeit ab 1. September 2021 einen Abänderungsgrund darstelle. An der Verhandlung vom 23. Juni 2022 habe die Rechtsvertreterin des Klägers geltend gemacht, der Kindsvater sei seit zwei Jahren arbeitslos und habe nur temporäre Arbeitseinsätze gehabt. Aktuell werde er vom Sozialamt unterstützt. Die Unterhaltsbeiträge habe er nur solange bezahlen können, wie er Arbeitslosentaggelder erhalten habe. Die Stellensuche sei bisher erfolglos verlaufen, weshalb kein Grund bestehe, ihm weiterhin ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Dem Verhandlungsprotoll könne entnommen werden, dass alle Anwesenden davon ausgegangen seien, dass dem Ehemann ein hypothetisches Einkommen angerechnet worden sei. Ziffer 3.3.5. des Scheidungsurteils sei schlicht übersehen worden. Rückblickend müsse festgestellt werden, dass aufgrund der Anhaltspunkte von Ziffer 3.3.5 eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge bei einer wesentlichen Differenz zwischen dem effektiven und dem hypothetischen Einkommen des Klägers durchaus möglich sei. Entsprechend sei Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das Gesuch einer Neubeurteilung zu unterziehen.
2.4 Gemäss Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 117 lit. a und b ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Aussichtslos im Sinne der einschlägigen Bestimmungen sind Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Verhältnisse zur Zeit, in der das Armenrechtsgesuch gestellt wurde (BGE 138 III 217, E. 2.2.4). Nach der Praxis des Bundesgerichts tritt in familienrechtlichen Prozessen das Kriterium der «nicht Aussichtslosigkeit» in den Hintergrund, da bei solchen Rechtsstreitigkeiten in der Regel eine aussergerichtliche Einigung der Parteien oder eine Anerkennung ausgeschlossen seien (vgl. Daniel Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 388 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5D_158/2013 vom 24. September 2013 E. 3 und das Urteil des Bundesgerichts 5A_265/2012 vom 30. Mai 2012 E. 4.2.2).
2.5.1 Mit Gesuch vom 16. Mai 2022 verlangte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Abänderungsverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Nach einem krankheitsbedingten Arbeitsausfall sei ihm im April 2022 (recte: 2020) gekündigt worden. Da er das Ende der Anspruchsberechtigung für Arbeitslosentaggelder erreicht habe, werde er spätestens ab Juni 2022 keine Taggelder mehr erhalten und müsse sich bei der Sozialhilfe anmelden. Der Kläger sei darum bemüht, eine Arbeitsstelle zu finden. Bis anhin sei ihm dies aber nicht gelungen. Zusammen mit dem ausgefüllten Gesuchsformular reichte der Beschwerdeführer eine Abrechnung der Arbeitslosenkasse aus dem Jahr 2021 sowie eine betreffend den Monat Februar 2022, einen Lohnausweis aus dem Jahr 2021, eine Bescheinigung über den Zwischenverdienst betreffend die Monate März und April 2022, die Kündigung des Einsatzvertrags, einen Mietvertrag sowie die Krankenkassenpolice betreffend das Jahr 2022 zu den Akten. Mit Eingabe vom 20. Juni 2022 reichte er sodann die Abrechnung der Arbeitslosenkasse betreffend den Monat Mai 2022, eine Verfügung über die individuelle Prämienverbilligung 2022, die definitive Steuerveranlagung 2020, eine Bestätigung des Steueramtes vom 21. Mai sowie ein Schreiben des Amtes für Gesellschaft und Soziales vom 14. März 2022 ein. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 23. Juni 2022 reichte er sodann ein Informationsschreiben des Amts für Wirtschaft und Arbeit betreffend Ausschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung sowie ein Schreiben der Sozialen Dienste […] vom 13. Juni 2022 nach.
2.5.2 Mit dem vollständig ausgefüllten Gesuchsformular und den eingereichten Belegen hat der Beschwerdeführer seine Prozessarmut hinlänglich dargetan. In seiner Vernehmlassung vom 10. August 2022 räumte der Amtsgerichtspräsident ein, Ziffer 3.3.5. des Scheidungsurteils übersehen zu haben. Rückblickend sei festzustellen, dass aufgrund der Anhaltspunkte in Ziffer 3.3.5 des Scheidungsurteils eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge bei einer wesentlichen Differenz zwischen dem effektiven und dem hypothetischen Einkommen des Klägers durchaus möglich sei. Der Anspruch auf Abänderung des Scheidungsurteils erscheint vor diesem Hintergrund somit nicht von vornherein ausgeschlossen. Ob die Klage begründet ist, wird die Vorinstanz im Rahmen des Hauptsachenverfahrens zu prüfen haben. Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung ist somit aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist die unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren ab Prozessbeginn zu gewähren.
3. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde somit als teilweise begründet, sie ist teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann.
4.1 Beide Parteien haben für das Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Da beide ausgewiesen prozessarm sind, können die Gesuche bewilligt werden. Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers und Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdegegnerin eingesetzt.
4.2 Gemäss Art. 106 ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer ist mit seinen Begehren zur Hälfte durchgedrungen, weshalb ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte aufzuerlegen sind. Die Beschwerdegegnerin hat im Beschwerdeverfahren nur im Hinblick auf den angefochtenen Massnahmenentscheid Parteistellung inne. In diesem Punkt ist der Beschwerdeführer unterlegen. Er hat der Beschwerdegegnerin somit eine volle Parteientschädigung zu bezahlen.
4.3 Die Gerichtskosten werden vorliegend auf CHF 800.00 festgesetzt und sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und dem Staat Solothurn aufzuerlegen. Zufolge der dem Beschwerdeführer gewährten unentgeltlichen Rechtspflege trägt seine Kosten der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4.4 Der von Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker mit Kostennote vom 4. November 2022 geltend gemachte Aufwand von 8.13 Stunden ist nicht zu beanstanden, ebenso wenig die geltend gemachten Auslagen von CHF 64.40. Das Honorar ist folglich auf CHF 1'645.45 (8.13 Stunden à CHF 180.00; Auslagen von CHF 64.40; MWST von CHF 117.65) festzusetzen. Der Nachzahlungsanspruch (Differenz zum vollen Honorar) beläuft sich auf CHF 437.80. Auch der von der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Aufwand von 5.31 Stunden (vgl. Kostennoten vom 23. August 2022 und 4. November 2022) liegt im Rahmen, ebenso die Auslagen von CHF 108.00. Sie macht einen vereinbarten Stundenansatz von CHF 270.00 geltend. A.___ hat B.___ daher für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'662.15 zu bezahlen. Das amtliche Honorar von CHF 1'146.90 (mit einem Stundenansatz von CHF 180.00) wird aufgrund der unentgeltlichen Rechtspflege beider Parteien direkt vom Staat Solothurn bezahlt. Der Nachzahlungsanspruch gemäss Art. 123 ZPO von Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart beläuft sich auf CHF 515.25.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 2 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 23. Juni 2022 aufgehoben.
2. A.___ wird ab Prozessbeginn des erstinstanzlichen Verfahrens die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker gewährt.
3. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
4. Die Gerichtskosten von CHF 800.00 werden zur Hälfte, d.h. in der Höhe von CHF 400.00 A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. A.___ hat an B.___, vertreten durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin Franziska Ryser-Zwygart, eine Parteientschädigung von CHF 1'662.15 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart, eine Entschädigung von CHF 1'146.90 und Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker, eine solche von CHF 1'645.45 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
6. Sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO) hat er Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 437.80.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Hunkeler Trutmann