Obergericht

Zivilkammer

 

 

Beschluss vom 12. September 2023    

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey  

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen, Römerstrasse 2, 4600 Olten,

 

Beschwerdegegnerin

 

betreffend Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Mit Schlichtungsgesuch vom 16. Februar 2023 gelangte B.___, damals vertreten durch Advokat […], gegen die C.___ AG ans Richteramt Olten-Gösgen mit folgenden Rechtsbegehren:

1.    Es sei die Arbeitgeberin zu verpflichten, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung in der Höhe von drei Monatslöhnen, ausmachend CHF 15'120.00, zu bezahlen.

2.    Es sei dem Arbeitnehmer die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

 

2. Mit Schreiben vom 13. April 2023 teilte Advokat […] mit, dass er seine Anwaltstätigkeit per 14. April 2023 beende und sein Nachfolger Advokat A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) das Mandat übernehmen werde. Er reichte je eine detaillierte Honorarnote – eine mit dem URP-Ansatz und eine mit dem ordentlichen Stundenansatz von CHF 260.00 / Stunde – ins Recht sowie eine Honorarvereinbarung.

 

3. Die Schlichtungsverhandlung fand am 10. Mai 2023 statt. Die Parteien schlossen anlässlich der Schlichtungsverhandlung einen Vergleich ab. Nach Eingang der Honorarnote von Advokat A.___ schrieb die zuständige a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen das Verfahren mit Verfügung vom 27. Juni 2023 zufolge Vergleichs als erledigt ab. In der selben Verfügung fällte sie einen Entscheid über das Gesuch von B.___ um unentgeltliche Rechtspflege sowie über die Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

4. Die Verfügung der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 27. Juni 2023 wurde dem Beschwerdeführer am 28. Juni 2023 zugestellt. Der Beschwerdeführer erhob am 28. Juli 2023 bei der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn Beschwerde betreffend «Kostennote / Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss Verfügung vom 27. Juni 2023».

 

II.

1. Der Rechtsbeistand ist in eigenem Namen zur Beschwerde gegen den Festsetzungsentscheid über die Höhe seiner Entschädigung (Bestandteil des Kostenentscheids nach Art. 110 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 4D_24/2014 vom 14. Oktober 2014, E. 4.1). Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet das Gericht im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO; Karl Spühler in: Karl Spühler / Luca Tenchio / Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 321 N 1).

 

2. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung innert 30 Tagen und nicht, wie gesetzlich vorgesehen, innert 10 Tagen an. Die Beschwerde erfolgte folglich nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und damit verspätet.

 

3.1 Die Rechtsmittelbelehrung auf der Verfügung der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 27. Juni 2023 lautet wie folgt: «Die vorliegende Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn angefochten werden (Art. 319 ff. ZPO).». Diese Rechtsmittelfrist bezieht sich allerdings nicht auf die selbständige Anfechtung des Kostenentscheids, sondern auf die Abschreibungsverfügung an sich. Die Rechtsmittelbelehrung ist somit korrekt. Doch sogar wenn eine falsche Rechtsmittelbelehrung angegeben worden wäre, könnte sich der Beschwerdeführer nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Rechtsprechungsgemäss kann nur diejenige Partei den sich aus der Rechtsmittelbelehrung ergebenden Vertrauensschutz für sich in Anspruch nehmen, welche die Unrichtigkeit auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hat erkennen können. Von einem Rechtsanwalt wird jedoch erwartet, dass er eine Grobkontrolle der Rechtsmittelbelehrung durch Konsultierung der anwendbaren Verfahrensbestimmungen vornimmt, wobei er nicht auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachschlagen muss. Ergibt sich jedoch die Fehlerhaftigkeit schon aus dem Wortlaut des Gesetzes, so wird die Sorgfaltswidrigkeit des Anwaltes als grob angesehen und es besteht mithin kein Vertrauensschutz (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_350/2021 vom 17. Mai 2021, E. 5).

 

3.2 Es geht um die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtspflege, über welche im summarischen Verfahren entschieden wird. Dass hier die Beschwerdefrist bloss 10 und nicht wie im ordentlichen Verfahren 30 Tage beträgt, ergibt sich nicht nur unmittelbar aus dem Gesetz, sondern es gehört auch zum anwaltlichen Basiswissen, dass bei der selbständigen Anfechtung eines Kostenentscheids eine Rechtsmittelfrist von 10 Tagen gilt. Vor diesem Hintergrund würde sich an der Sache nichts ändern, sogar wenn die Rechtsmittelfrist falsch angegeben worden wäre. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

 

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche auf CHF 300.00 festgesetzt werden, zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.

Demnach wird beschlossen:

1.      Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.      A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler                                                                           Hasler