Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Urteil vom 27. April 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

B.___,

 

Beschwerdegegnerin

 

betreffend Rechtsöffnung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Mit Zahlungsbefehl vom 10. Oktober 2022 betrieb der A.___ B.___ für die Monatsbeiträge vom April bis Juni 2022 von CHF 2’625.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2022, von CHF 2’625.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2022, von CHF 2’625.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2022 sowie für die Mahngebühr von CHF 30.00 nebst Zins zu 5 % seit 30. August 2022. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob B.___ Rechtsvorschlag.

 

2. Der A.___ (im Folgenden die Gesuchstellerin) stellte am 6. Dezember 2022 (Postaufgabe) beim Richteramt Olten-Gösgen das Rechtsöffnungsbegehren.

 

3. B.___ (im Folgenden die Gesuchsgegnerin) reichte keine Stellungnahme ein.

 

4. Der Amtsgerichtspräsident wies das Rechtsöffnungsbegehren mit Urteil vom 27. Januar 2023 ab und auferlegte die Gerichtskosten von CHF 300.00 der Gesuchstellerin.

 

5. Gegen das begründete Urteil erhob die Gesuchstellerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 6. März 2023 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte dessen Aufhebung und die Erteilung der Rechtsöffnung, u.K.u.E.F.

 

6. Die Gesuchsgegnerin (im Folgenden die Beschwerdegegnerin) liess sich auch vor Obergericht nicht vernehmen.

 

7. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1. Nach Art. 82 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) kann ein Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Der Richter spricht die provisorische Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.

 

2. Die Beschwerdeführerin hat als Rechtsöffnungstitel die Betreuungsvereinbarung für [...] vom 25. Oktober 2021 sowie die Beitrags-/ Betreuungsbestätigung vom 27. Oktober 2021 eingereicht. Der Amtsgerichtspräsident hat dazu festgehalten, die von der Schuldnerin unterschriebene Betreuungsvereinbarung berechtige zur provisorischen Rechtsöffnung für die darin festgelegten fälligen Betreuungskosten. Der Amtsgerichtspräsident hat weiter ausgeführt, gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG könne die Betriebene Einwendungen gegen die Forderung geltend machen. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin beim Vorderrichter gar keine Stellungnahme eingereicht und demzufolge auch keine Einwendungen erhoben. Bereits aus diesem Grund wäre die Rechtsöffnung zu erteilen gewesen. Der Amtsgerichtspräsident hingegen hat es gestützt auf die von der Beschwerdeführerin selbst eingereichten Zahlungsdetails der [...] Kantonalbank als glaubhaft erachtet, dass die Forderung nicht unbeglichen geblieben sei. Aus diesem Grund hat er das Rechtsöffnungsbegehren für die drei Monatsbeiträge abgewiesen. Er hat dabei übersehen, dass die Beschwerdeführerin im Rechtsöffnungsbegehren ausgeführt hatte, die Zahlungsdetails der [...] Kantonalbank würden eine falsche Referenznummer gegenüber den gestellten Rechnungen aufweisen. Darüber hinaus impliziert ein Rechtsöffnungsbegehren die Behauptung, dass die Forderung eben noch nicht beglichen ist. Die Beschwerdeführerin erklärt in ihrer Beschwerde denn auch ausdrücklich, dass sie die Betreibung eingeleitet habe, weil sie den geschuldeten Betrag nicht auf ihrem Konto habe verbuchen können. Als Beleg dafür reicht sie nun mit ihrer Beschwerde eine Bestätigung der [...] Kantonalbank ein, wonach es sich bei den Zahlungsdetails nicht um Dokumente der Bank handelt. Auch wenn dieses neue Beweismittel nach Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen ist, kann nach den vorangehenden Erwägungen für die Monatsbeiträge die provisorische Rechtsöffnung erteilt werden. Weder die Betreuungsvereinbarung noch die Beitrags-/ Betreuungsbestätigung enthält eine Bestimmung zur Fälligkeit der Monatsbeiträge. Die Verzugszinsen sind daher ab der ersten Mahnung vom 18. August 2022 geschuldet.

 

3. Der Amtsgerichtspräsident hat die Erteilung der Rechtsöffnung für die Mahngebühr von CHF 30.00 verweigert, weil das Tarifblatt dem Gericht nicht eingereicht wurde. Dieses legt die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nun vor. Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO kann dieses Beweismittel indessen nicht mehr berücksichtigt werden. Für die Mahngebühr kann somit keine Rechtsöffnung erteilt werden.

 

4. Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und im erwähnten Umfang provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Die Beschwerdeführerin hat in einem Ausmass obsiegt, welches eine Aufteilung der Kosten nicht rechtfertigt. Die Beschwerdegegnerin hat demnach die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 300.00 sowie diejenigen des Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen. Zudem hat sie der Beschwerdeführerin eine Umtriebsentschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 27. Januar 2023 wird aufgehoben.

2.      In der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen wird für CHF 7’875.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 18. August 2022 die provisorische Rechtsöffnung erteilt. Im Übrigen wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen.

3.      B.___ hat dem A.___ die Betreibungskosten von CHF 73.30 zu ersetzen.

4.      B.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat dem A.___ die von ihm bevorschussten CHF 300.00 zu ersetzen.

5.      B.___ hat die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat dem A.___ die von ihm bevorschussten CHF 450.00 zu ersetzen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Schaller