Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 9. September 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Rechtspraktikant Stampfli
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel von Arx,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt David Hochstrasser,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. A.___ (im Folgenden die Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Olten-Gösgen am 20. Januar 2022 in der gegen B.___ (im Folgenden der Gesuchgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 415'071.85 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Dezember 2021, als Restbetrag eines Darlehens in Höhe von CHF 460'000.00, sowie für die Betreibungskosten von CHF 203.30; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners.
2. Innert erstreckter Frist liess der Gesuchsgegner am 31. März 2022 die Abweisung der provisorischen Rechtsöffnung beantragen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin.
3. Am 21. April 2022 liess sich die Gesuchstellerin erneut vernehmen.
4. Mit Urteil vom 17. Mai 2022 wies der Amtsgerichtspräsident das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen ab. Ferner auferlegte er der Gesuchstellerin die Gerichtskosten von CHF 750.00 und verpflichtete sie, dem Gesuchgegner eine Parteientschädigung von CHF 950.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entrichten.
5. Gegen das begründete Urteil erhob die Gesuchstellerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 19. Juli 2022 form- und fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Sie verlangte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 415'071.85 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Dezember 2021; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.
6. Der Gesuchsgegner (im Folgenden der Beschwerdegegner) beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 2. August 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
7. Die Sache ist spruchreif. Auf die Parteistandpunkte und die Ausführungen der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.1 Anlass zur Beschwerde gibt die Abweisung der von der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen verlangten provisorischen Rechtsöffnung durch die Vorinstanz.
1.2 Die provisorische Rechtsöffnung setzt namentlich voraus, dass als Rechtsöffnungstitel eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) vorliegt, was der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu prüfen hat. Ebenfalls von Amtes wegen prüft der Rechtsöffnungsrichter folgende drei Identitäten: (1) die Identität zwischen dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger, (2) die Identität zwischen dem Betriebenen und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner, sowie (3) die Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt (statt vieler: BGE 139 III 444 E. 4.1.1). Als Rechtsöffnungstitel für den in Betreibung gesetzten Betrag legte die Beschwerdeführerin einen öffentlich beurkundeten Grundstückkaufvertrag vom 10. November 2016 sowie einen Darlehensvertrag vom 1. Januar 2018 (beide vom Beschwerdegegner unterzeichnet) ins Recht. Diese gelten für das darin vereinbarte Darlehen im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG als Schuldanerkennung; Im Übrigen liegen auch die drei Identitäten vor.
1.3 Der Beschwerdegegner behauptete vor der Vorinstanz die Simulation des Darlehens und somit der beiden Verträge (insoweit sie sich auf das Darlehen beziehen). Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Behauptung.
2.1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Richter spricht dieselbe – im summarischen Verfahren (Art. 251 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) – aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG).
Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (Urteil des Bundesgerichts 5A_51/2019 E. 3.1). Der Begriff des Glaubhaftmachens entspricht demjenigen des Zivilprozessrechts. Glaubhaft machen bedeutet weniger als beweisen, aber mehr als behaupten (Daniel Staehelin in: Daniel Staehelin/Thomas Bauer/Franco Lorandi, Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 82 N 87).
2.2 Der Beschwerdegegner behauptet, dass sowohl der Grundstückkaufvertrag vom 10. November 2016 – soweit er Bezug auf das vereinbarte Darlehen nimmt –, wie auch der Darlehensvertrag vom 1. Januar 2018 simuliert seien. Den Parteien sei dieser Umstand zu jeder Zeit bewusst gewesen. Ferner sei die Barzahlung von CHF 20'000.00, sowie die seit Januar 2017 geleisteten monatlichen Zahlungen in Höhe von CHF 500.00 als Entschädigung für die vorzeitige Auslieferung der Nacherbschaft zu verstehen gewesen. Dieses Vorgehen sei von den Parteien bewusst gewählt worden, um die Eigentumsübertragung steuergünstig zu vollziehen. Um seine Aussagen zu stützen, reichte der Beschwerdegegner am 31. März 2022 eine Selbstanzeige beim Steueramt des Kantons Solothurn ein.
2.3 Dagegen hält die Beschwerdeführerin fest, dass ein Wille zur Simulation der Verträge nie bestanden habe. Die Behauptung, die Beschwerdeführerin solle durch die monatlichen Zahlungen von der Vorerbeinsetzung profitieren, wies sie als haltlose Konstruktion zurück. So widerlege das faktische Verhalten des Beschwerdegegners (Unterzeichnung der Verträge; Leistung der monatlichen Zahlungen während nahezu fünf Jahren) klar die Einrede der Simulation.
2.4 Ein simuliertes Rechtsgeschäft zeichnet sich gerade dadurch aus, dass der tatsächlich geäusserte Willen nicht mit dem wirklichen Willen der Parteien übereinstimmt. Ausser blossen Behauptungen, die den Sachverhalt umdeuten, vermag der Beschwerdegegner aber keine stichhaltigen Nachweise oder Indizien einzubringen, die seine Darstellung stützen würden. Auch der Umstand, dass der Beschwerdegegner offenbar während des vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahrens bei den Steuerbehörden eine Selbstanzeige eingereicht hatte, vermag keine Simulation glaubhaft zu machen und die im Recht liegende Schuldanerkennung zu entkräften. Im Übrigen ist aktenkundig, dass der Beschwerdegegner die mit Kaufvertrag vom 10. November 2016 erworbene Liegenschaft auf GB […] Nr. [...] zum aktuellen Zeitpunkt selber bewohnt. Ob er – wie behauptet – effektiv als Nacherbe der Beschwerdeführerin im Testament von C.___ sel. eingesetzt wurde und das fragliche Grundstücke dereinst als Nacherbe zu Eigentum erhalten wird, erscheint dem Wortlaut des Testaments nach zumindest fraglich. Auch mit Blick auf den Wortlaut des Testaments ist somit nicht ersichtlich, weshalb die Parteien den Grundstückkaufvertrag vom 10. November 2016 – soweit das Darlehen betreffend – und den Darlehensvertrag vom 1. Januar 2018 hätten simulieren wollen. Allein der Umstand, dass der Darlehensvertrag vom 1. Januar 2018 erst zwei Jahre nach dem Grundstückkaufvertrag in schriftlicher Form verfasst und von den Parteien unterzeichnet wurde sowie allenfalls zu einem noch unbestimmten Zeitpunkt eine noch unbezifferte Erbschaftssteuer anfallen könnte, vermag für sich allein jedenfalls noch keine Simulation glaubhaft zu machen. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen.
3.1 Selbst wenn der Beschwerdegegner die Simulation glaubhaft gemacht hätte, wäre die Beschwerde aus nachfolgendem Grund gutzuheissen: Der Beschwerdegegner macht wiederholt geltend das Darlehen und der Grundstückkaufvertrag, wo sich dieser auf das Darlehen beziehe, seien simuliert. Durch diese Behauptung impliziert er die Nichtigkeit des gültig verurkundeten Grundstückkaufvertrags sowie des Darlehensvertrags (vgl. Urs Fasel in: Corinne Widmer Lüchinger/David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Auflage, Basel 2020, Art. 216 N 22).
3.2 In Anbetracht dessen ist fraglich, ob die Berufung auf Simulation im hier zur Beurteilung unterbreiteten Verfahren nicht rechtsmissbräuchlich ist.
3.3 Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, der die Berufung auf Formnichtigkeit eines Kaufvertrages verbietet, hat der Richter nicht in Anwendung von starren Regeln zu entscheiden, sondern unter Würdigung aller Umstände des konkreten Falles. Dabei kommt der erfolgten freiwilligen Erfüllung des Kaufvertrages durch die Parteien besondere Bedeutung zu. Sie schliesst zwar nicht notwendigerweise aus, dass die Nichtigkeit des Vertrages dennoch berücksichtigt werde, lässt die Anrufung des Formmangels aber doch als rechtsmissbräuchlich erscheinen, wenn nicht die Würdigung aller übrigen Umstände, namentlich das Verhalten der Parteien bei und nach Vertragsschluss, eindeutig zum gegenteiligen Schluss führt (BGE 104 II 99 E. 3, mit weiteren Hinweisen).
3.4 Entgegen seiner Behauptung das Darlehen sei nur simuliert, hat der Beschwerdeführer die Verträge bisher vorbehaltlos erfüllt. So hat er, wie im Grundstückkaufvertrag verurkundet, mit der Beschwerdeführerin einen separaten Darlehensvertrag abgeschlossen. Auch diesen Darlehensvertrag hat er, durch seine monatlichen Amortisationszahlungen, vorbehaltlos erfüllt. Erst nach der Kündigung des Darlehensvertrages durch die Beschwerdeführerin machte er die Simulation des Darlehens geltend und reichte eine Selbstanzeige bei den Steuerbehörden ein. Das vom Beschwerdegegner gezeigte Verhalten steht damit in klarem Widerspruch zu der Behauptung der Simulation. Indizien, aus denen geschlossen werden könnte, die Parteien hätten die fraglichen Verträge simulieren wollen, liegen wie unter Ziffer II/E. 2.4 festgestellt, ebenfalls nicht vor. Auch aus diesem Grund erwiese sich die Beschwerde somit als begründet.
4. In seiner Beschwerdeantwort qualifiziert der Beschwerdegegner sodann weite Teile der Beschwerdeschrift als neue Tatsachenbehauptungen, welche im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen seien. Dieses Argument ist nicht zu hören, ergeben sich die in der Beschwerde vorgebrachten Tatsachenbehauptungen doch bereits aus dem Urteil der Vorinstanz, sowie aus den Gerichtsakten.
5. Richtig liegt der Beschwerdegegner aber mit seinem Einwand, dass ihm die schriftliche Kündigung erst am 3. September zuging und die 90 tägige Kündigungsfrist so nicht eingehalten wurde. Die Kündigung ist somit auf den nächst möglichen gesetzlichen oder vertraglichen Termin anzunehmen. Da die Parteien eine 90 tägige Kündigungsfrist vereinbart haben, entfaltet die Kündigung vom 2. September 2021 ihre Wirkung erst auf den 2. Dezember 2021. Der Verzugszins ist somit erst ab diesem Datum geschuldet.
6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde folglich als begründet. Sie ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen ist für den Betrag von CHF 415'071.85 nebst Zins zu 5% seit 2. Dezember 2021 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Die Betreibungskosten von CHF 203.30 sind der Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner zu ersetzen.
7.1 Damit bleibt über die Kosten zu befinden. Nach dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
7.2 Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 750.00 gehen somit vollumfänglich zu Lasten von B.___. Zufolge Verrechnung mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss von CHF 750.00 hat B.___ A.___ CHF 750.00 zu ersetzen.
7.3 Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'000.00 gehen ebenfalls vollumfänglich zu Lasten des unterliegenden Beschwerdegegners. Zufolge Verrechnung mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 hat B.___ A.___ CHF 3'000.00 zu ersetzen.
7.4 Die Beschwerdeführerin verlangt im Verfahren vor der Vorinstanz die Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht. Für das Verfahren vor Obergericht macht sie mit Honorarnote vom 9. August 2022 eine Entschädigung von 4.33 Stunden à CHF 250.00 zuzüglich Auslagen von CHF 39.80 und MWST von CHF 86.40 beziehungsweise insgesamt CHF 1'208.70 geltend, was nicht beanstandet werden kann. Für das erstinstanzliche Verfahren erscheint eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 angemessen. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin somit für das vorinstanzliche CHF 1'000.00 und für das obergerichtliche Verfahren mit CHF 1'208.70 zu entschädigen.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten vom Olten-Gösgen vom 17. Mai 2021 aufgehoben.
2. In der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen wird für den Betrag von CHF 415'071.85 nebst 5% Zins seit dem 2. Dezember 2021 provisorische Rechtsöffnung erteilt.
3. B.___ hat A.___ die Betreibungskosten von CHF 203.30 zu bezahlen.
4. B.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 750.00 zu tragen. Sie werden mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. B.___ hat A.___ CHF 750.00 zu bezahlen.
5. B.___ hat die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'000.00 zu tragen. Sie werden mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. B.___ hat A.___ CHF 3'000.00 zu bezahlen.
6. B.___ hat A.___ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
7. B.___ hat A.___ für das zweitinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'208.70 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Rechtspraktikant
Hunkeler Stampfli
Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 26. Mai 2023 abgewiesen (BGer 5A_799/2022).