Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 14. November 2023
Es wirken mit:
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___ AG,
Beschwerdegegnerin
betreffend provisorische Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:
- die B.___ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) mit Eingabe beim Richteramt Thal-Gäu am 8. September 2023 in der gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. [...] für CHF 15'680.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 2022 provisorische Rechtsöffnung verlangte, unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin und einer Umtriebsentschädigung von CHF 1'500.00;
- sich die Gesuchsgegnerin am 27. September 2023 (Postaufgabe) dazu vernehmen liess und unter anderem eine Überschreibung des Mietvertrages auf den Sohn geltend machte, ihre finanzielle Situation schilderte und ihr Missfallen darüber ausdrückte, dass sie alleine haftbar gemacht werde;
- der Amtsgerichtspräsident mit Entscheid vom 30. Oktober 2023 die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 15'680.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 16. November 2022 erteilt hat und die Gesuchsgegnerin verpflichtete, der Gesuchstellerin die Betreibungskosten in der Höhe von CHF 103.30 zu ersetzen, ihr eine Parteientschädigung im Umfang von CHF 100.00 zu bezahlen sowie die von der Gesuchstellerin bevorschussten Gerichtskosten von CHF 400.00 zurückzuerstatten;
- die Gesuchsgegnerin (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) dagegen am 8. November 2023 beim Richteramt Thal-Gäu Beschwerde erhob, welche zuständigkeitshalber dem Obergericht weitergeleitet wurde, und sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Abweisung der Rechtsöffnung verlangte;
- die provisorische Rechtsöffnung nach Art. 82 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) erteilt wird, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und der Betriebene nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften;
- die Gesuchstellerin (nachfolgend auch: Beschwerdegegnerin) ihr Rechtsöffnungsbegehren auf den Mietvertrag vom 13. September 2019 stützte und sich die in Betreibung gesetzte Forderung in der Höhe von CHF 15'680.00 aus den Mieten für den Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 (14 x CHF 1'120.00) zusammensetzte;
- die Beschwerdeführerin vor dem Vorderrichter keine Einwendungen glaubhaft machen konnte, welche die Schuldanerkennung entkräften;
- im Beschwerdeverfahren nur die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und / oder eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz gerügt werden kann (Art. 320 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]);
- aus der Beschwerdeschrift nicht hervorgeht, inwiefern der Vorderrichter das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben soll;
- die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen unter anderem «lediglich» geltend macht, dass nach Vertrag ihr volljähriger Sohn Mieter 1 sei, das Überschreibungsschreiben nicht nur eine Behauptung sei, jedoch durch die Zwangsräumung alles entsorgt worden sei, und es ausserdem aufgrund ihrer Einkünfte aus IV-Rente und Ergänzungsleistungen unmöglich sei, dass sie als Mieter 2 die gesamte Forderung bezahlen müsse;
- gemäss Mietvertrag vom 13. September 2019 die Mieter für die Pflichten aus dem Mietvertrag solidarisch haften und die Beschwerdegegnerin daher von jedem Mieter die Erfüllung der gesamten Schuld verlangen kann (Art. 144 Schweizerisches Obligationenrecht [OR, SR 220]);
- neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind, da es im Beschwerdeverfahren nicht um eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern um eine Rechtskontrolle des angefochtenen Urteils geht;
- die von der Beschwerdeführerin nach Erlass des Rechtsöffnungsentscheids erstmals eingereichten Unterlagen somit unbeachtlich sind;
- die finanzielle Lage der Beschwerdeführerin keinen Einfluss auf das Bestehen der in Betreibung gesetzten Forderung hat; ihren finanziellen Verhältnissen aber bei einer allfälligen Pfändung, bei der ihr Existenzminimum geschützt ist, Rechnung getragen wird;
- die Beschwerde deshalb offensichtlich unbegründet ist und daher sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) abgewiesen werden kann;
- die Beschwerdeführerin nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens dessen Kosten von CHF 250.00 zu bezahlen hat;
erkannt:
1. Eine Kopie der Beschwerde von A.___ vom 8. November 2023 geht inkl. Beilagen an die B.___ AG.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Hunkeler Zimmermann