Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 26. August 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___ AG, vertreten durch C.___ AG,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Die B.___ AG (im Folgenden die Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt am 4. April 2022 in der gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 1'337.80 zuzüglich Zins zu 5% seit 7. Januar 2020 und der Betreibungskosten in der Höhe von CHF 73.30; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners.
2. Am 26. April 2022 liess sich der Gesuchsgegner dazu vernehmen.
3. Mit Entscheid vom 30. Juni 2022 erteilte der Amtsgerichtspräsident provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 1'198.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 7. Januar 2020. Darüber hinausgehend wurde das Begehren abgewiesen. Ferner wurde der Gesuchsgegner verpflichtet der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 73.30 zu ersetzen und ihr eine Parteientschädigung von CHF 180.00 zu bezahlen. Die Gerichtskosten von CHF 300.00 wurden der Gesuchstellerin im Umfang von CHF 30.00 und dem Gesuchsgegner im Umfang von CHF 270.00 auferlegt.
4. Gegen den begründeten Entscheid erhob der Gesuchsgegner (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 12. Juli 2022 fristgerecht Beschwerde an das Obergericht und verlangte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens.
5. Die Beschwerdegegnerin liess sich am 22. Juli 2022 vernehmen.
II.
1.1 Mit der Beschwerde kann nur die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15).
1.2 Zudem sind im Beschwerdeverfahren nach Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies entspricht dem Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3). Die vom Beschwerdeführer erstmals im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Tatsachenbehauptungen und eingereichten Urkunden können folglich nicht mehr berücksichtigt werden.
2.1 Nach Art. 82 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) erteilt das Gericht provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. Aus der Schuldanerkennung muss der unmissverständliche und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgehen, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare und fällige Geldsumme zu zahlen (BGE 136 III 627 E. 2).
2.2 Ebenfalls von Amtes wegen prüft der Rechtsöffnungsrichter folgende drei Identitäten: (1) die Identität zwischen dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger, (2) die Identität zwischen dem Betriebenen und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner, sowie (3) die Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt (statt vieler: BGE 139 III 444 E. 4.1.1).
2.3 Der Vorderrichter erwog, beim unterzeichneten Fitnessvertrag vom 11. Oktober 2018 zwischen dem Beschwerdeführer und der B.___ AG handle es sich um eine Schuldanerkennung und damit um einen provisorischen Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG. Der Gesuchsgegner wende lediglich ein, er habe den Vertrag bereits am 25. April 2019 gekündigt. Entsprechende Belege habe er indes nicht eingereicht. Seine Einwendung sei somit nicht geeignet, die Schuldanerkennung zu entkräften. Die Rechtsöffnung könne nur über jene Beträge erteilt werden, die beantragt und im Zahlungsbefehl festgehalten worden seien. Vorliegend werde im Zahlungsbefehl vom 1. April 2021 der Forderungsgrund «Rechnungen vom 02.12.2018 bis 21.11.2020» festgehalten. Die Gesuchstellerin beantrage Rechtsöffnung in der Höhe von CHF 1'337.80. Für Mahngebühren könne nur dann Rechtsöffnung erteilt werden, wenn im Voraus ein bestimmter Betrag anerkannt worden sei. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gesuchstellerin werde zwar eine Mahngebühr vorbehalten. Diese werde indes nicht beziffert. Dementsprechend könne für die geltend gemachte Gebühr von CHF 20.00 keine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden. Sodann werde im Rechtsöffnungsgesuch festgehalten, dass es aufgrund der Coronapandemie zu einer Vergütung in der Höhe von CHF 119.80 gekommen sei. Darauf sei die Gläubigerin zu behaften. Gestützt auf das Rechtsöffnungsgesuch und die Schuldanerkennung setzte sich die Forderung somit wie folgt zusammen: CHF 1'317.80 (ausgebliebene Ratenzahlungen) – CHF 119.80 = CHF 1'198.00. Für den reduzierten Betrag von CHF 1'198.80 zuzüglich Zins zu 5% ab 1. Januar 2020 werde der Gesuchstellerin somit provisorische Rechtsöffnung erteilt.
2.4 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerdeschrift dagegen ein, nach wie vor bestehe er auf seiner schriftlichen Kündigung des (Fitness-)Vertrags vom 19. April 2019. Kulanter Weise sei er bereit, eine Jahresmitgliedschaftsgebühr zu bezahlen. Die restlichen Jahre seien von der Beschwerdegegnerin abzuschreiben.
2.5 Als Rechtsöffnungstitel reichte die Beschwerdegegnerin ein Dokument mit der Überschrift «Mitgliedschaftsvereinbarung zur Nutzung der Einrichtung» zu den Akten. Als Beginn der Laufzeit wurde 1. November 2018 aufgeführt und festgehalten, dass die Vereinbarung zunächst für die Dauer von 12 Monaten abgeschlossen werde. Die Vereinbarung verlängere sich sodann jeweils für die Dauer von weiteren 12 Monaten, falls sie nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten gekündigt werde. In der Sparte «Mitgliederbeitrag» wurde das Kreuz bei der Variante «all-Inklusive» gesetzt, was einem Jahresbeitrag von CHF 699.00 entspricht. Im Feld «jährlicher Mitgliederbeitrag» wurden indes CHF 599.00 vermerkt und in der Zeile «Sondervermerk» wurde das Stichwort «Oktoberaktion, 11 monatliche Zahlungen» angegeben. Unterzeichnet wurde das Formular vom Beschwerdeführer am 11. Oktober 2018. Dabei handelt es sich grundsätzlich um eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG. Wie bereits im Verfahren vor dem Rechtsöffnungsrichter behauptet der Beschwerdeführer indes auch im Beschwerdeverfahren einzig, er habe den Vertrag mit der B.___ AG am 25. April 2019 gekündigt. Eine Jahresgebühr sei der Beschwerdeführer bereit zu bezahlen. Damit bestreitet er im Wesentlichen das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels ab dem 1. November 2019. Einen entsprechenden Nachweis zur Untermauerung seiner Behauptung erbringt der Beschwerdeführer – wie bereits von der Vorinstanz festgestellt – aber nicht. In den Urkunden der Beschwerdegegnerin findet sich lediglich ein Schreiben vom 20. Juli 2020 (Urkunde 9), in welchem die Beschwerdegegnerin die Kündigung des Beschwerdeführers per 31. Dezember 2020 bestätigte. In der zur Diskussion stehenden Mitgliedschaftsvereinbarung wurde der Beginn der Vertragslaufzeit auf den 1. November 2018 festgelegt. Gemäss Vereinbarung beträgt die Vertragslaufzeit 12 Monate und verlängert sich ohne fristgerechte Kündigung um weitere 12 Monate. Eine Vereinbarung über eine ausserordentliche Kündigungsmöglichkeit findet sich in den Akten nicht. Das Vertragsverhältnis endete demnach spätestens nach Ablauf von zwei Jahren beziehungsweise per Ende Oktober 2020. Im Zahlungsbefehl wurde als Forderungsgrund «Rechnungen vom 02.12.2018 bis 21. November 2020» im Betrag von insgesamt CHF 1'337.80 zuzüglich Zins zu 6% seit 7. Januar 2020 vermerkt. Aus den Angaben der Mitgliedschaftsvereinbarung kann indessen nicht eruiert werden, ob für die Mitgliedschaft der B.___ AG eine Jahresgebühr von CHF 599.00 oder CHF 699.00 geschuldet ist. Und dass es sich bei dem Betrag von CHF 599.00 «nur» um einen Aktionspreis handeln soll, lässt sich der Vereinbarung ebenfalls nicht entnehmen. Die Beschwerdegegnerin ist folglich auf einem Jahresbeitrag von CHF 599.00 zu behaften. Bei einer zweijährigen Vertragslaufzeit (bis 31. Oktober 2020) resultiert somit ein Beitrag von CHF 1'198.00 und unter Berücksichtigung der einmaligen Vergütung von CHF 119.00 ein Betrag von CHF 1'079.00. Die Verzinsung der Forderung wurde in der Beschwerde nicht bemängelt. Folglich bleibt es bei der von der Vorinstanz festgestellten Verzinsung von 5% ab dem 7. Januar 2020. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids somit aufzuheben und auf dem Betrag von CHF 1'079.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 7. Januar 2020 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
3. Der Beschwerdeführer ist mit dem Verlangten zu einem überwiegenden Anteil unterlegen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, ihm die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 450.00 im Umfang von CHF 400.00 aufzuerlegen. Mit CHF 50.00 hat sich die Beschwerdegegnerin an den Gerichtskosten zu beteiligen. Die Beschwerdegegnerin ist ein Inkassobüro und nicht anwaltlich vertreten. Die beantragte Entschädigung wird nicht begründet. Ermessensweise wird der Beschwerdegegnerin somit eine Umtriebsentschädigung von CHF 100.00 zugesprochen. Die vorinstanzliche Gerichtskostenverteilung wurde nicht bemängelt. Folglich beliebt es dabei.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 1 des Entscheids des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 30. Juni 2022 aufgehoben.
2. In der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn wird die provisorische Rechtsöffnung erteilt für den Betrag von CHF 1'079.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 7. Januar 2020.
3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
4. A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens CHF 450.00 im Umfang von CHF 400.00 und B.___ AG im Umfang von CHF 50.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die B.___ AG hat A.___ CHF 50.00 zu erstatten.
5. A.___ hat der B.___ AG eine Umtriebsentschädigung von CHF100.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Hunkeler Trutmann