Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 18. Januar 2023
Es wirken mit:
Oberrichter von Felten
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide vertreten durch Rechtsanwalt Thomas A. Müller,
Beschwerdeführer
gegen
C.___
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch,
Beschwerdegegner
betreffend Verfügung vom 5. Januar 2023
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
1. Zwischen A.___ und B.___ (im Folgenden der Kläger) und C.___ (im Folgenden die Beklagte) ist seit dem 3. Oktober 2016 beim Richteramt Olten-Gösgen ein Prozess betreffend Beseitigung von Immissionen hängig. Mit Verfügung vom 21. Januar 2019 bewilligte die Amtsgerichtsstatthalterin ein Gutachten. Am 15. Oktober 2019 wurde die [...] als Expertenstelle und D.___ und E.___ als Experten eingesetzt. Das Gutachten ging am 8. März 2021 beim Richteramt ein. Am 24. Oktober 2022 setzte die Amtsgerichtsstatthalterin den Klägern letztmals Frist zur Formulierung ihrer Ergänzungsfragen. Diese reichten am 30. November 2022 ihre Ergänzungsfragen zum Gutachten ein. Der Beklagte äusserte sich am 6. Dezember 2022 zu diesen Ergänzungsfragen, worauf die Kläger am 15. Dezember 2022 eine Stellungnahme dazu einreichten. Der Beklagte erklärte am 19. Dezember 2022, keine weiteren Entgegnungen tätigen zu wollen, und ersuchte darum, das Verfahren voranzutreiben.
2. Darauf erliess die Amtsgerichtsstatthalterin am 5. Januar 2023 die folgende Verfügung:
1. Es werden die Fragen 1.1 - 1.3, 7.1 und 7.2 sowie die Fragen 8.6 - 8.10 der Ergänzungsfragen der Kläger zugelassen. Die übrigen Ergänzungsfragen der Kläger werden nicht zugelassen.
2. Es wird festgestellt, dass die beiden eingesetzten Experten D.___ und E.___ nicht mehr bei der [...] arbeiten, sie sich aber zur Beantwortung der zugelassenen Ergänzungsfragen bereit erklärt haben.
3. Die eingesetzten Experten D.___ und E.___ sind gebeten, die Ergänzungsfragen bis spätestens 3. Februar 2023 zu Handen der [...] zu beantworten.
4. Die Kläger haben unter solidarischer Haftbarkeit bis 17. Januar 2023 einen weiteren Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'500.00 an die Zentrale Gerichtskasse Solothurn zu bezahlen, ansonsten das Ergänzungsfragen wegverfügt werden.
5. Die Parteien und ihre Vertreter werden zur Hauptverhandlung auf den 1. März 2023, 8.15 Uhr, vorgeladen.
6. Den Klägern wird Frist gesetzt bis 17. Januar 2023 zur Bekanntgabe eines Vorschlages, an welchem Ort die Hauptverhandlung durchgeführt werden könnte, ansonsten diese im Gerichtsgebäude an der […]strasse […] stattfinden wird.
3. A.___ und B.___ (im Folgenden auch die Beschwerdeführer) erhoben gegen diese Verfügung am 16. Januar 2023 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht und verlangten deren Aufhebung. Weiter beantragten sie, die mit Eingabe vom 30. November 2022 eingereichten Ergänzungsfragen seien im Grundsatz zu bewilligen und die Amtsgerichtsstatthalterin anzuweisen, eine neue Expertenstelle zu bestimmen. Zudem sei die Amtsgerichtsstatthalterin anzuweisen, den Klägern Gelegenheit einzuräumen, zur Tatsache Stellung zu nehmen, dass die beiden bisherigen Experten nicht mehr für die [...] arbeiten, u.K.u.E.F. zu Lasten des Beschwerdegegners.
4. Die Beschwerdeführer rügen unter der Überschrift «Wegfall der bisherigen Experten» eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie bringen dazu vor, dass die beiden bisherigen Experten nicht mehr für die Expertenstelle arbeiten würden, sei eine wesentliche neue Tatsache und eine Zäsur im vorliegenden Prozess. Diese Information hätte die Vorinstanz den Parteien zwingend vor Erlass der Verfügung vom 5. Januar 2023 zukommen lassen müssen. Es hätte ihnen zwingend die Gelegenheit eingeräumt werden müssen, dazu Stellung zu nehmen, ob nicht neue Experten eingesetzt werden müssten, die nach wie vor in diesem Bereich (Messlabor) berufstätig seien. Ebenso hätten die Kläger angefragt werden müssen, ob sie an sämtlichen Ergänzungs- bzw. Erläuterungsfragen festhalten wollten. Die Ergänzungsfragen seien auf der Basis formuliert worden, dass sie durch die [...] beantwortet würden. Diese Grundlage sei nun weggefallen. Das erhelle insbesondere die bewilligte Frage 8.10. Ohne neue tatsächliche Erhebungen seitens der bisherigen Experten mache es schlicht keinen Sinn, sie nochmals nach abschliessenden Empfehlungen zu fragen.
5. Diese Vorbringen der Beschwerdeführer zielen auf die Feststellung nach Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung, wonach die beiden eingesetzten Experten D.___ und E.___ nicht mehr bei der [...] arbeiten. Diese Feststellung ist wie die gesamte angefochtene Verfügung eine prozessleitende. Prozessleitende Verfügungen sind nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nur anfechtbar ist, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, was in der Beschwerde aufzuzeigen ist. Die Beschwerdeführer äussern sich nicht dazu, inwiefern ihnen durch die erwähnte Feststellung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Bereits aus diesem Grund ist auf diese Rüge nicht einzutreten. Weiter beanstanden sie nicht, dass die Feststellung zu ihren Ungunsten ausgefallen ist und dass sie mit einer Stellungnahme eine anderslautende Feststellung hätten erwirken können bzw. wollen. Sie stellen die Feststellung denn auch in keiner Weise in Frage. Vielmehr wird ihnen diese Tatsache in der angefochtenen Verfügung in Beachtung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör mitgeteilt. Sie hätten sich auch ohne ausdrückliche Einladung bei der Vorinstanz dazu äussern können und dort ihre neuen Einwendungen und Anträge einreichen können. Ohnehin hat die Vorderrichterin nicht über eine Einsetzung von Experten oder eine Auswechslung der bereits ernannten Experten entschieden. Ein solcher Entscheid war nach dem Verfahrensstand gar nicht zu treffen. Die Vorderrichterin hatte lediglich über die Zulassung der Ergänzungsfragen zu entscheiden. Die Experten sind denn auch dieselben geblieben. Überdies haben sie die Ergänzungsfragen nach Ziffer 3 der Verfügung zu Handen der [...] zu beantworten. Allein aufgrund der Tatsache, dass die beiden Experten nicht mehr für [...] arbeiten bzw. nicht mehr von dieser angestellt sind, sind die Beschwerdeführer nicht beschwert. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs ist nicht auszumachen.
6. Die Beschwerdeführer verlangen, die gestellten Ergänzungsfragen seien im Grundsatz zuzulassen. Sie erklären, ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil liege hier auf der Hand. Bei Nichtzulassung der Ergänzung des Gutachtens würden sie eines zentralen Beweismittels beraubt, was die Aussichten auf einen Prozesserfolg relevant beeinträchtigen und einen wirksamen Rechtsschutz innert angemessener Frist erheblich erschweren könne. Bis ein rechtskräftiges Urteil vorliege, könne noch geraume Zeit verstreichen. Würde erst dannzumal festgestellt, dass Ergänzungsfragen zu Unrecht nicht bewilligt worden seien, ergäbe sich eine unzumutbare Verzögerung, womit nicht sichergestellt wäre, dass das Verfahren einen wirksamen Rechtsschutz innert angemessener Frist gewährleiste. Der Entscheid verletze daher Art. 29 Abs. 1 BV, weshalb er aufzuheben sei.
7. Eine direkte Anfechtung einer Beweisverfügung nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO kommt selten in Frage. Dies trifft etwa zu, wenn die angeordneten Beweisabnahmen ausserordentlich kostspielig wären oder die Preisgabe von Privat- oder Geschäftsgeheimnissen erfordern würde. Im Übrigen aber können Rechtsfehler in der Beweisverfügung durch Anfechtung des Endentscheids geltend gemacht werden (Samuel Baumgartner in: Paul Oberhammer et al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Basel 2021, Art. 154 N 13). Insofern ist auch der Fall zu erwähnen, in dem bei der ersten Instanz ein beantragter Zeuge nicht befragt wird und wegen seiner Gebrechlichkeit zu befürchten ist, dass er später, d. h. zur Zeit der Anfechtung des Endentscheids mit Berufung nicht mehr aussagen kann (Franz Hasenböhler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 154 N 34). Grundsätzlich aber ist das Nachteilserfordernis streng auszulegen (Samuel Baumgartner, a.a.O.). Der verzögerte Rechtsschutz, welchen die Beschwerdeführer als nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil geltend machen, ist mit den aufgeführten Beispielen in keiner Weise vergleichbar. Alleine mit dem Argument des verzögerten Rechtsschutzes liesse sich in jeder berufungsfähigen Streitsache die Anfechtbarkeit der Beweisverfügung begründen. Vorliegend droht aber weder ein Verlust einer Rechtsposition noch des Beweismittels als solchen. Soweit die Beschwerdeführer bei einer allfälligen Anfechtung des erstinstanzlichen Entscheides darlegen können, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht abgeklärt worden ist und sie dazu nicht zum Beweis zugelassen worden sind, können die entsprechenden Abklärungen immer noch getroffen werden. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil liegt demnach nicht vor.
8. Weiter verlangen die Beschwerdeführer (sinngemäss), es sei von ihnen kein weiterer Kostenvorschuss für die Ergänzungsfragen zu verlangen. Auch diesbezüglich ist weder dargetan noch ersichtlich, dass ihnen wegen der Kostenvorschusspflicht ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Sie behaupten insbesondere nicht, sie könnten die für den Vorschuss erforderlichen Mittel nicht aufbringen und würden deswegen vom Recht auf Beweis ausgeschlossen.
9. Die Anträge auf Anweisung der Amtsgerichtsstatthalterin, eine neue Expertenstelle zu bestimmen und den Beschwerdeführern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wurden bei der Vorinstanz noch nicht gestellt und sind damit neu und unzulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Darauf ist nicht einzutreten. Ohnehin gründen sie auf dem abgewiesenen Antrag auf Aufhebung der Beweisverfügung. Weitere Erwägungen erübrigen sich.
10. Die Beschwerde erweist sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen als offensichtlich unzulässig und unbegründet im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO. Sie kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführer haben nach dem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.00 unter solidarischer Haftung zu bezahlen.
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. A.___ und B.___ haben unter solidarischer Haftung die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Frey Schaller