Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 11. September 2023
Es wirken mit:
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokat Urs Grob,
Beschwerdeführer
gegen
Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu, Wengimattstrasse 2, Schmelzihof, 4710 Balsthal,
Beschwerdegegner
betreffend unentgeltliche Rechtspflege
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. B.___ (im Folgenden: Ehefrau) machte am 9. Mai 2023 gegen A.___ (im Folgenden: Ehemann oder Beschwerdeführer) vor dem Richteramt Thal-Gäu ein Eheschutzgesuch anhängig.
2. Die Ehegatten wurden mit Verfügung vom 10. Mai 2023 und vom 12. Juni 2023 aufgefordert, diverse Unterlagen betreffend ihre monatlichen Ausgaben, Einnahmen und Schulden- bzw. Vermögensverhältnisse einzureichen.
3. Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe vom 20. Juni 2023 mit, dass er neu durch Advokat Urs Grob vertreten werde. Zudem stellte er ein Gesuch um Erlass von superprovisorischen Massnahmen. Seine Anträge in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen lauteten wie folgt: «5. Es sei dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen. 6. Unter o/e Kostenfolge zzgl. MWST zu Lasten der Gesuchsgegnerin».
4. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 21. Juni 2023 aufgefordert, ein vollständig ausgefülltes und mit sämtlichen Belegen versehenes Gesuch zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege einzureichen, ansonsten Verzicht auf die unentgeltliche Prozessführung angenommen werde.
5. Der Beschwerdeführer reichte am 4. Juli 2023 die Stellungnahme zum Eheschutzgesuch ein und stellte in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen den folgenden Antrag: «3. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Ehefrau, wobei dem Ehemann die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren sei».
6. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 3. Juli 2023 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach und verwies zum Beweis der Mittellosigkeit auf die beiliegenden Abrechnungen der Arbeitslosenkasse.
7. Der Gerichtspräsident von Thal-Gäu teilte mit Verfügung vom 5. Juli 2023 mit, über sämtliche beantragten Massnahmen werde an der Eheschutzverhandlung entschieden. Der Parteivertreter habe an der Hauptverhandlung eine Kostennote einzureichen. Im Unterlassungsfall werde über die Parteikosten nach Ermessen entschieden.
8. Am 20. Juli 2023 fand die Eheschutzverhandlung statt. Anlässlich der Verhandlung wurden keine Anträge bezüglich Kosten- und Entschädigungsfolgen gestellt. Die Parteien wechselten ins Scheidungsverfahren, konnten sich einigen und schlossen eine Scheidungskonvention ab. Die letzte Ziffer der Konvention lautet wie folgt: «Zufolge Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand wird der Entscheid über die Partei- und Gerichtskosten in das Ermessen des Gerichts gestellt».
9. Der Gerichtspräsident von Thal-Gäu wies das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 20. Juli 2023 ab mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, einen Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses zu stellen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei subsidiär.
10. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Verfügung vom 20. Juli 2023 am 24. Juli 2023 frist- und formgerecht Beschwerde bei der Zivilkammer des Obergerichts Solothurn und beantragte, (1) Ziffer 5 der Verfügung des Richteramts Thal-Gäu vom 20. Juli 2023 sei aufzuheben. (2) Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im erstinstanzlichen Verfahren sei gutzuheissen. (3) Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. (4) Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren zu gewähren sei.
11. Der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde gestellte Verfahrensantrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wies die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 7. August 2023 ab.
12. Der Gerichtspräsident von Thal-Gäu nahm mit Schreiben vom 14. August 2023 zur Beschwerde Stellung und schloss auf deren Abweisung.
II.
1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde zusammengefasst vor, das Vorgehen der Vorinstanz sei in mehrfacher Hinsicht bedenklich, wenn sie mehrmals Frist zur Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und von Unterlagen gesetzt habe und sie es während des ganzen Verfahrens unterlassen habe, den Beschwerdeführer auf das Fehlen eines Antrags auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses hinzuweisen. Sie habe vor der Verhandlung verfügt, anlässlich der Verhandlung werde über sämtliche Anträge entschieden. Auch habe sie in die Vereinbarung die Formulierung aufgenommen, zufolge Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege werde der Kostenentscheid ins Ermessen des Gerichts gestellt. Die Vorinstanz habe während des Verfahrens alles getan, um den Anschein zu erwecken, dass eine Genehmigung oder zumindest eine eingehende Prüfung des Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege unmittelbar bevorstünde. Im Wissen darum, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werde, hätte der Beschwerdeführer in der Konvention die Kostenfolge zu Lasten der Ehefrau verlangt. Dies hätte aber den Abschluss des Vergleichs gefährdet. Weiter entspreche der Entscheid nicht der Praxis des Bundesgerichts. Denn wenn zwar nicht begründet werde, weshalb auf eine provisio ad litem verzichtet werde, dem Gericht aber die finanzielle Situation der Parteien bekannt und eine Überprüfung der finanziellen Situation der Ehegatten tatsächlich möglich sei, sei die Abweisung überspitzt formalistisch (Urteil des Bundesgerichts 5A_811/2022 vom 21. Februar 2023, E. 3.4). Der Vorinstanz seien im vorliegenden Fall die finanziellen Verhältnisse der Parteien bekannt gewesen. Es widerspreche der Verfahrensfairness, wenn die Vorinstanz in dem Moment, als sie die Formulierung über den Kostenentscheid in die Konvention aufgenommen habe, gewusst habe, sie werde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht einmal mehr anschauen.
2.1 Auf die Begründung und Stellungnahme der Vorinstanz kann vollumfänglich abgestellt werden. In einem familienrechtlichen Verfahren werden praxisgemäss Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen der Parteien verlangt. Auch wenn ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird, werden Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen der gesuchstellenden Person verlangt, ohne dass sich die entscheidende Behörde zu diesem Zeitpunkt materiell oder formell eingehend damit befasst bzw. befassen muss. Der Gerichtspräsident musste bzw. durfte den anwaltschaftlich vertretenen Beschwerdeführer nicht auf das Fehlen eines solchen Antrags auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses aufmerksam machen, zumal der Anwalt des Beschwerdeführers aufgrund der langjährigen und konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung um die Notwendigkeit eines entsprechenden Antrags hätte wissen müssen. Es ist nicht Sache des Richters, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen. Die Formulierung in der Konvention betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen entspricht im Übrigen einer Standardformulierung, sobald ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird, ohne damit den Entscheid über Gewährung oder Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorwegzunehmen. Die Vorinstanz weckte in keiner Weise während des ganzen Verfahrens den Anschein, eine Genehmigung oder zumindest eine eingehende Prüfung des Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege stünde unmittelbar bevor. Der Beschwerdeführer gibt mit seinem Argument – er hätte in der Scheidungskonvention die Kostenfolge zu Lasten der Ehefrau verlangt, wenn er gewusst hätte, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werde abgewiesen – selbst zu, dass er eben gerade nicht die Kostenfolge zu Lasten der Ehefrau beantragt hat. Sein Anwalt hätte aber wissen müssen, welche Folgen ein Verzicht auf den Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch die Ehefrau in der Praxis nach sich ziehen kann. Dieses Wissen muss sich der Beschwerdeführer anrechnen lassen. Es geht selbstverständlich nicht an, eine von zwei Privatparteien geschlossene Konvention mit Kostenfolgen zu Lasten der Allgemeinheit abzuschliessen, zumal die Ehefrau aufgrund der familienrechtlichen Beistandspflicht und der wohl tatsächlichen Möglichkeit zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses einen solchen hätte leisten müssen. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, er hätte den Abschluss des Vergleichs gefährdet, war unberechtigt. Der Abschluss der Konvention wäre vom Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch die Ehefrau nicht betroffen gewesen, da die Parteien aufgrund des gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege den Entscheid ohnehin ins Ermessen des Gerichts stellen mussten. In der Tat übernahm aber der Beschwerdeführer selbst das Kostenrisiko, indem er den Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch die Ehefrau nicht stellte. Der Beschwerdeführer verweist in seiner Begründung auf einen Bundesgerichtsentscheid, der vorliegend nicht einschlägig ist, zumal es sich um einen anderen Sachverhalt handelt. Insbesondere stellten im betroffenen Entscheid beide Parteien ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und beiden Parteien war zuvor in verschiedenen Verfahren von der gleichen Gerichtspräsidentin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden. Bei den vorliegenden finanziellen Verhältnissen ist eben gerade nicht überspitzt formalistisch, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen, da der Ausgang des Entscheids über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wohl tatsächlich ein anderer gewesen wäre, wäre der Beschwerdeführer juristisch korrekt vorgegangen. Überspitzt formalistisch wäre im vorliegenden Fall, wenn der Gerichtspräsident das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund des fehlenden Antrags auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses abgewiesen hätte, obwohl von Anfang an klar und deutlich gewesen wäre, dass auch die Ehefrau nicht in der Lage sein werde, die Kosten und Entschädigungen zu übernehmen und der Beschwerdeführer das Nichtstellen des Antrags auch so begründet hätte. Der Gerichtspräsident hätte das Subsidiaritätsprinzip verletzt, wenn er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen hätte.
2.2 Der Beschwerdeführer kann weder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine unrichtige Rechtsanwendung darlegen und eine solche ist auch nicht im Geringsten ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Gestützt auf die obigen Ausführungen ist auch der Eventualantrag abzuweisen.
3.1 Das Verfahren bei der Rechtsmittelinstanz ist bei diesem Ausgang des Verfahrens als aussichtslos zu bezeichnen, womit auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers im obergerichtlichen Verfahren abzuweisen ist. Die Eingabe vom 29. August 2023 inkl. Beilagen des Beschwerdeführers – mit welcher er neue Unterlagen zur unentgeltlichen Rechtspflege einreichte und ausführte, er sei inzwischen 100 % arbeitsunfähig – bleibt aufgrund der Aussichtslosigkeit und von Art. 326 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) unberücksichtigt.
3.2 Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens werden auf CHF 500.00 festgesetzt und werden bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer auferlegt.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler