Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 12. September 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Frey
Oberrichterin Kofmel
Rechtspraktikantin Barisic
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Staat Solothurn, vertreten durch Zentrale Gerichtskasse,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:
− die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein mit Urteil vom 23. August 2023 in der vom Staat Solothurn geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck für den Betrag von CHF 1'200.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. März 2023 auf CHF 750.00 die definitive Rechtsöffnung erteilte und das darüberhinausgehende Begehren abwies;
− A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 28. August 2023 (Postaufgabe) beim Richteramt Dorneck-Thierstein in einem Couvert fünf verschiedene «Einsprachen» einreichte, welche an das Obergericht weitergeleitet wurden;
− die Eingaben teils die Überschrift «Einsprache gegen das Gerichtsurteil vom 18.05.2022 – 18.06.2023 – 21.08.2023» tragen;
− aus den Eingaben hervorgeht, dass der Beschwerdeführer mit dem bereits in Rechtskraft erwachsenem Strafurteil vom 18. Januar 2023 (DTSPR.2022.23) und infolgedessen auch mit dem Rechtsöffnungsentscheid nicht einverstanden ist und sich dagegen zur Wehr setzen will;
− die Eingaben innerhalb der Rechtsmittelfrist des Rechtsöffnungsentscheids eingereicht wurden und somit als Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid entgegenzunehmen und zu behandeln sind, zumal der Beschwerdeführer in einer seiner Eingaben im Titel auch die Rechtsöffnung erwähnt;
− eine Beschwerde begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburg/Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016 N 15 zu Art. 321);
− die Amtsgerichtspräsidentin gestützt auf das rechtskräftige Urteil vom 18. Januar 2023 [DTSPR.2022.23] und die Verfügung vom 30. März 2023 [Nr. a2023d1191/2] definitive Rechtsöffnung erteilte, da der Beschwerdeführer keinen Beweis im Sinne von Art. 81 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) erbracht hatte;
− der Beschwerdeführer nicht auf diese Begründung eingeht und nicht vorbringt, er habe Einwendungen gemäss Art. 81 SchKG erhoben;
− der Beschwerdeführer jedoch mit dem rechtskräftigen Strafurteil nicht einverstanden ist und dessen Rechtmässigkeit bestreitet;
− der Rechtsöffnungsrichter indessen einzig zu prüfen hat, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten Rechtsöffnungstitel ergibt, er sich hingegen nicht mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen hat;
− die Beschwerde somit den Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels nicht genügt und deshalb offensichtlich unzulässig ist und sogleich und ohne Einholung einer Beschwerdeantwort nicht auf sie eingetreten werden kann;
− der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 106 ff. ZPO als unterliegende Partei die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens, welche auf CHF 450.00 festgesetzt werden, zu bezahlen hat;
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Rechtspraktikantin
Hunkeler Barisic
Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 1. Oktober 2023 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5D_196/2023).