Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Urteil vom 9. Mai 2023    

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Mario Schenkel,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend unentgeltliche Rechtspflege


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die B.___ AG bezahlte den Alters–, Witwen–, Witwer- und Waisenrentenempfängern einen Teuerungsausgleich. Per 1. Januar 2015 hob sie diesen Teuerungsausgleich auf. C.___ ist eine von insgesamt 95 Rentenempfängerinnen und -empfängern, die sich gegen die Streichung der Zulagen wehrt.

 

2. Am 31. Juli 2020 erhob C.___ beim Richteramt Olten-Gösgen (Teil-)Klage gegen die B.___ AG und verlangte die Auszahlung der Teuerungszulage nebst Zins für die Monate Januar 2015 bis und mit August 2015.

 

3. Am 16. November 2020 bewilligte der a.o. Amtsgerichtsstatthalter C.___ die integrale unentgeltliche Rechtspflege und wies den Antrag der B.___ AG auf Leistung einer Parteikostensicherheit ab. Eine von der B.___ AG dagegen erhobene Beschwerde wies die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit Urteil vom 8. März 2021 ab.

 

4. Im Hauptprozess folgten die Klageantwort, Replik und Duplik. Am 9. August 2022 verstarb C.___. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2022 beantragte Rechtsanwalt Mario Schenkel aufgrund der langen Verfahrensdauer eine Akontozahlung an die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Mit Verfügung vom 5. Januar 2023 sprach der Amtsgerichtspräsident Rechtsanwalt Mario Schenkel eine Akontozahlung von ermessensweise CHF 8'000.00 zu.

 

5. Mit Schreiben vom 25. Januar 2023 teilte Rechtsanwalt Mario Schenkel mit, in den Prozess von C.___ trete ihre Schwester als ihre Erbin, A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin), ein.

 

6. Gleichentags stellte die Beschwerdeführerin beim Amtsgerichtspräsidenten ein Gesuch um die teilweise (ausgenommen: Befreiung von Sicherheitsleistung) Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Mario Schenkel als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

 

7. Mit Verfügung vom 17. März 2023 wies der Amtsgerichtspräsident das Gesuch der Beschwerdeführerin um teilweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Diesen Entscheid begründete der Amtsgerichtspräsident damit, dass – obwohl die Beschwerdeführerin es unterlassen habe, ihrem Gesuch die erforderlichen Dokumente beizulegen – offensichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin bereits gemäss eigenen Angaben nicht mittellos im Sinne von Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sei. Er stellte ihrem Einkommen ihre Auslagen gegenüber und berechnete einen monatlichen Überschuss von CHF 300.00. Damit sei sie in der Lage, den weiteren Prozess innert den praxisgemässen festgelegten 24 Monaten zu finanzieren, insbesondere nachdem die Beschwerdeführerin erst nach dem zweiten Schriftenwechsel in den Prozess eingetreten sei und nur noch die Hauptverhandlung anstehe. Die von der Beschwerdeführerin aufgezählten «Luxuspositionen» wie beispielsweise Abonnemente der öffentlichen Verkehrsmittel (öV) seien eben gerade mit dem Zuschlag auf den Grundbetrag abgegolten.

 

8. Am 28. März 2023 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde bei der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn. Sie beantragte, (1) die Verfügung des Richteramts Olten-Gösgsen vom 17. März 2023 sei aufzuheben und ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Bevorschussung der Gerichtskosten und die unentgeltliche Verbeiständung), eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. (2) Für das obergerichtliche Verfahren sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und Rechtsanwalt Mario Schenkel als unentgeltlichen Rechtsbeistand einzusetzen. (3) Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, (4) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz eventualiter zu Lasten des Staates. 

 

9. Mit Verfügung vom 29. März 2023 ersuchte die Präsidentin der Zivilkammer die Vorinstanz um Akteneinsendung und Stellungnahme, leitete die Beschwerde zur Kenntnisnahme an die B.___ AG weiter und trat auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht ein.

 

10. Mit Schreiben vom 31. März 2023 teilte die B.___ AG der Zivilkammer mit, sie habe bislang keine Kenntnis vom Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege gehabt. Sie bitte um Zustellung der Verfahrensakten, damit sie sich ein umfassendes Bild des Verfahrens verschaffen und anschliessend entscheiden könne, ob sie sich dazu äussern wolle.

 

11. Mit Verfügung vom 4. April 2023 ging dieses Schreiben der B.___ AG an die Beschwerdeführerin und den Vorderrichter zur Stellungnahme.

 

12. Mit Schreiben vom 30. März 2023 (Eingang: 4. April 2023) nahm der Vorderrichter Stellung zur Beschwerde der Beschwerdeführerin. Zum Schreiben der B.___ AG verzichtete der Vorderrichter mit Schreiben vom 11. April 2023 auf eine Stellungnahme.

 

13. Mit Verfügung vom 25. April 2023 wurde festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin nicht zur Eingabe der B.___ AG vom 31. März 2023 hat vernehmen lassen. Weiter wurden die beiden Eingaben des Vorderrichters der Beschwerdeführerin und der B.___ AG zugestellt.

 

14. Mit Schreiben vom 26. April 2023 äusserte sich die Beschwerdeführerin erneut und führte insbesondere aus, sie habe bereits im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege [wohl in demjenigen vor der Vorinstanz] zum Ausdruck gebracht, dass die B.___ AG nicht Partei dieses Verfahrens betreffend unentgeltliche Rechtspflege sei. Da die Verfügung vom 4. April 2023 der Drittpartei zugestellt worden sei, gehe die Beschwerdeführerin davon aus, dass das Obergericht andere Überlegungen anstelle und sie die dadurch entstehenden erneuten Verfahrensverzögerungen durch diese Drittpartei wohl wiederum erdulden müsse. Im Übrigen deckten sich die Ausführungen der Vorinstanz nicht mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.

 

15. Für die Ausführungen der Beschwerdeführerin und des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

 

II.

1.1. Die Beschwerdeführerin reicht eine 11-seitige Beschwerde ein gegen den Entscheid betreffend Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege. Darin macht sie ausschweifende rechtliche, teilweise nicht die Sache betreffende und sich wiederholende Ausführungen zur unentgeltlichen Rechtspflege. Sie beantragt die aufschiebende Wirkung und begründet diese mit einem nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteil gestützt auf das hier nicht einschlägige Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110). Nicht klar ist, was aufzuschieben ist, da noch gar kein Kostenvorschuss verlangt wurde, weshalb die Präsidentin der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 29. März 2023 nicht eintrat.

 

1.2. Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Zusprechung einer Akontozahlung vorliegende Honorarnote habe CHF 33'392.31 (zu einem minimalen Stundenansatz gemäss Bundesgericht von CHF 180.00) betragen. Die Beschwerdeführerin habe aber in Absprache mit der Vor-instanz lediglich 2/3 als Akontozahlung (was der Usanz des Kantons Solothurn entspreche) beantragt, sprich CHF 22'261.54. Die Vorinstanz habe davon ermessensweise CHF 8'000.00 bevorschusst, womit sie aufgrund der 2/3-Regel insgesamt CHF 12'000.00 anerkannt habe. Dem ist zu widersprechen. Mit der Akontozahlung von CHF 8'000.00 hat die Vorinstanz nichts anerkannt. Ausserdem betrifft diese Akontozahlung nicht das vorliegende Verfahren, sondern die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren mit C.___. Was die Beschwerdeführerin aus diesen Ausführungen ableiten möchte, ist nicht nachvollziehbar.

 

1.3. Ferner bietet die Beschwerdeführerin die Parteibefragung mit ihr als Beweis an zu einem Beweissatz, in welchem es nicht um vorliegendes Verfahren geht (BS 5). Soweit sie geltend macht, die Rechtsbegehren im Hauptprozess seien alles andere als aussichtslos, ist festzuhalten, dass die Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren im Hauptprozess im vorliegenden Beschwerdeverfahren gar nicht Thema sind. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen fehlender Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin abgewiesen und nicht, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

 

1.4. Weiter macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift Ausführungen zur eigentlichen Berechnung der unentgeltlichen Rechtspflege. Sie macht geltend, sie verfüge, entgegen der Ansicht des Amtsgerichtspräsidenten, nicht über einen monatlichen Überschuss von CHF 300.00, sondern lediglich von CHF 60.00. Dies gehe aus dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege inkl. Beilagen hervor. Sie halte an ihrer detaillierten und substantiierten Berechnung fest und verweise auf das Gesuch. Sodann wiederholt die Beschwerdeführerin die vor der Vorinstanz gemachten Ausführungen. Sie setzt sich nicht mit der Begründung des Entscheids auseinander und führt insbesondere nicht aus, wieso die Vorinstanz das Recht falsch angewandt oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben sollte. Die von ihr zitierten Bundesgerichtsentscheide sind zwar im Grundsatz und in Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege einschlägig, doch ist festzustellen, dass sie nichts über die konkrete Problematik mit der Anrechnung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gesundheitskosten und Kosten für den öV aussagen. Erneut folgen seitenlange rechtliche Ausführungen, welche teilweise an der Sache vorbeigehen, teilweise wurden sie zwar richtig zitiert, daraus aber die falschen Schlüsse gezogen. Die Beschwerde hätte bereits, ohne Gelegenheit zur Stellungnahme an die Gegenpartei (Amtsgerichtspräsidenten), direkt abgewiesen werden können. Aufgrund der langen und dezidierten Beschwerde wurde diese nichtsdestotrotz zur Stellungnahme an den Amtsgerichtspräsidenten zugestellt.

 

1.5. Der Vollständigkeit halber wird auf die einzelnen Positionen nachfolgend eingegangen. Die von der Vorinstanz nicht berücksichtigten Auslagen sind die «weiteren Auslagen» von CHF 150.00 (Franchise, Zahnbehandlung, Anteil Brille Augenarzt, Anteil Medikamente) und die Kosten für den öV von rund CHF 95.00 (für die Ausübung von Freiwilligenarbeit). Zu den Gesundheitskosten ist folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin belegt weder Franchise noch Selbstbehalt. Weiter sind Zahnarztkosten nur zu berücksichtigen, wenn es sich um Notfallbehandlungen oder unaufschiebbare und medizinisch indizierte Zahnsanierungen handelt, welche die Funktionsfähigkeit der Zähne dauerhaft erhalten oder zumindest verlängern (Wuffli Daniel, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2015 (= ZPR 21), S. 123). Dass es sich um solche Behandlungen handelt, belegt die Beschwerdeführerin nicht. Dasselbe gilt für die übrigen Gesundheitskosten. Im Übrigen ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Belegen, dass es sich bei den einen Zahnbehandlungskosten um solche aus den Jahren 2020 und 2021 handelt und eine Rechnung im Jahr 2022 bezahlt wurde. Selbstredend können vergangene bereits angefallene und bezahlte Kosten nicht berücksichtigt werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin wurde erst im Januar 2023 gestellt. Was die Kosten für den öV anbelangt, begründet die Beschwerdeführerin mit keiner Silbe, wieso diese nicht bereits mit dem Grundbetrag abgegolten sein sollten bzw. wieso diese aufgrund der angeblichen Leistung von Freiwilligenarbeit, welche im Übrigen auch nicht belegt ist, berücksichtigt werden sollten. Sie setzt sich nicht, wie bereits erwähnt, mit dem Entscheid der Vorinstanz auseinander, sondern wiederholt lediglich ihre Vorbringen. Die Vorinstanz berücksichtigte diese Auslagen zu Recht nicht.

 

1.6. Überdies macht die Beschwerdeführerin geltend, selbst die CHF 300.00 monatlich, respektive CHF 7'200.00 (24 x CHF 300.00) über zwei Jahre, würden nicht ausreichen, um den Prozess zu finanzieren. Dazu erfolgen erneut rechtliche Ausführungen und Verweise auf das hier nicht einschlägige BGG. Dass diese CHF 7'200.00 nicht ausreichen würden, den Prozess zu finanzieren, begründet die Beschwerdeführerin u.a. damit, dass die Vorinstanz CHF 12'000.00 anerkannt habe. Mit dem von der Vorinstanz errechneten Überschuss von insgesamt CHF 7'200.00 (während zweier Jahre), könnten diese nicht einmal das Honorar von ihrem eigenen Rechtsvertreter decken, welches mindestens bei CHF 12'000.00 liegen werde. Hierzu ist zu wiederholen, dass die Vorinstanz mit der Zusprechung der Akontozahlung nichts anerkannt hat und dass diese Akontozahlung die unentgeltliche Rechtspflege betrifft, die C.___ erteilt wurde. Im Übrigen ist zu erwähnen, dass, sogar wenn die Vorinstanz diese CHF 12'000.00 anerkannt hätte, der Rechtsvertreter diese nicht voll «ausschöpfen» müsste. Im Verfahren, in welchem die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, hat sich der Rechtsvertreter aufs Wesentliche zu beschränken bzw. muss dafür besorgt sein, den Aufwand in Grenzen zu halten. Von Bundesrechts wegen müssen nur jene anwaltlichen Bemühungen entschädigt werden, die notwendig und verhältnismässig – eben: angemessen – sind. Ein Aufwand, der zur Wahrung der Rechte bloss vertretbar erscheint, begründet (bundesrechtlich) keinen Entschädigungsanspruch (Urteil des Bundesgerichts 4A_171/2022 vom 23. August 2022, E. 3.1.). Auch das kantonale Recht sieht in § 160 Abs. 1 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) vor, dass der Richter die Kosten der berufsmässigen Vertretung und die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand festsetzt, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Es kann nicht angehen, den Gerichten und der Gegenpartei ausschweifende, teilweise unnötige Ausführungen zuzumuten und den Prozess auf Kosten des Staates aufzublasen. Während die Beschwerdeführerin der Gegenpartei im Hauptprozess vorwirft, dass diese keine Gelegenheit auslassen werde, das Verfahren weiter zu verzögern, reicht sie eine 11-seitige Beschwerde ein, in welcher sie ihrer Rügepflicht nicht nachkommt und sich nicht mit dem Entscheid der Vorinstanz auseinandersetzt. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, trat die Beschwerdeführerin erst nach dem zweiten Schriftwechsel in den Prozess ein, womit nur noch die Hauptverhandlung ansteht. Dabei sollten die von der Vorinstanz berechneten CHF 7'200.00 für das Honorar ihres Rechtsvertreters allemal ausreichen.

 

1.7. Unklar ist ferner, was die Beschwerdeführerin aus dem von ihr über 1.5 Seiten zitierten bzw. wiedergegebenen Bundesgerichtsentscheid vom 24. Februar 2005 (BGer 4P.314/2004) zu ihren Gunsten ableiten möchte.

 

1.8. Der Bemerkung der Beschwerdeführerin, ihr stünde es ohnehin jederzeit zu, erneut ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen, ist zuzustimmen. Allerdings ist zu beachten, dass ein zweites Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund des gleichen Sachverhalts ein Wiedererwägungsbegehren darstellt, auf dessen Beurteilung grundsätzlich kein Anspruch besteht. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur bei Vorliegen unechter Noven, wenn die mittellose Partei also erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Davon zu unterscheiden ist ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das auf der Basis echter Noven stets zulässig ist, d. h. wenn sich die Verhältnisse seit dem Entscheid über das erste Gesuch aufgrund neuer, nach dem ersten Entscheid eingetretener Tatsachen und Beweismittel geändert haben (Viktor Rüegg / Michael Rüegg, in: Karl Spühler et. al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 119 ZPO N 1a).

 

1.9. Zu guter Letzt rügt die Beschwerdeführerin, dass das Obergericht ihre Beschwerde der Gegenpartei im Hauptprozess zur Kenntnisnahme zugestellt habe, obwohl diese gar nicht Partei im vorliegenden Verfahren sei. Aus der Beschwerde ergibt sich kein entsprechender Antrag, dass das Verfahren nicht der Gegenpartei des Hauptprozesses zur Kenntnis gebracht werden sollte. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. Nur aus den Akten des erstinstanzlichen Verfahrens ergibt sich ein entsprechender Antrag. Praxisgemäss wird die Beschwerde weitergeleitet und gleichzeitig die Akten der Vorinstanz eingeholt. Wieso die Beschwerdeführerin den Antrag nicht auch in der Beschwerde gestellt hat, ist nicht nachvollziehbar. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nahm das Obergericht die B.___ AG nie als Partei im Verfahren auf und behandelte sie auch nicht wie eine. Schliesslich hat sich das Verfahren, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, auch nicht deswegen verzögert.

 

2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Ebenso ist aufgrund Aussichtslosigkeit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten für das obergerichtliche Verfahren von CHF 400.00 zu tragen.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.      Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.      Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler                                                                           Hasler