Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 26. Februar 2024
Es wirken mit:
Oberrichter Frey
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel von Arx,
Beschwerdegegnerin
betreffend Feststellungsklage - Art. 265a Abs. 4 SchKG
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Am 29. August 2019 wurde über A.___ der Konkurs eröffnet. Nach Durchführung des Konkursverfahrens erhielten die Konkursgläubiger für ihre ungedeckt gebliebenen Forderungen Verlustscheine. Gestützt auf den Konkursverlustschein vom 21. Juli 2020 setzte die B.___ AG eine Forderung von CHF 5'607'171.70 in Betreibung. Gegen den Zahlungsbefehl erhob A.___ Rechtsvorschlag und machte geltend, zu keinem neuen Vermögen gekommen zu sein.
2. Mit Urteil vom 22. März 2023 des Richteramts Olten-Gösgen wurde der Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens teilweise bewilligt und neues Vermögen im Umfang von CHF 7'200.00 festgestellt.
3. A.___ (nachfolgend: Kläger) erhob am 5. April 2023 beim Richteramt Olten-Gösgen eine Klage auf Bestreitung des neuen Vermögens.
4. Am 19. September 2023 fand die Hauptverhandlung, inkl. Parteibefragung, statt. Anlässlich dieser stellte der Kläger folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei festzustellen, dass kein neues Vermögen vorhanden sei.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5. Die B.___ AG (nachfolgend: Beklagte) stellte am 19. September 2023 folgende Rechtsbegehren:
1. Die Klage sei abzuweisen und es sei in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 07.09.2022 der Rechtsvorschlag nicht zu bewilligen sowie neues Vermögen in Höhe von CHF 7'200.00 festzustellen.
2. U.K.u.E.f.
6. Am 19. September 2023 fällte der Amtsgerichtspräsident folgendes Urteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 7. September 2022 wird teilweise bewilligt.
3. Es wird neues Vermögen im Umfang von CHF 7'200.00 festgestellt.
4. Der Kläger hat der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 1'092.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
5. Die Gerichtskosten von CHF 1'500.00 werden dem Kläger auferlegt und mit dem von diesem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
7. Frist- und formgerecht erhob der Kläger (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 8. November 2023 Beschwerde gegen dieses Urteil und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Berechnung neues Vermögen nach Privatkonkurs sei korrekt und entsprechend den Beweismitteln zu berechnen und das falsch berechnete neue Vermögen aufzuheben.
2. Es sei per sofort die aufschiebende Wirkung zu gelten.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
8. Mit Verfügung vom 10. November 2023 wies die Präsidentin den Antrag auf aufschiebende Wirkung ab.
9. Die Beklagte (nachfolgend auch: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
10. In Anwendung von Art. 327 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Beschwerde ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Gemäss Art. 265 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) kann gestützt auf einen Konkursverlustschein nur eine neue Betreibung eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Das Gesetz definiert den Begriff des neuen Vermögens nicht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezweckt die genannte Bestimmung, dass sich der Schuldner von seinem Konkurs erholen und sich eine neue Existenz aufbauen kann, ohne ständig Betreibungen der Verlustscheingläubiger ausgesetzt zu sein. Der Schuldner muss somit neue Aktiven erworben haben, denen keine Passiven gegenüberstehen. Das Arbeitseinkommen kann neues Vermögen darstellen, wenn es den Betrag übersteigt, der zur standesgemässen Lebensführung nötig ist, und Ersparnisse gebildet werden könnten. Es genügt deshalb nicht, wenn die Einkünfte bloss das Existenzminimum gemäss Art. 93 SchKG übersteigen, sondern der Schuldner muss in der Lage sein, ein standesgemässes Leben zu führen und zu sparen. Umgekehrt gilt es zu verhindern, dass der Schuldner sein Einkommen zum Nachteil seiner Gläubiger unter dem Deckmantel der Einrede mangelnden neuen Vermögens verschleudert. Das Gericht legt nach den Umständen des Einzelfalles fest, welchen Betrag der Schuldner für ein standesgemässes Leben benötigt (Urteil des Bundesgerichts 5A_104/2010, BGE 135 III 424 = Pra 2010 Nr. 21).
2.1 Zwischen den Parteien war bereits vor der Vorinstanz umstritten, in welcher Höhe Mietzinse, im Rahmen der Berechnung der monatlichen Auslagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, zu berücksichtigen sind. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren machte der Beschwerdeführer einen Mietzins von CHF 2'100.00 geltend. Diesen ordnete der Amtsgerichtspräsident als massiv zu hoch ein und erachtete einen Mietzins von rund CHF 1'400.00 als angemessen.
2.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Oktober 2014 (Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums) der effektive Mietzins für das Wohnen ohne Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas, weil im Grundbetrag inbegriffen, zu berücksichtigen sei. Gemäss Mietvertrag vom 31. Juli 2020 sei ein Bruttomietzins von CHF 2'100.00, exklusiv Heizkosten, vereinbart worden. Die Heizkosten für die Elektroheizung in Höhe von CHF 122.25 monatlich, müssten zum Existenzminimum hinzugerechnet werden. Der Mietzins sei ausserdem nicht als massiv zu hoch einzuordnen und es sei auf die altbewährte Regelung abzustellen, dass der Mietzins 1/3 des Einkommens betragen dürfe. Abschliessend macht der Beschwerdeführer zur Miete geltend, dass es im aktuellen Markt keine verfügbare Wohnung zu einer Bruttomiete von CHF 1'400.00 gebe.
2.3 Gemäss der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ist – wie der Beschwerdeführer richtig ausführt – der effektive Mietzins für das Wohnen ohne Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas, weil im Grundbetrag inbegriffen, zu berücksichtigen. Bei der Berechnung, ob der Schuldner zu neuem Vermögen im Sinne von Art. 265a SchKG gekommen ist, sind die Auslagen für eine standesgemässe Lebensführung zu berücksichtigen (vgl. E. II. / 1.). Im Rahmen einer Beurteilung von zu berücksichtigenden Wohnkosten für eine standesgemässe Lebensführung schützte das Bundesgericht einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, welches die tatsächlichen Wohnkosten als luxuriös bewertet und den Betrag für eine angemessene, gehobenen Ansprüchen genügende Wohnung berücksichtigt hatte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_104/2010 E. 5.1.1 f.).
2.4 Gemäss Mietvertrag vom 31. Juli 2020 beträgt der Mietzins monatlich CHF 2'100.00, exklusiv Heizkosten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann aus der von ihm angerufenen «altbewährten Regelung», dass der Mietzins 1/3 des Einkommens betragen dürfe nicht abgeleitet werden, dass eine standesgemässe Lebensführung mit einer Ausschöpfung des damit festgelegten Kostenrahmens einhergehen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_104/2010 E. 5.1.2). In ihrem Urteil vom 1. April 2021 ([...]) hielt die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs zum Mietverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau und ihren Söhnen unter anderem fest, dass selbst wenn man vom Bestand dieses Mietverhältnisses ausginge, das Verhalten des Schuldners – trotz drohender weiterer Betreibungen und Lohnpfändungen einen überhöhten Mietvertrag abzuschliessen – angesichts seiner finanziellen Situation als treuwidrig und damit nicht schützenswert einzustufen wäre. Der Beschwerdeführer habe damit rechnen müssen, dass die Beschwerdegegnerin auch nach dem Konkurs ihre Forderung von CHF 5'631'961.75 weiterhin auf dem betreibungsrechtlichen Weg durchsetzen werde. Es dürfe ohne weiteres angenommen werden, dass der Beschwerdeführer um den Einbezug der Mietzinse in die Existenzminimumberechnung gewusst habe, weshalb sein Verhalten geradezu als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei. Es ist der Einschätzung der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs betreffend das treuwidrige und damit nicht schützenswerte Handeln des Beschwerdeführers zu folgen und als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Entsprechend ist bei der Berechnung der Auslagen für ein standesgemässes Leben von einem Mietzins in ortsüblichem Normalmass auszugehen. Gemäss vorgenanntem Urteil vom 1. April 2021 bezahlten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, als sie noch ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht an der Stockwerkeinheit innehatten, Hypothekarzinsen von CHF 733.35 sowie Amortisationen von CHF 416.65 monatlich. Unter Berücksichtigung einer Pauschale für Nebenkosten erscheinen die von der Vorinstanz berücksichtigten Wohnkosten von monatlich CHF 1'400.00 angemessen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Heizkosten für die Elektroheizung in Höhe von CHF 122.25 sind in der eingerechneten Pauschale für Nebenkosten bereits enthalten. Unter Berücksichtigung des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers, indem er kurz nach Abschluss des Konkursverfahrens mit seinen Söhnen einen neuen Mietvertrag zu überhöhten Konditionen abschloss – der ursprüngliche Mietzins von CHF 1'700.00 wurde gar auf CHF 2'100.00 erhöht – ist die Rüge des Beschwerdeführers, dass es im aktuellen Markt keine verfügbare Wohnung zu einer Bruttomiete von CHF 1'400.00 gebe, nicht zu hören.
2.5 Gemäss Art. 320 ZPO können mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Gemäss den vorstehenden Erwägungen wandte die Vorinstanz weder das Recht unrichtig an noch stellte sie den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest, als sie von monatlich zu berücksichtigenden Wohnkosten in Höhe von CHF 1'400.00 ausging.
3.1 Bereits vor der Vorinstanz machte der Beschwerdeführer die Berücksichtigung einer Privatkundenversicherung bei der [...] geltend, bei welcher – den Ausführungen der Vorinstanz zufolge – Privathaftpflicht, Hausrat-, Rechtsschutz- und Reiseversicherung in einer Police kombiniert werden könnten. Die Vorinstanz hielt dazu fest, dass einerseits die Prämien für Rechtsschutz- und Reiseversicherung ohnehin nicht angerechnet werden würden und andererseits die Prämien für Privathaftpflicht und Hausratversicherung im Grundbetrag und in der Pauschale für Telekommunikation/Mobiliar inbegriffen und deshalb nicht zusätzlich zu berücksichtigen seien. Die Auslagen für Telekommunikation und Mobiliarversicherung seien praxisgemäss mit einer Pauschale von CHF 100.00 und nicht in Höhe der tatsächlich ausgewiesenen Kosten zu berücksichtigen.
3.2 Der Beschwerdeführer argumentiert, dass die Privatkundenversicherung die Privathaftpflichtversicherung sowie die Hausrat- und Rechtsschutzversicherung beinhalte. Der Notbedarf im Sinne von Art. 93 SchKG sei um gewisse übliche Kosten wie diejenigen für ein Auto, Radio und Fernseher, sogar einen Computer sowie gewisse Privatversicherungen, zu erhöhen. Dazu müsse ein gewisser Zuschlag kommen, da der Grundbetrag nach Art. 93 SchKG nicht ausreiche, um die Bedürfnisse eines Schuldners zu befriedigen, der zur Führung eines standesgemässen Lebens berechtigt sei. Nebst der Pauschale für Telekommunikation/Handygebühren über CHF 100.00 pro Monat seien folgende Positionen in der Existenzminimumberechnung zu berücksichtigen: CHF 27.95 für Radio und Fernseher ([...]), CHF 95.40 für TV und Internet und CHF 90.10 für die Privatkundenversicherung der [...].
3.3 Der Richter ist im Verfahren zur Feststellung neuen Vermögens nicht strikt an das betreibungsrechtliche Existenzminimum gebunden, sondern kann zugunsten des Schuldners davon abweichen. In der Gerichtspraxis geschieht dies dadurch, dass der so genannte betreibungsrechtliche Grundbetrag ermessensweise um die Hälfte erhöht wird. Der Grundbetrag wird ausserdem durch die nicht reduzierbaren Kosten wie Steuern erweitert. Dazu kommen gewisse übliche Kosten wie diejenigen für ein Auto, Radio und Fernseher, Telefon, Computer sowie gewisse Privatversicherungen (SOG 2012 Nr. 4). Mit seiner Argumentation, dass nebst der Pauschale für Telekommunikation/Handygebühren über CHF 100.00 pro Monat weitere Positionen zu berücksichtigen seien, verkennt der Beschwerdeführer, dass es sich bei vorgenannter Pauschale bereits um eine ausserordentliche Position nebst dem Grundbetrag und dem Zuschlag zum Grundbetrag handelt, welche der Führung eines standesgemässen Lebens dient. Auch im Sinne einer Gleichbehandlung der Schuldner ist die Zusprechung einer Pauschale für Telekommunikation/Handygebühren gerechtfertigt. Mit Zusprechung dieser Pauschale von CHF 100.00 wandte die Vorinstanz keineswegs das Recht falsch an oder stellte den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig fest. Die CHF 27.95 für Radio und Fernseher ([...]), CHF 95.40 für TV und Internet und CHF 90.10 für die Privatkundenversicherung der [...] sind in der Pauschale enthalten. Allfällige höhere Ausgaben sind aus dem Zuschlag zum Grundbetrag zu bestreiten.
4.1 Die Vorinstanz ging aufgrund der Menge des zu den verschiedenen Arbeitsorten der Ehefrau zu transportierenden Materials vom Kompetenzcharakter des Autos aus. Die Distanz von [...] nach [...], von [...] nach [...] und von [...] zurück nach [...] betrage insgesamt rund 20 km. Da der Beschwerdeführer nicht dargelegt habe, wie oft seine Ehefrau diesen Weg zurücklege, ging die Vorinstanz aufgrund des geringen Einkommens aus dem [...]unterricht davon aus, dass dies einmal pro Woche der Fall sei. Der Ehefrau wurden daher CHF 56.00 als Fahrtkosten pro Monat angerechnet. Hinzu kämen die Motorfahrzeugversicherung von CHF 94.00 pro Monat sowie die Strassenverkehrssteuer von CHF 23.00 pro Monat. Die [...] Privatrechtsschutzversicherung, die [...] Mitgliedschaft sowie der [...] ETI Schutzbrief könnten nicht berücksichtigt werden. Der darüber hinaus geltend gemachte Betrag für Unterhalt und Servicekosten sei nicht belegt, womit der Ehefrau insgesamt CHF 173.00 für den Arbeitsweg anzurechnen sei.
4.2 In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass anlässlich der Befragung beim Richteramt Olten-Gösgen vom 19. September 2023 bekannt gemacht worden sei, dass seine Ehefrau zweimal pro Woche an unterschiedlichen Arbeitstagen die Fahrt auf sich nehmen müsse, womit für 48 Wochen zweimal 20 km pro Woche und damit CHF 112.00 pro Monat zu berücksichtigen seien. Ebenfalls seien die Kosten für die [...]-Rechtsschutzversicherung in Höhe von CHF 49.90 zu berücksichtigen, welche nicht in der Privatkundenversicherung inkludiert sei. Für den Service wäre eine Annahme in Höhe von CHF 150.00 pro Monat angebracht gewesen. Da dies nicht erfolgt sei, reichte der Beschwerdeführer mit der Beschwerde Rechnungen für den Unterhalt des Fahrzeugs ein, welche einen monatlichen Betrag von CHF 150.00 ausmachten.
4.3 Entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerde, wurde anlässlich der Befragung beim Richteramt Olten-Gösgen vom 19. September 2023 nicht bekannt gemacht, dass die Ehefrau zweimal pro Woche an unterschiedlichen Arbeitstagen die Fahrt auf sich nehmen müsse. Denn auf die Frage, wie die Ehefrau arbeiten gehe, antwortete der Beschwerdeführer: «Immer mit dem Auto. Sie kann nicht mit dem ÖV gehen, weil sie Material von einem Ort zum anderen bringen muss. Auf den Fotos sieht man, welches Material sie mitnimmt. Von [...] nach [...] und zurück. Sie braucht das in [...] und in [...]. Ich habe kein Auto. Ich brauche es auch nicht. Wenn sie das Auto nicht benutzen kann, fällt ihr Einkommen von CHF 600-700 weg». Die Vorinstanz stellte den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig fest, als sie gestützt auf die Höhe des Einkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers davon ausging, dass sie den Weg von 20 km einmal in der Woche zurücklege. Dass sie den Weg zweimal pro Woche zurücklege, wurde nun erstmals mit der Beschwerde vorgebracht. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Echte Noven können jedoch soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu beigetragen hat (BGE 139 III 466, E. 3.4 S. 471). Als echte Noven gelten Tatsachen und Beweismittel, welche nach Beginn der erstinstanzlichen Urteilsberatung entstanden sind (Jakob Steiner: Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2019, S. 275). Bei der Tatsache, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers den Arbeitsweg zweimal pro Woche auf sich nehmen müsse, handelt es sich um eine neue Tatsachenbehauptung. Es handelt sich jedoch nicht um ein echtes Novum, da dies bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte vorgebracht werden können. Es ist daher nicht auf diese neue Tatsachenbehauptung abzustellen und von 20 km Arbeitsweg pro Woche auszugehen. Betreffend die Kosten für den Motorfahrzeugunterhalt/Servicekosten macht der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zur Beschwerdeantwort vom 27. Dezember 2023 geltend, dass bereits mit der Begründung Rechtsvorschlag kein neues Vermögen vom 14. Oktober 2022 die Pauschalkosten des Fahrzeugs dem Richteramt Olten-Gösgen zugestellt worden seien. Diesbezüglich ist zum einen festzuhalten, dass diese Unterlagen in den Akten nicht zu finden sind und zum andern, dass diese im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren [...] eingereicht worden und im Verfahren vor der Vorinstanz nochmals hätten eingereicht werden müssen, um berücksichtigt zu werden. Bei den mit der Beschwerde eingereichten Rechnungen für den Unterhalt des Fahrzeuges handelt es sich um unechte Noven, welche nicht zu berücksichtigen sind. Letztendlich stellt sich noch die Frage, ob wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, die Vorinstanz für den Service eine Annahme treffen und einen entsprechenden Betrag hätte berücksichtigen müssen. Die Vorinstanz berücksichtigte CHF 0.70 als Fahrtkosten pro Kilometer. Sofern ein Automobil ein Kompetenzstück ist, ist für die Betriebskosten auf die Berechnungen des Touringclub Schweiz (TCS) abzustellen (Daniel Staehelin in: Thomas Bauer / Daniel Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Basel 2017, Art. 93 SchKG N 28d). Gemäss der Berechnung der Kilometerkosten für Personenwagen des TCS beträgt der Kilometerpreis CHF 0.72. Darin enthalten sind Fixkosten (Abschreibung, Kapitalverzinsung, Verkehrssteuer, Haftpflichtversicherung, Teilkasko, Nebenauslagen, Garagierungskosten, Fahrzeugpflege) und variable Kosten (Wertminderung, Treibstoffkosten, Reifen, Service und Reparaturen) (https://www.tcs.ch/de/testberichte-ratgeber/ratgeber/kontrollen-unterhalt/kilometerkosten.php, zuletzt besucht am 22. Februar 2024). Demzufolge war in der Berechnung der Fahrtkosten der Vorinstanz mit CHF 0.70 pro Kilometer bereits ein Anteil Unterhalt und Servicekosten berücksichtigt worden. Zu Recht berücksichtigte die Vorinstanz nicht eine zusätzliche Pauschale für Unterhalt und Servicekosten in Höhe von CHF 150.00. Bei der [...]-Rechtsschutzversicherung handelt es sich um eine Privatversicherung, welche aus dem Zuschlag zum Grundbetrag zu bestreiten ist.
5. Zur Verkehrsunfallversicherung der [...] hielt die Vorinstanz fest, dass diese im Grundbetrag bzw. im Zuschlag zum Grundbetrag bereits enthalten und nicht zusätzlich zu berücksichtigen sei. Unfälle seien bereits über die Krankenkasse versichert. Der Beschwerdeführer rügt, dass es sich bei der Verkehrsunfallversicherung nicht um Deckungen gemäss den bereits versicherten Grund-/Zusatzversicherung handle, sondern um eine Todesfallkapitalversicherung sowie eine Invaliditätsversicherung bei einem Unfall. Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als es sich bei der Verkehrsunfallversicherung der [...] um eine Todesfallkapitalversicherung sowie eine Invaliditätsversicherung bei einem Unfall handelt. Hingegen ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass diese, sofern der Beschwerdeführer eine solche wünscht aus dem Zuschlag zum Grundbetrag zu bezahlen ist und nicht zusätzlich zu berücksichtigen ist.
6.1 Unter Berücksichtigung des steuerbaren Einkommens des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in Höhe von (annahmeweise) CHF 80'000.00 sowie unter Berücksichtigung der Kirchensteuerlast ermittelte die Vorinstanz eine annäherungsweise berechnete monatliche Steuerlast von CHF 940.00.
6.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass das jährliche Bruttoeinkommen anhand der im angefochtenen Urteil festgesetzten Angaben CHF 87'732.00 betrage. Somit ergebe sich ein monatlicher Steuerbetrag in Höhe von CHF 1'098.05.
6.3 Die vom Beschwerdeführer bereits vor der Vorinstanz eingereichte provisorische Steuerberechnung für das Steuerjahr 2023 (Beilage 12 zur Klage) wie auch die mit der Beschwerde eingereichten Beilagen 19 und 20 gehen von einer falschen Grundlage aus, da als steuerbares Einkommen das ganze Einkommen der Ehegatten ohne Abzüge berücksichtigt wurde. Bei einem Einkommen von CHF 87'732.00 stellte die Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig fest, als sie von einem steuerbaren Einkommen von annahmeweise CHF 80'000.00 und von einer annäherungsweise berechneten monatlichen Steuerlast von CHF 940.00 ausging. Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 1'100.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Zudem hat er der Gläubigerin für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wird antragsgemäss auf CHF 1'280.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1'100.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. A.___ hat der B.___ AG für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'280.60 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Hunkeler Zimmermann