Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Urteil vom 7. November 2023   

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

B.___,

 

Beschwerdegegnerin

 

betreffend definitive Rechtsöffnung


hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

-       die B.___ (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) gegen A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beim Richteramt Thal-Gäu am 31. August 2023 (Postaufgabe) in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thal-Gäu ein Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 1'652.70 nebst Zins zu 5 % seit dem 7. Oktober 2021 zuzüglich Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 73.30, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, stellte;

 

-       sich die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Vorinstanz nicht vernehmen liess;

 

-       der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu mit Urteil vom 13. Oktober 2023 in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thal-Gäu für den Betrag von CHF 1'652.70 zuzüglich Zins zu 3 % seit dem 8. Oktober 2021 die definitive Rechtsöffnung erteilte, die Beschwerdeführerin verpflichtete, der Beschwerdegegnerin die Betreibungskosten von CHF 73.30 zu ersetzen und sowohl die Gerichtskosten von CHF 300.00 zu tragen als auch der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen;

 

-       die Beschwerdeführerin gegen das Urteil vom 13. Oktober 2023 mit Eingabe vom 27. Oktober 2023 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde an die Zivilkammer des Obergerichts erhob;

 

-       sich die Beschwerde im Sinne von Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272, ZPO) als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb auf die Einholung einer schriftlichen Stellungnahme der Gegenpartei verzichtet werden kann;

 

-       der Rechtsöffnungsrichter die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]); Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG gleichgestellt sind; dazu auch die von Verwaltungsbehörden ausgefällten Bussen und die Kosten, sowie die Mahngebühren und Verzugszinsberechnungen, sofern sie in der Verfügung beziffert sind, gehören (vgl. Daniel Staehelin in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 80 N 116);

 

-       ein definitiver Rechtsöffnungstitel (definitive Gemeindesteuerrechnung 2020 vom 7. September 2021; rechtskräftige Staatssteuerveranlagung 2020 vom 9. September 2021) mit Rechtskraftbescheinigung vorliegt;

 

-       die Beschwerdeführerin nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit dem Erlass der Veranlagung bzw. Rechnung getilgt oder gestundet worden ist oder sie die Verjährung anruft;

 

-       sich die Beschwerdeführerin im Übrigen mit keiner Silbe mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt oder das Recht unrichtig angewendet haben soll;

 

-       die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen «lediglich» geltend macht, sie werde vom Sozialamt unterstützt und lebe vom Existenzminimum, ihr werde kein Verständnis entgegengebracht, im Gegenteil würden ihr noch weitere Kosten auferlegt werden, sie werde noch tiefer in eine Notlage gedrückt, sie bitte um Hilfe und um einen allgemeinen Forderungsverzicht;

 

-       die finanzielle Lage der Beschwerdeführerin keinen Einfluss auf das Bestehen der in Betreibung gesetzten Forderung hat; ihren finanziellen Verhältnissen aber bei einer allfälligen Pfändung, bei der ihr Existenzminimum geschützt ist, Rechnung getragen wird;

 

-       sich die Beschwerde gestützt auf die obigen Ausführungen als offensichtlich unbegründet erweist und abzuweisen ist;

 

-       ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird;

erkannt:

1.      Eine Kopie der Beschwerde von A.___ vom 27. Oktober 2023 (Postaufgabe) geht an die B.___.

2.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.      Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler                                                                           Hasler