Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 20. Januar 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

1.    B.___   

2.    C.___,

 

beide vertreten durch Rechtsanwältin Alexia Sidiropoulos,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend Kostenvorschuss


hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

A.___ (im Folgenden die Klägerin) am 26. November 2021 beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt eine Forderungsklage gegen B.___ und C.___ (im Folgenden die Beklagten) einreichte,

 

die Klägerin in ihrer Klageschrift verlangte, die Beklagten seien zur Bezahlung von CHF 93'252.00 zu verpflichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten,

 

der Amtsgerichtspräsident der Klägerin mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 Frist bis am 10. Januar 2022 setzte, um einen Kostenvorschuss von CHF 7'500.00 zu leisten,

 

die Klägerin dagegen am 16. Dezember 2021 (Postaufgabe) Beschwerde an die Zivilkammer des Obergerichts erhob und verlangte, der Kostenvorschuss sei wegen eindeutiger Rechtslage erheblich zu reduzieren, die Klägerin könne nicht nachvollziehen, weshalb der Kostenvorschuss so hoch sei,

 

die Präsidentin der Zivilkammer des Obergerichts mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 feststellte, das von der Klägerin eingereichte Schreiben werde als Antrag um schriftliche Begründung der Verfügung des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 2. Dezember 2021 entgegengenommen und werde zuständigkeitshalber an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt überwiesen,

 

der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 einlässlich begründete, weshalb ein Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 7'500.00 einverlangt wird,

 

die Klägerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 14. Januar 2022 fristgerecht Beschwerde erhebt und abermals die Reduktion des Kostenvorschusses, eventualiter die Sistierung des Klageverfahrens verlangt, bis sie den geforderten Betrag erhältlich machen könne,

 

sich die Beschwerde sofort als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 ZPO),

 

gemäss Art. 96 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Kantone die Tarife für die Verfahrenskosten festsetzen und die Entscheidgebühr für Zivilsachen im kantonalen Gebührentarif (GT, BGS 615.11) geregelt ist,

 

der Gebührenrahmen bei einem Streitwert von CHF 50'001.00 bis CHF 100'000.00 zwischen CHF 800.00 und CHF 8'000.00 liegt,

 

der umstrittene Kostenvorschuss vom Streitwert und nicht von der Rechtslage abhängt,

 

die Klägerin ihr Rechtsbegehren auf CHF 93'252.00 bezifferte und die Vorinstanz einen Kostenvorschuss von CHF 7'500.00 verlangte,

 

der einverlangte Kostenvorschuss somit im zur Anwendung gelangenden Gebührenrahmen liegt,

 

die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe lediglich vorbringt, die Rechtslage sei klar, infolgedessen sei ein Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 7'500.00 nicht statthaft, überdies habe sie kein Geld, um einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 7'500.00 zu bezahlen, mit einem Kostenvorschuss von CHF 800.00 sei sie aber einverstanden,

 

die Beschwerdeführerin mit ihren Äusserungen verkennt, dass die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts liegt und nicht verhandelbar ist (Art. 98 ZPO),

 

die Beschwerdeführerin gemäss Verfügung vom 2. Dezember 2021 zudem über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten orientiert wurde und sich im Beschwerdeverfahren nicht auf den Standpunkt stellen kann, sie sei als Laie nicht hinreichend über die Prozesskosten informiert worden,

 

eine Sistierung des Verfahrens mangels hinreichender liquider Mittel der Klägerin im Übrigen ausser Betracht fällt (vgl. Art. 126 ZPO),

 

die Beschwerdeführerin mit ihrer Rechtsmitteleingabe somit nicht aufzuzeigen vermag, inwiefern der Vorderrichter das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt hat (vgl. Art. 320 ZPO),

 

sich die Beschwerde demnach als offensichtlich unbegründet erweist und abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann,

 

abschliessend darauf hinzuweisen ist, dass auf eine Klage nicht eingetreten werden kann, wenn der einverlangte Kostenvorschuss nicht geleistet wird und die Klägerin kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt,

 

nach dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Beschwerdeführerin dessen Kosten von CHF 200.00 zu tragen hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens von CHF 200.00 zu tragen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler                                                                           Trutmann