Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 15. November 2023
Es wirken mit:
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Solothurn, vertreten durch Steueramt des Kantons Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:
- der Kanton Solothurn, vertreten durch das Steueramt des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegner) gegen A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beim Richteramt Dorneck-Thierstein am 28. August 2023 (Postaufgabe) in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thierstein ein Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 73.15 nebst Zins zu 4 % seit dem 3. Mai 2023, für den Verzugszins bis 2. Mai 2023 von CHF 2.15, für die Kosten / gesetzliche Gebühren von CHF 50.00 sowie Betreibungskosten inkl. des Zahlungsbefehls von CHF 77.65, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, stellte;
- sich die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Vorinstanz vernehmen liess und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte, ohne ihre finanzielle Situation zu belegen;
- die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein mit Urteil vom 5. Oktober 2023 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abwies, in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thierstein für den Betrag von CHF 125.30 zuzüglich Zins zu 4 % seit dem 3. Mai 2023 auf CHF 73.15 die definitive Rechtsöffnung erteilte, die Beschwerdeführerin verpflichtete, dem Beschwerdegegner die Betreibungskosten von CHF 68.55 zu ersetzen und sowohl die Gerichtskosten von CHF 150.00 zu tragen als auch dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen;
- das an die Beschwerdeführerin mit Gerichtsurkunde (GU) verschickte Urteil der Amtsgerichtspräsidentin vom 5. Oktober 2023 – da es der Beschwerdeführerin nicht direkt zugestellt werden konnte – zur Abholung an einer Abholstelle hinterlegt und von der Beschwerdeführerin auch innert Abholfrist nicht abgeholt wurde;
- die entsprechende GU dem Richteramt Dorneck-Thierstein am 20. Oktober 2023 (Eingang beim Richteramt Dorneck-Thierstein) retourniert wurde;
- das Richteramt Dorneck-Thierstein der Beschwerdeführerin die GU inkl. Urteil per A-Post zustellte mit dem Hinweis, dass das Urteil am 16. Oktober 2023 als zugestellt gelte;
- die Beschwerdeführerin am 2. November 2023 (Eingang) – trotz klarer Rechtsmittelbelehrung, wonach eine Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn, einzureichen sei – beim Richteramt Dorneck-Thierstein eine Eingabe einreichte und insbesondere erklärte, sie habe keinen Abholschein erhalten, sie erhebe «Einsprache gegen alle Urteile / Verfügungen», die Steuern seien falsch berechnet worden, da keine Abzüge vorgenommen worden seien und ihr Einkommen (IV und EL) sei nicht pfändbar;
- das Richteramt Dorneck-Thierstein die Eingabe der Zivilkammer des Obergerichts weiterleitete;
- vorliegend offen gelassen werden kann, ob einerseits die Eingabe bei der unzuständigen Stelle zur Fristwahrung genügt, die Vorinstanz zur Weiterleitung der Eingabe verpflichtet gewesen wäre und andererseits, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich, wie von ihr behauptet, keinen Abholschein erhalten hat, da sich die Beschwerde im Sinne von Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272, ZPO) ohnehin als offensichtlich unbegründet erweist, womit auf die Einholung einer schriftlichen Stellungnahme der Gegenpartei verzichtet werden kann;
- der Rechtsöffnungsrichter die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]); Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG gleichgestellt sind; dazu auch die von Verwaltungsbehörden ausgefällten Bussen und die Kosten, sowie die Mahngebühren und Verzugszinsberechnungen, sofern sie in der Verfügung beziffert sind, gehören (vgl. Daniel Staehelin in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 80 N 116);
- ein definitiver Rechtsöffnungstitel (definitive Veranlagung inkl. Steuerrechnung vom 14. Juli 2022, Verzugszinsrechnung betreffend Bundessteuer 2021 vom 7. Juli 2023, 2. Mahnung betreffend direkte Bundessteuer 2021 vom 10. März 2023) mit Rechtskraftbescheinigung vorliegt;
- die Beschwerdeführerin nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit dem Erlass der Veranlagung bzw. Rechnung getilgt oder gestundet worden ist oder sie die Verjährung anruft;
- sich die Beschwerdeführerin im Übrigen mit keiner Silbe mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt oder das Recht unrichtig angewendet haben soll;
- die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen «lediglich» geltend macht, bei der Festlegung der Steuern seien Abzüge nicht berücksichtigt worden;
- die Beschwerdeführerin diesen Einwand gegen die Steuerberechnung mit dem Rechtsmittel gegen die Steuerveranlagung hätte geltend machen müssen und dieser im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden kann;
- unpfändbaren Vermögenswerten gemäss Art. 92 SchKG im Pfändungsverfahren Rechnung getragen wird;
- die Beschwerdeführerin keine Rügen bezüglich der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege erhebt;
- sich die Beschwerde gestützt auf die obigen Ausführungen als offensichtlich unbegründet erweist und darauf nicht einzutreten ist;
- die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 106 ff. ZPO die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 200.00 zu bezahlen hat;
beschlossen:
1. Eine Kopie der Eingabe von A.___ vom 2. November 2023 (Eingang beim Richteramt Dorneck-Thierstein) geht an den Kanton Solothurn.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler
Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 12. Dezember 2023 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5D_225/2023).