Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 3. März 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___ , vertreten durch C.___,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. B.___, vertreten durch C.___, (im Folgenden: Gesuchsteller) ersuchte das Richteramt Olten-Gösgen mit Eingabe vom 27. Oktober 2022 (Postaufgabe) in der gegen A.___ (im Folgenden: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen für den Betrag von CHF 650.00 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2. Mit Verfügung vom 2. November 2022 gab der Amtsgerichtspräsident dem Gesuchsgegner die Gelegenheit, zum Rechtsöffnungsgesuch Stellung zu nehmen.
3. Mit Schreiben vom 21. November 2022 gelangte der Gesuchsgegner an das Obergericht des Kantons Solothurn. Die Zivilkammer des Obergerichts leitete das Schreiben als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und als Fristerstreckungsgesuch für die Frist zur Einreichung der Stellungnahme an das zuständige Richteramt Olten-Gösgen weiter.
4. Mit Verfügung vom 30. November 2022 erstreckte der Amtsgerichtspräsident die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme, ansonsten Verzicht angenommen werde, und gab dem Gesuchsgegner Gelegenheit, ein vollständig ausgefülltes und mit sämtlichen Belegen versehenes Formular um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen, ansonsten Verzicht angenommen werde.
5. Der Gesuchsgegner liess sich nicht vernehmen und reichte auch kein vollständig ausgefülltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Am 13. Januar 2023 erliess der Amtsgerichtspräsident das Urteil. Er wies das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege ab, erteilte in der Betreibung Nr. [...] für den Betrag von CHF 600.00 die definitive Rechtsöffnung, wies darüberhinausgehend das Begehren ab, verpflichtete den Gesuchsgegner, dem Gesuchsteller die Betreibungskosten von CHF 88.55 zu ersetzen und ihm eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen sowie die Gerichtskosten von CHF 150.00 zu übernehmen.
6. Mit Schreiben vom 31. Januar 2023 verlangte der Gesuchsgegner die Begründung des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten vom 13. Januar 2023.
7. Gegen das begründete Urteil des Amtsgerichtspräsidenten vom 13. Januar 2023 erhob der Gesuchsgegner (im Folgenden: Beschwerdeführer) frist- und formgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn.
8. Da sich die Beschwerde sofort als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden.
II.
1. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Mit der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
2. Der Beschwerdeführer verlangt in seiner Beschwerdeschrift einzig die unentgeltliche Rechts«hilfe (nicht Rechtspflege)» und setzt sich nicht mit dem erstinstanzlichen Entscheid auseinander, insbesondere nicht, was die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung anbelangt. Darauf ist deshalb nicht weiter einzugehen.
3. Der Amtsgerichtspräsident wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Wortlaut gemäss Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101] und Art. 117 ZPO) ab mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe innert Frist kein verbessertes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht, weshalb von einem Verzicht auszugehen sei.
4. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Weil fiskalische Interessen auf dem Spiel stehen, wird das Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege seit jeher vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings durch eine der mittellosen Partei überbundene, umfassende Mitwirkungspflicht beschränkt. Die gesuchstellende Partei hat ihre wirtschaftliche Situation offen zu legen und ihre Mittellosigkeit, die als negative Tatsache nicht strikt unter Beweis gestellt werden kann, sowie die Erfolgsaussichten der Rechtsbegehren glaubhaft zu machen. Je komplexer die wirtschaftlichen Verhältnisse sind, umso höhere Anforderungen dürfen an eine klare Darstellung der finanziellen Situation gestellt werden. Werden die erforderlichen Unterlagen (z. B. eine amtliche Bestätigung der Steuerbehörde) oder die nötigen Angaben nicht vorgebracht, ist die Partei vom Gericht aufzufordern, die fehlenden Beweismittel vorzulegen. Wird die nötige und zumutbare Mitwirkung verweigert, kann das Gesuch trotz Untersuchungsmaxime abgewiesen werden (Viktor Rüegg / Michael Rüegg, in: Karl Spühler et. al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 119 ZPO N 3).
5. Der Amtsgerichtspräsident gewährte dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung eines vollständigen Gesuchs samt Beilagen. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen und reichte auch kein Gesuch ein. Vor der Beschwerdeinstanz macht der Beschwerdeführer nicht geltend, der Amtsgerichtspräsident hätte ihm eine Nachfrist einräumen sollen oder habe ihn nicht auf die Säumnisfolgen hingewiesen. Vielmehr bringt der Beschwerdeführer seinen Unmut bzw. sein Misstrauen gegenüber den Behörden zum Ausdruck und bezieht sich auf nicht entscheidrelevante Verfahren. Er führt aus, dass «vom Schiff aus» erkennbar sein sollte, dass er «Rechtshilfe» benötige und ihm auch die finanziellen Mitteln fehlen würden, um die Rechtsvertretung selbst zu bezahlen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit keiner Silbe mit dem begründeten Urteil der Vorinstanz auseinander und führt insbesondere keinen Grund aus, wieso er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht innert Frist hat einreichen können.
6. Die Beschwerde erweist sich sofort als offensichtlich unbegründet, sie ist abzuweisen.
7. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird zudem als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor der Zivilkammer des Obergerichts entgegengenommen.
8. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er-scheint (Art. 117 ZPO). Aussichtslos sind Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
9. Der Beschwerdeführer nimmt keinen Bezug zur Begründung des angefochtenen Entscheids und führt nicht aus, inwiefern die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben soll. Die Beschwerde erweist sich damit sofort als offensichtlich unbegründet und ist deshalb aussichtslos. Aufgrund dessen kann dem Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch vor dem Obergericht nicht gewährt werden.
10. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 300.00 zu tragen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler