Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 2. November 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Forderung aus Mietvertrag
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
1. Am 2. Februar 2022 reichte der Vermieter B.___ (im Folgenden der Kläger) beim Richteramt Olten-Gösgen gegen den Mieter A.___ (im Folgenden der Beklagte) eine Klage ein. Sinngemäss stellte er darin die folgenden Rechtsbegehren:
1. Der Mieter sei zu verpflichten, dem Vermieter aus dem beendeten Mietverhältnis folgende Kosten zu bezahlen:
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Rechnung Strominstallation vom 28.01.2020 |
CHF |
860.00 |
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Stromrechnung vom 26.08.2021 |
CHF |
668.25 |
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Mietzins September 2021 |
CHF |
970.00 |
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Abrechnung 01.10.2021 (Installationskosten) |
CHF |
448.00 |
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Total |
CHF |
2'946.25 |
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Abzüglich Depot |
CHF |
900.00 |
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Total Restforderung |
CHF |
2'046.25 |
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Sowie Anteil der Abnahme der Ausstellung |
CHF |
441.60 |
2. Der Mieter sei zudem zu verpflichten, die Betreibungskosten im Betrag von CHF 73.30 zu bezahlen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Mieters.
2. In seiner Klageantwort vom 3. Mai 2022 stellte der Beklagte die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Den Kläger zur Rücknahme der Betreibung vom 1.9.21 zu verpflichten.
3. Den Kläger zur Rückzahlung meines Guthabens auf dem Mietkonto zu verpflichten.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten des Klägers.
3. Anlässlich der Verhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten vom 19. September 2022 präzisierte der Beklagte die Rechtsbegehren 2 und 3 wie folgt:
2. Die Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 1. September 2021 sei aufzuheben.
3. Der Kläger sei zu verpflichten, dem Beklagten CHF 402.10 zu bezahlen.
4. Der Kläger beantragte sinngemäss, die Rechtsbegehren des Beklagten seien abzuweisen.
5. Am 7. September 2023 fällte der Amtsgerichtspräsident das folgende Urteil:
1. Der Beklagte und Widerkläger hat dem Kläger und Widerbeklagten CHF 1'153.00 zu bezahlen.
2. Das Rechtsbegehren des Klägers, der Beklagte sei zu verpflichten, die Betreibungskosten im Betrag von CHF 73.30 zu bezahlen, wird abgewiesen.
3. Die Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 1. September 2021 wird wie folgt aufgehoben:
- Forderungsgrund «Rechnung Strominstallation vom 21.01.2020»:
vollumfänglich
- Forderungsgrund «Rechnung Strombezug vom 26.08.2021»:
vollumfänglich
- Forderungsgrund «Mietzins September 2021»:
im Umfang von CHF 265.00 (verbleibend CHF 705.00 zzgl. Zins zu 9 % seit 01.09.2021)
4. Das Rechtsbegehren der Widerklage, der Kläger sei zu verpflichten, dem Beklagten CHF 402.10 zu bezahlen, wird abgewiesen.
5. Jede Partei hat ihre Parteikosten selbst zu tragen.
6. Die Gerichtskosten von CHF 600.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Kläger und Widerbeklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Beklagte und Widerkläger hat dem Kläger und Widerbeklagten davon CHF 300.00 zurückzuzahlen.
6. Gegen das begründete Urteil erhob der Beklagte (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 28. September 2023 fristgerecht Beschwerde an das Obergericht. Er beantragt darin Folgendes:
1. Mir für die verwendeten Materialien und die Installation eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.
2. Mein Guthaben aus den überbezahlten Stromrechnungen und Akontozahlungen festzustellen
3. Die Gesamtberechnung der Schuldsumme anhand der korrekten und belegten Zahlen zu erstellen.
4. Die offene Betreibung «Mietzins September 2021» zu löschen.
5. Die Gerichtskosten und Parteikosten entsprechend neu zu werten.
7. Wie nachfolgend aufgezeigt, erweist sich die Beschwerde im Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich als unzulässig. Auf diese kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht eingetreten werden.
8. Die Beschwerde ist ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, N 15 zu Art. 321). Die Beschwerde hat ausserdem konkrete Rechtsbegehren zu enthalten (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 14), wobei eine Bezifferung erforderlich ist, wenn es um Geld geht (Urteil 4D_71/2020 vom 23. Februar 2021).
9. Die oben wiedergegebenen Beschwerdeanträge enthalten keine Bezifferung. Aus der Beschwerdebegründung ergib sich lediglich, dass der Beschwerdeführer ausgehend von einem anerkannten Stromverbrauch von maximal CHF 1’244.35 eine Differenz zum Guthaben des Klägers (Vermieter) von CHF 770.10 für sich beansprucht, welche in der Berechnung des Gerichts nicht erwähnt sei. Seine Rechnungen enthalten allerdings andere Positionen als diejenigen des Vorderrichters. Zudem hat der Vorderrichter unter Ziffer 2.7 (Seite 11) seines Urteils in vier Schritten letztlich einen Schlussbetrag von CHF 1’153.00 berechnet. Diese weiteren Rechnungsschritte beinhalten weitere Positionen, auf welche der Beschwerdeführer nicht eingeht. Letztlich lässt sich nicht klar feststellen, ob der Beschwerdeführer verlangt, der von ihm errechnete Differenzbetrag sei vom Schlusssaldo des Vorderrichters in Abzug zu bringen. Diesfalls wäre es nicht nachvollziehbar, wieso er in seinen Anträgen dann trotzdem eine Feststellung seines Guthabens aus den überbezahlten Stromrechnungen und Akontozahlungen und eine Gesamtberechnung der Schuldsumme anhand der korrekten und belegten Zahlen verlangt. Auch sein beim Vorderrichter gestellter Antrag, der Kläger sei zu verpflichten, ihm CHF 402.10 zu bezahlen, lässt keine sichere Folgerung zu, welchen konkreten Betrag der Beschwerdeführer nun als Schuld anerkennt oder als Forderung für sich beansprucht. Zusammenfassend fehlt es demnach an einer Bezifferung der im Rechtsmittelverfahren gestellten Anträge. Ausserdem legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, wieso die Berechnungsweise des Vorderrichters falsch ist. Vielmehr begnügt er sich damit, dieser seine eigene Rechnung gegenüberzustellen.
10. Weiter verkennt der Beschwerdeführer, dass der Vorderrichter zum Schluss gekommen ist, dass es dem Kläger nicht gelungen ist, zu beweisen, dass die Differenz zu dem durch die Unterzähler erfassten Stromverbrauch und die weiteren geltend gemachten Positionen vom Beklagten zu verantworten sind (Ziffer 2.4.5 des Urteils). Vielmehr ist er der Behauptung des Klägers, der Beklagte habe unerlaubt Strom bezogen, nicht gefolgt (Ziffer 2.4.3.3). Auch die weiteren in der Stromrechnung vom 26. August 2021 enthaltenen Forderungen des Vermieters hat der Amtsgerichtspräsident abgewiesen. Demzufolge hat der Vorderrichter in seiner Berechnung dem Beschwerdeführer lediglich die folgenden Stromkosten auferlegt:
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Stromrechnung vom 1. Januar 2021 |
CHF |
178.40 |
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Stromrechnung vom 7. Juli 2021 |
CHF |
876.50 |
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Stromrechnung vom 25. Oktober 2021 |
CHF |
29.55 |
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Total |
CHF |
1'084.45 |
Der Beschwerdeführer ist nach seinen Ausführungen sogar bereit, sich einen Strombezug von CHF 1’244.35 in Rechnung stellen zu lassen. Auch hier ist nicht klar, was der Beschwerdeführer eigentlich will. Insofern fehlt es auch am erforderlichen Rechtsschutzinteresse.
11. In Bezug auf die Anträge nach den Ziffern 1 und 4 findet sich in der Beschwerde keine Begründung. Auch darauf ist nicht einzutreten.
12. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 750.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 15'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller