Obergericht

Zivilkammer

 

Beschluss vom 12. September 2023      

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey    

Rechtspraktikantin Barisic

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti,

 

Beschwerdegegnerin

 

betreffend Kostenentscheid


hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

     die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern am 13. Juli 2023 im Eheschutzverfahren zwischen den Ehegatten [...] folgendes Urteil fällte:

 

1. Es wird festgestellt, dass die Ehegatten zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes berechtigt sind und seit dem 15. Februar 2023 getrennt leben.

 

2. Die von den Ehegatten am 11. Juli 2023 abgeschlossene Trennungsvereinbarung wird wie folgt genehmigt:

 

1. Die Ehegatten halten fest, dass sie seit dem 15. Februar 2023 getrennt leben.

2. Die eheliche Liegenschaft am […] in […] wird dem Ehemann für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung zugewiesen.

3. Der Ehemann verpflichtet sich, sämtliche Kosten der Liegenschaft (Hypothekarzins, alle Nebenkosten wie Wasser/Abwasser, Elektrizität, Heizkosten, Kehrichtgebühren, etc. alle Gebäudeversicherungen, die Grundstücksteuern usw.) sowie die direkte Amortisation von CHF 1'500.00 und die indirekte Amortisation von CHF 6'826.00 (jeweils pro Jahr), sowie die Prämien der […] Versicherung Police Nr. […] und Police Nr. […] zu bezahlen.

4. Zufolge Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand wird der Entscheid über die Partei- und Gerichtskosten in das Ermessen des Gerichts gestellt.

 

3. Der Ehemann hat der Ehefrau eine Parteientschädigung von CHF 2'693.00 zu bezahlen.

 

4. Die Gerichtskosten von CHF 1'500.00 werden dem Ehemann auferlegt. Der Betrag von CHF  1'500.00 wird dem Ehemann in Rechnung gestellt werden.

 

     A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 22. August 2023 (Postaufgabe) nach Erhalt der Begründung fristgerecht Beschwerde an das Obergericht erhob;

 

     die Präsidentin der Zivilkammer gemäss Verfügung vom 23. August 2023 davon ausging, dass sich die Beschwerde gegen den Kostenentscheid in den Ziffern 3 und 4 des Urteilsdispositivs des angefochtenen Urteils richtet;

 

     der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. August 2023 (Postaufgabe) jedoch klarstellte, dass es in der Beschwerde, nebst der Entscheidung über die Kostenerstattung, auch um die Belastung der Ehefrau mit Zahlungen bis zum Tag der Trennung gehe;   

 

     die Amtsgerichtspräsidentin gestützt auf mehrere Beweisstücke in Form von Kontoauszügen und Lohnabrechnungen dem Beschwerdeführer die Partei- und Gerichtskosten auferlegte, da er mit seinem Vermögen leistungsfähiger erschien als seine Ehefrau und nichts vorbrachte, was dieser Aussage entgegenstehen würde;

 

     der Beschwerdeführer nicht auf diese Begründung eingeht und lediglich seine bereits bei der Vorinstanz vorgetragenen Argumente wiederholt;

 

     eine Beschwerde jedoch begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, N 15 zu Art. 321);

 

     der Beschwerdeführer darüber hinaus weiterhin an den gleichen Standpunkten festhält wie im vorinstanzlichen Verfahren, nämlich, dass er der Ehefrau die Kosten aller Zahlungen, die sie bis zum Tag der Trennung am 15.  Februar 2023 nicht geleistet habe, in Rechnung stellen würde, wenn sie ihren Antrag nicht zurückziehe; dieser somit nicht auf die Begründung eingeht und vorbringt, weshalb er dennoch die oben wiedergegebene Trennungsvereinbarung unterzeichnet hat, wenn er mit ihrem Inhalt nicht einverstanden ist;

 

     die Beschwerde somit den Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels nicht genügt und deshalb offensichtlich unzulässig ist und sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) nicht darauf eingetreten werden kann;

 

     der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 450.00 zu bezahlen hat;

beschlossen:

1.      Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.      A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Rechtspraktikantin

Hunkeler                                                                           Barisic