Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 8. Februar 2024
Es wirken mit:
Oberrichter Frey
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Altenbach,
Beschwerdeführerin
gegen
1. B.___, vertreten durch Advokat Roman Felix,
2. C.___, vertreten durch Advokat Jonas Schweighauser,
Beschwerdegegner
betreffend vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1.1 A.___ (nachfolgend Ehefrau) und B.___ (nachfolgend Ehemann oder Kindsvater) sind die verheirateten Eltern von D.___, geb. [...] 2007, und C.___, geb. [...] 2013.
1.2 Die Parteien führen vor Richteramt Dorneck-Thierstein ein Ehescheidungsverfahren, welches der Ehemann am 22. September 2022 anhängig machte. Dem Scheidungsverfahren ging ein Eheschutz- sowie ein Abänderungsverfahren voraus.
2. Mit im Dispositiv eröffneten Verfügung vom 30. Oktober 2023 änderte die Amtsgerichtsstatthalterin den Eheschutzentscheid (recte: den Abänderungsentscheid) vom 30. März 2022 in Bezug auf die dort gesprochenen Unterhaltsbeiträge ab und verpflichtete den Ehemann und Kindsvater zur Bezahlung von folgenden monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträgen:
Vom 01.07.2023 bis 31.07.2023:
Für D.___: CHF 954.00
Für C.___: CHF 1'355.00
Für die Ehefrau: CHF 280.00
Ab 01.08.2023:
Für D.___: CHF 709.00
Für C.___: CHF 1'387.00
Für die Ehefrau: CHF 373.00
3. Beide Parteien ersuchten um Begründung der Verfügung.
4. Am 24. November 2023 erging eine «rektifizierte» Verfügung mit Begründung, welche die Verfügung vom 30. Oktober 2023 ersetzen sollte. Darin wurde der Ehemann und Kindsvater zur Bezahlung von folgenden monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträgen verpflichtet:
Vom 01.07.2023 bis 31.07.2023:
Für D.___: CHF 789.00
Für C.___: CHF 994.00
Für die Ehefrau: CHF 0.00
Ab 01.08.2023:
Für D.___: CHF 531.00
Für C.___: CHF 1'135.00
Für die Ehefrau: CHF 51.00
5.1 Dagegen erhob die Ehefrau am 7. Dezember 2023 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
2. Evtl. sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anordnung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und den Parteivertretern die ursprüngliche Verfügung vom 30. Oktober 2023 mit Begründung zuzustellen.
3. Der Beschwerdeführerin sei die integrale unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als Rechtsbeistand zu bewilligen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
5.2 Parallel dazu erhob die Ehefrau gleichentags (für den Fall, dass die Beschwerde abgewiesen werden sollte) Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2023 wurde das Berufungsverfahren sistiert.
6. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 verzichtete der Ehemann auf eine Beschwerdeantwort und unterbreitete dem Gericht folgende Anträge:
1. Für den Fall, dass die Beschwerde gutgeheissen und die rektifizierte Verfügung vom 24. November 2023 aufgehoben wird, wird in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin beantragt, die Vorinstanz anzuhalten, den ursprünglich eröffneten Entscheid vom 30. Oktober 2023 zu begründen.
2. Für den Fall, dass die Beschwerde gutgeheissen wird, wird weiter beantragt:
a) Es seien gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO sowohl die Gerichtskosten wie auch die Parteientschädigung aus Billigkeitsgründen dem Kanton aufzuerlegen;
b) Eventualiter seien gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO die Gerichtskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen.
3. Es sei dem Beschwerdegegner für die Gerichtskosten und die Parteikosten die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als Rechtsbeistand zu bewilligen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
7. Für die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1. Da sich sowohl Beschwerde als auch Berufung gegen die gleiche Verfügung richten, sind die beiden Rechtsmittelverfahren zusammen zu behandeln. Die beiden Verfahren werden vereinigt. Die Sistierung des Berufungsverfahrens ist aufzuheben.
2. Zu klären ist, ob die Vorderrichterin die im Dispositiv eröffnete Verfügung vom 30. Oktober 2023 zu Recht «berichtigt» hat.
3. Nach Art. 334 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Berichtigung des Entscheides vor, wenn das Dispositiv unklar, widersprüchlich, unvollständig oder mit der Begründung im Widerspruch steht.
4. Gegenstand von Berichtigungen sind falsche Äusserungen des Gerichts. Berichtigungen bezwecken keine Änderung, sondern die Klarstellung eines Entscheides. Anfechtbar sind damit lediglich Fehler im Ausdruck, nicht jedoch Fehler in der Willensbildung. Widersprüchlichkeit und Unklarheit müssen auf mangelhafte Formulierungen zurückzuführen sein. Materielle Fehler wie falsche Rechtsanwendung sind hingegen der Berichtigung nicht zugänglich und auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg zu rügen. Sie lassen eine von Amtes wegen vorgenommene Abänderung somit nicht zu. Berichtigt werden kann lediglich das Urteilsdispositiv. Die Berichtigung eines Entscheides kommt namentlich dann in Frage, wenn das Urteilsdispositiv unrichtig verfasst wurde oder wenn dieses Rechnungsfehler bzw. Rechnungsirrtümer, irrige Parteibezeichnungen oder eine irrtümliche Abweichung eines schriftlich eröffneten Entscheides vom Ergebnis der Beratung enthält. Mit der Berichtigung wird der wirkliche Wille des Gerichts beim seinerzeitigen Entscheid festgestellt (Botschaft ZPO, S. 7382; Entscheide des Bundesgerichts 5A_860/2010 vom 25. August 2011 E. 2; 5A_149/2015 vom 5. Juni 2015 E. 3.1; Freiburghaus/Afheldt, in Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 334 N 7).
5. Vorliegend änderte die Amtsgerichtsstatthalterin das den Parteien ursprünglich zugestellte Dispositiv der Verfügung vom 30. Oktober 2023 im Nachhinein durch Zusendung einer «rektifizierten» Verfügung ab. Dabei errechnete sie andere Unterhaltsbeiträge als noch in der unbegründeten Verfügung. Eine Erklärung für die Differenz wird nicht gemacht. Aufgrund der sich bei den Akten befindenden Berechnungsblätter (AS 164 und 165 sowie AS 187 und 188) darf aber angenommen werden, dass die Vorderrichterin bei der «rektifizierten» Verfügung ein geringeres Einkommen des Ehemannes annahm als noch bei Erlass der unbegründeten Verfügung. Insofern ist von einem Irrtum der Amtsgerichtstatthalterin betreffend des Einkommens des Ehemannes auszugehen, welcher die Vorderrichterin erst anlässlich der Begründung der Verfügung erkannte und dann zu berichtigen versuchte. Ein solches Vorgehen ist unzulässig. Ein rechtlich oder sachverhaltlich falscher Entscheid darf vom Gericht im Nachhinein nicht abgeändert werden, nur damit er nicht in Widerspruch zu den Erwägungen steht. Die Korrektur eines solchen Entscheides ist einzig im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren möglich.
6. In Gutheissung der Beschwerde ist die «rektifizierte» Verfügung vom 24. November 2023 somit aufzuheben. Als Folge dessen, liegt auch noch keine anfechtbare Verfügung vor. Mangels Anfechtungsobjekts kann dagegen (noch) kein Rechtsmittel ergriffen werden. Das Berufungsverfahren wird deshalb als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. Die Begründung der im Dispositiv eröffneten Verfügung vom 30. Oktober 2023 ist noch ausstehend. Die Vorinstanz wird eine solche nachzuliefern haben.
7. Die Gerichtskosten des Beschwerde- als auch des Berufungsverfahrens werden dem Staat Solothurn auferlegt (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Die Parteikosten beider Verfahren werden wettgeschlagen (der Ehemann verzichtete auf die Einreichung einer förmlichen Stellungnahme). Der Kindsvertreter verzichtete auf die Einreichung einer Stellungnahme.
8.1 Beide Partien haben um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Beide Gesuche sind in Bezug auf die Parteikosten gutzuheissen.
8.2 Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwalt Lorenz Altenbach eine Entschädigung von CHF 2'460.90 und Advokat Roman Felix eine Entschädigung von CHF 1'042.30 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist/sind (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Verfahren ZKBES.2023.170 und ZKBER.2023.68 werden vereinigt.
2. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 24. November 2023 aufgehoben.
3. Das Berufungsverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
4. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren gehen zu Lasten des Staates.
5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
6. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwalt Lorenz Altenbach eine Entschädigung von CHF 2'460.90 und Advokat Roman Felix eine Entschädigung von CHF 1'042.30 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist/sind (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert in der Hauptsache beträgt mehr als CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Hunkeler Zimmermann