Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 19. April 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Frey
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Staat Solothurn, vertreten durch Zentrale Gerichtskasse,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
1. Der Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse (im Folgenden: Gesuchsteller) ersuchte das Richteramt Solothurn-Lebern mit Eingabe vom 12. Januar 2023 in der gegen A.___ (im Folgenden: Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn für den Betrag von CHF 151.80 (Verfahrenskosten betreffend das Strafverfahren [...]) zuzüglich Zins zu 5% seit dem 2. September 2022 sowie für die Mahngebühren von CHF 50.00 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2. Mit Eingaben vom 16. Januar und 10. Februar 2023 liess sich die Gesuchsgegnerin vernehmen.
3. Mit Urteil vom 13. Februar 2023 erteilte die Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn für den Betrag von CHF 151.80 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 2. September 2022 sowie für die Mahngebühren von CHF 50.00 definitive Rechtsöffnung. Gleichzeitig verpflichtete sie die Gesuchsgegnerin, dem Gesuchsteller die Betreibungskosten in der Höhe von CHF 33.30 sowie die bevorschussten Gerichtskosten in der Höhe von CHF 150.00 zu ersetzen und ihm eine Parteientschädigung im Umfang von CHF 100.00 zu bezahlen.
4. Gegen das begründete Urteil erhob die Gesuchsgegnerin (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) am 8. April 2023 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde beim Obergerichtspräsidenten, welcher die Sache zuständigkeitshalber der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn überwies. Mit ihrer Beschwerde verlangt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
5. Da sich die Beschwerde im Sinne von Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) als offensichtlich unbegründet erweist, kann – wie nachfolgend aufgezeigt wird – auf die Einholung einer Beschwerdeantwort des Gesuchstellers verzichtet werden.
6. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Mit der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
7. Der Rechtöffnungsrichter erteilt definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt. Dazu gehören auch die von Verwaltungsbehörden ausgefällten Bussen und die Kosten, sowie die Mahngebühren und Verzugszinsberechnungen, sofern sie in der Verfügung beziffert sind (vgl. Daniel Staehelin in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 80 N 116).
8. Mit Verfügung vom 5. Juli 2022 stellte der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern im Strafverfahren [...] fest, der Strafbefehl Nr. [...] gegen A.___ sei in Rechtskraft erwachsen. Das von A.___ dagegen angehobene Einspracheverfahren werde abgeschrieben und die Kosten mit einer Gerichtsgebühr von CHF 100.00, insgesamt ausmachend CHF 151.80, A.___ zur Bezahlung auferlegt. Bei dem der Rechtsöffnung zugrundeliegenden Entscheid handelt es sich um einen vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG und damit um einen definitiven Rechtsöffnungstitel. Dies gilt auch für die zweite Mahnung vom 6. Oktober 2022, mit welcher eine Mahngebühr in Höhe von CHF 50.00 erhoben wurde. Auch sie stellt unter den gegebenen Voraussetzungen einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (vgl. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Nach Art. 81 Abs. 1 SchKG kann die Beschwerdeführerin somit nur einwenden, die in Betreibung gesetzte Forderung sei getilgt, gestundet oder verjährt.
9.1 Vor der Vorinstanz berief sich die Beschwerdeführerin weder auf Tilgung oder Stundung noch auf Verjährung der im Recht liegenden Forderungen (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG) und vermochte damit keine Urkunden vorzubringen, welche die Rechtsöffnungstitel entkräften würden. In ihrer Beschwerdeschrift bringt sie – wie bereits vor der Vorinstanz und im parallellaufenden Beschwerdeverfahren (ZKBES.2023.49) – lediglich ihre Weltanschauung zum Ausdruck. Das Strafverfahren wegen Nichttragens einer Maske sei nicht gerechtfertigt gewesen. Auch das rechtliche Gehör sei ihr nicht gewährt worden. Die Busse sowie die Verfahrenskosten seien deshalb zu Lasten des Staates abzuschreiben. A.___ habe sich in keinem Moment etwas Strafbares zu Schulden lassen kommen und sei aufgrund von Annahmen und offensichtlicher Willkür geahndet und betrieben worden.
9.2 Die Beschwerdeführerin verkennt mit ihren Aussagen, dass es nicht Sache der Rechtsöffnungsrichterin ist, über andere Verfahren zu befinden. Ebenfalls nicht Sache der Rechtsöffnungsrichterin ist es, über den materiellen Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung zu befinden. Im Übrigen ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Vorinstanz Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat. Am 16. Januar und 10. Februar 2023 hat sie sich vor der Vorinstanz vernehmen lassen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit ebenfalls nicht auszumachen. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten in Höhe von CHF 225.00 (Art. 48 i.V.m. Art 61 Abs. 1 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]) zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 225.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Hunkeler Trutmann