Obergericht

Zivilkammer

 

 

Beschluss vom 13. März 2023  

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Roy Levy,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend Rechtsverzögerung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Mit Klage vom 20. Januar 2020 machte A.___ (im Folgenden der Kläger) beim Richteramt Olten-Gösgen eine arbeitsrechtliche Forderung geltend (Verfahren OGZPR.2020.89).

 

2.1 Am 30. Januar 2023 reichte der Kläger (im Folgenden der Beschwerdeführer) beim Obergericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen den Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen ein. Seine Rechtsbegehren lauten wie folgt:

1. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdegegner im Verfahren OGZPR.2020.89 betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag eine unangemessene Rechtsverzögerung betreibt.

2. Es seien die Akten des Verfahrens OGZPR.2020.89 beizuziehen.

3. Dem Beschwerdegegner sei eine Frist zur Behandlung der Sache bzw. der Ergreifung der nötigen prozessleitenden Massnahmen sowie zur Fällung eines Entscheides innert nützlicher Frist anzusetzen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beschwerdegegners bzw. des Kantons Solothurn.

 

2.2 Weiter stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege.

 

3. In seiner Vernehmlassung vom 9. Februar 2023 stellte der Amtsgerichtspräsident keinen ausdrücklichen Antrag, bemerkte aber abschliessend, es lasse sich nicht abstreiten, dass die Verfahrensdauer als zu lange zu bewerten sei.

 

4. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und des Amtsgerichtspräsidenten wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.

 

1. Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde zunächst fest, das Verfahren sei bis am 12. November 2020 unauffällig verlaufen. Nach der Zustellung der Duplik der Beklagten habe er mehr als 9 Monate nichts vom Beschwerdegegner gehört. Nach mehreren telefonischen Erkundigungen habe er sich mit Schreiben vom 17. August 2021 beim Beschwerdegegner nach dem Verfahrensstand erkundigt und um beschleunigte Weiterführung des Verfahrens ersucht. Der Beschwerdegegner habe den Parteien mit Verfügung vom 23. August 2021 Fristen bis am 6. September 2021 gesetzt. Nach den Eingaben der Parteien vom 6. September 2021 seien Amtshandlungen des Beschwerdegegners erneut während mehr als 6 Monaten ausgeblieben. Deshalb habe er sich am 8. März 2022 über den Stand des Verfahrens erkundigt. Eine Reaktion des Beschwerdegegners sei ausgeblieben. Erst mit der Zustellung des Zwischenentscheids vom 10. Juni 2022 hätten die Parteien wieder etwas vom Beschwerdegegner gehört. Bis zu diesem Zeitpunkt seien seit der letzten Amtshandlung im August 2021 wiederum mehr als 9 Monate vergangen. Seither seien bis heute keine weiteren Verfahrensschritte erfolgt und es seien keine Fristen oder Termine angesetzt worden. In der Zwischenzeit seien wiederum mehr als 7 Monate verstrichen. Zusammengerechnet bestünden in diesem vereinfachten Verfahren bis heute inaktive Perioden von über 25 Monaten. Nachdem die früheren Schreiben keine Wirkung gezeigt hätten, sehe er sich zur Erhebung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde gezwungen.

 

2. Der Amtsgerichtspräsident bringt dazu in seiner Stellungnahme vor, es liessen sich bei genauer Betrachtung der Verfahrenshandlungen und der Verfahrensdauer effektiv drei längere Perioden feststellen, in denen das Verfahren gänzlich geruht habe. Die vorgenannten Verzögerungen seien hauptsächlich der personellen Unterdotierung und der hohen Arbeitslast geschuldet. Aufgrund seiner längerfristigen, gesundheitlichen Abwesenheit habe sich die ohnehin prekäre Lage weiter zugespitzt.

 

3. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Verfahrensablauf lassen sich in den Akten nachvollziehen. Sie werden vom Beschwerdegegner auch gar nicht bestritten. In den Akten findet sich nun aber eine Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 9. Februar 2023. Diese umfasst eine Beweisverfügung, eine Vorladung der Parteien, ihrer Vertreter und eines Zeugen zur Hauptverhandlung auf den 21. September 2023 sowie weitere prozessleitende Anordnungen. Mit dieser Verfügung ist das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers erfüllt. Das Verfahren wurde weitergeführt und dessen Abschluss ist absehbar. Damit ist das Rechtsschutzinteresse an der Rechtsverzögerungsbeschwerde entfallen und diese ist gegenstandslos geworden (Urteil 4A_555/2021 vom 18. Januar 2022). Aufgrund der oben geschilderten Verfahrensgeschichte und der Vernehmlassung des Amtsgerichtspräsidenten, ist jedoch offensichtlich, dass die Beschwerde hätte gutgeheissen werden müssen, wenn dieser nun nicht gehandelt hätte. Die vom Amtsgerichtspräsidenten für die lange Verfahrensdauer angeführten Gründe vermögen ihn allenfalls persönlich zu entlasten. Für die Rechtssuchenden ist es jedoch unerheblich, auf welche Gründe eine übermässige Verfahrensdauer zurückzuführen ist. Mangelnde Organisation oder Überlastung bewahren nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung. Entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (Urteil 2C_596/2019 vom 2. November 2022).

 

4. Bei dieser Sachlage hat der Staat Solothurn die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Dem Beschwerdeführer ist durch den Staat Solothurn eine Parteientschädigung auszurichten. Die geltend gemachte Entschädigung von CHF 2’104.07 erscheint hoch, kann aber gerade noch wie eingereicht bewilligt werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird mit diesem Ergebnis gegenstandslos.

Demnach wird beschlossen:

1.    Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Der Staat Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 2’104.05 zu bezahlen.

3.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Staat Solothurn.

 

 

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 15’000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Schaller