Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 18. Januar 2024
Es wirken mit:
Oberrichter Werner
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide vertreten durch Rechtsanwalt Thomas A. Müller,
Beschwerdeführer
gegen
C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch,
Beschwerdegegner
betreffend Beseitigung von Immissionen
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. A.___ und B.___ (im Folgenden die Kläger) reichten am 3. Oktober 2016 beim Richteramt Olten-Gösgen eine Klage betreffend Beseitigung von Immissionen gegen C.___ (im Folgenden die Beklagte) ein. Darin verlangten sie Folgendes:
1. Der Beklagte sei zu verpflichten, die von seinem Grundstück GB [...] ausgehenden WLAN-Emissionen derart zu begrenzen, dass keine entsprechenden WLAN-Immissionen in die Innenräume der auf GB [...] gelegenen Liegenschaft der Kläger eindringen.
2. Der Beklagte sei für die Dauer des Verfahrens vorsorglich zu verpflichten, die von seinem Grundstück GB [...] ausgehenden WLAN-Emissionen zwischen 22:00 Uhr und 07:00 Uhr derart zu begrenzen, dass keine entsprechenden WLAN-Immissionen in die Innenräume der Liegenschaft der Kläger eindringen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.
2. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. März 2023 stellten die Kläger die folgenden, abgeänderten Rechtsbegehren:
1. Der Beklagte sei zu verpflichten, die von seinem Grundstück ausgehenden WLAN-Emissionen (inkl. PLC) zwischen 22:00 Uhr und 07:00 Uhr abzuschalten.
2. Der Beklagte sei zu verpflichten, seinen WLAN-Router örtlich vom Büro in das Wohnzimmer zu verschieben.
3. Der Beklagte sei zu verpflichten, keine zusätzlichen Dauersender zur Versorgung mit Funkinternet in Betrieb zu nehmen.
3. Der Beklagte beantragte bereits in seiner Klageantwort vom 16. Dezember 2016, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, u.K.u.E.F. In der Folge hielt er an seinem Rechtsbegehren fest.
4. Mit Urteil vom 1. März 2023 wies die Amtsgerichtsstatthalterin die Klage ab. Die Gerichtskosten von CHF 16‘500.00 auferlegte sie den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit und verpflichtete sie, dem Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von CHF 31’877.85 (inkl. Auslagen MwSt.) zu bezahlen.
5. Gegen das begründete Urteil erhoben die Kläger (im Folgenden die Beschwerdeführer) am 28. April 2023 form- und fristgerecht Beschwerde an das Obergericht und verlangten dessen Aufhebung und wiederholten die bereits bei der Vorinstanz gestellten materiellen Anträge. Weiter beantragten sie, die Gerichtskosten seien den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten seien wettzuschlagen.
6. Der Beklagte (im Folgenden der Beschwerdegegner) beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2023, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und der vorinstanzliche Entscheid sei zu bestätigen, u.K.u.E.F.
7. Am 7. November 2023 teilte der Beschwerdegegner mit, dass seine Liegenschaft verkauft worden sei. Da es nun an seiner Passivlegitimation fehle, sei die Beschwerde abzuweisen, u.K.u.E.F.
8. In ihrer Stellungnahme vom 22. November 2023 tragen die Beschwerdeführer vor, der Verkauf führe dazu, dass sowohl ihr Rechtsschutzinteresse als auch die Passivlegitimation des Beschwerdegegners wegfalle. Da der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde durch die Veräusserung seiner Liegenschaft provoziert habe, seien ihm die Kosten aufzuerlegen.
9. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Es ist unbestritten, dass die Liegenschaft verkauft worden ist. Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen jedoch ausgeschlossen. Der Verkauf der Liegenschaft kann somit gar nicht berücksichtigt werden, da die Streitsache auf der Grundlage des Sachverhaltes, wie er von der Vorinstanz festgehalten wurde, zu beurteilen ist. Selbst bei einem gutheissenden Entscheid könnten die Beschwerdeführer indessen für ihr Anliegen nichts mehr erreichen. Damit fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse an der Überprüfung des angefochtenen Urteils, wie sie es selbst auch ausführen. Für die Prozessvoraussetzungen gilt das Novenverbot nicht. Denn diese müssen im Zeitpunkt der Fällung des Sachurteils gegeben sein. Sie können bis zu diesem Zeitpunkt eintreten oder auch wegfallen (Alexander Zürcher in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 60 N 10). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. a ZPO).
2. Umstritten sind die Prozesskosten. Nach ihren zuletzt gestellten Anträgen verlangen beide Parteien, dass diese von der Gegenseite zu tragen seien. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, wenn die Beschwerde abgewiesen werde, seien die Kosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, da er die Abweisung durch die Veräusserung seiner Liegenschaft provoziert habe. Zudem hätte die Beschwerde gutgeheissen werden müssen. Der Beschwerdegegner bringt vor, es fehle an seiner Passivlegitimation und die Beschwerde sei demnach unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer abzuweisen. Bereits vor Einreichung der Beschwerde habe keine Rechtsschutzinteresse mehr bestanden, da spätestens ab dem 1. Mai 2023 und damit vor Einreichung der Beschwerde in seiner Liegenschaft kein WLAN-Router mehr in Betrieb gewesen sei. Dies sei den Beschwerdeführern vor Einreichung der Beschwerde mit Schreiben vom 20. März 2023 mitgeteilt worden. Hinzu komme, dass die Beschwerde offensichtlich aussichtslos gewesen sei. Die Beschwerde wäre auch ohne Verkauf der Liegenschaft vollumfänglich abzuweisen gewesen.
3. Beide Parteien argumentieren infolge des Verkaufs der Liegenschaft des Beschwerdegegners mit seiner fehlenden Passivlegitimation und folgern daraus, die Beschwerde und damit auch die Klage seien abzuweisen. Wie bereits ausgeführt, ist auf die Beschwerde wegen des fehlenden Rechtsschutzinteresses gar nicht einzutreten. Ebenfalls keine Rolle spielt, ob das Rechtsschutzinteresse bereits vor Einreichung der Beschwerde oder erst im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens entfallen ist. Im jetzigen Zeitpunkt fehlt es und es kann deshalb gar keine materielle Beurteilung mehr vorgenommen und dementsprechend die Beschwerde auch nicht mehr abgewiesen werden.
4.1 Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO sind bei Nichteintreten die Prozesskosten der klagenden Partei aufzuerlegen. Die Beschwerdeführer berufen sich jedoch darauf, dass der Beschwerdeführer dafür verantwortlich ist, dass sie mit ihrer Beschwerde und Klage nichts mehr erreichen können. Es fragt sich deshalb, ob aus diesem Grund vom erwähnten Grundsatz abgewichen werden kann und die Prozesskosten nach Art. 107 Abs. 1 ZPO nach Ermessen verteilt werden können. In den Literae a-e dieser Bestimmung werden Fälle genannt, in denen dies möglich ist. Vorliegend ist keiner dieser besonderen Gründe gegeben. Zur Anwendung kommen könnte indessen der Auffangtatbestand nach Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO. Dieser lässt eine Kostenverlegung nach Ermessen zu, wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.
4.2 Als Anwendungsfälle dieser Bestimmungen werden in der Literatur genannt (exemplarisch Dheden C. Zotsang: Prozesskosten nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2015, S. 210 ff.):
- ungleiches wirtschaftliches Kräfteverhältnis der Parteien
- viele unbegründete Verrechnungsforderungen bei Gutheissung der Verrechnungseinrede
- Verhältnis zwischen Obsiegen und Vergleichsangebot
- Geltungsbereich der Untersuchungsmaxime
- erbrechtliche Prozesse
- Rechtsmissbrauch und rechtsmissbräuchliche Provokation und Verkomplizierung des Prozesses
- freiwillige Gerichtsbarkeit
4.3 Vorliegend ist keiner dieser Anwendungsfälle gegeben. Hinzu kommt, dass die sachliche Unbestimmtheit der Generalklausel eine zurückhaltende Anwendung nahelegt, auch wenn sich die Prozessparteien bewusst sein müssen, dass die Kosten nicht einfach blind nach dem Prinzip des Unterliegens zu verlegen sind (Viktor Rüegg/Michael Rüegg in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 107 N 9). Eine Kostenverlegung nach Ermessen ist somit nicht angezeigt.
5. Es liegen im Gegenteil Umstände vor, die für eine Kostenverlegung nach dem Prinzip des Unterliegens sprechen. Der Beschwerdeführer 1 begründet die Anhebung der Klage mit der von ihm behaupteten und geltend gemachten Elektrosensibilität. Der Betrieb eines WLAN-Netzes ist in der Schweiz allerdings weit verbreitet und üblich. 97.9 % aller Haushalte Schweiz verfügen über einen Internetzugang (Internetzugang der Haushalte, STAT-TAB – interaktive Tabellen [BFS]; https:// www.pxweb.bfs.admin.ch/pxweb/de/px-x-1604000000_101/px-x-1604000000_101/ px-x-1604000000_101.px/table/tableViewLayout2/, zuletzt besucht am 16. Januar 2024). Es ist davon auszugehen, dass der überwiegende Teil dieser Haushalte über ein hausinternes WLAN-Netz verfügt. Hinzu kommen die zahlreichen WLAN-Netze im öffentlichen Raum. Der Anlass für die Klage lag somit in der Person des Beschwerdeführers 1. Entsprechend der weiten Verbreitung und gesellschaftlichen Akzeptanz von WLAN-Netzen waren die Prozessaussichten der Klage zum Vornherein gering. Eine summarische Beurteilung des voraussichtlichen Ausgangs des Verfahrens bestätigt diese Aussage. Das Obergericht hat bereits am 13. März 2017 im Beschwerdeverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (ZKBES.2017.16) verneint, dass der Beschwerdegegner übermässig auf das Eigentum der Beschwerdeführer einwirkt und dass dem Beschwerdeführer 1 durch die WLAN-Strahlung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Das Bundesgericht hat die gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 30. November 2017 abgewiesen. Im zweiten Beschwerdeentscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 17. Juni 2022 (ZKBES.2021.109) hat das Obergericht erneut festgehalten, dass nicht glaubhaft gemacht sei, dass die von der Liegenschaft des Beschwerdegegners ausgehenden elektromagnetischen Felder bei den Beschwerdeführern Gesundheitsbeschwerden auslösten. Deshalb sei der Beschwerdegegner weder nach dem Vorsorgeprinzip noch nach Treu und Glauben gehalten, die Reichweite seiner Geräte zu reduzieren, die Nachtabschaltung zu aktivieren und keine weiteren Wifi-Funk-Sender in Betrieb zu nehmen. Sei ein Nachteil nicht glaubhaft, laufe die Forderung nach einer schonenden Rechtsausübung ins Leere. Die in diesen beiden Verfahren vorgenommene summarische Prüfung lassen einen Prozesserfolg für das ordentliche Verfahren alles wenig wahrscheinlich erscheinen. So ist denn auch die Amtsgerichtsstatthalterin in ihrem Urteil vom 1. März 2023 gestützt auf das eingeholte Gutachten, die eingereichten Urkunden und die Befragung der Beschwerdeführerin 2 zum Schluss gekommen, dass angesichts der massiven Unterschreitung der heute geltenden Grenzwerte das WLAN des Beschwerdegegners keine übermässige Einwirkung auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer erkennen lasse. Weiter fehle es an einem stringenten Beweis für das Vorliegen der Elektrosensibilität und es fehle der Beweis der Ursächlichkeit des WLAN-Netzes des Beschwerdegegners für die behaupteten Beschwerden des Beschwerdeführers 1. Der Beschwerdegegner übe seine Rechte im Rahmen der ihm zustehenden Befugnisse als Eigentümer aus, weshalb von ihm keine andere Ausübung seiner Rechte verlangt werden könne. Diese im ordentlichen Verfahren ohne Beweismittelbeschränkung getroffenen Folgerungen wirken überzeugend und es erscheint wenig wahrscheinlich, dass diese im angehobenen Beschwerdeverfahren hätten umgestossen werden können. Dass vom WLAN-Netz des Beschwerdegegners keine übermässigen Immissionen ausgehen, bestreiten die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde nur noch indirekt über die von ihnen verlangte Harmonisierung zwischen dem privatrechtlichen und dem öffentlich-rechtlichen Immissionsschutz. Weiter stellen sie in ihrer Beschwerde die Beweiswürdigung der Vorderrichterin in Bezug auf die Elektrosensibilität des Beschwerdeführers 1 in Frage. Sodann berufen sie sich erneut auf das Prinzip der schonenden Rechtsausübung und das Rechtsmissbrauchsverbot. Diese Rügen sind nicht besonders griffig und erscheinen bei der summarischen Prüfung als wenig erfolgversprechend. Der mutmassliche Ausgang des Beschwerdeverfahrens wäre demnach eine Abweisung der Beschwerde gewesen. Auch diese Überlegungen sprechen dagegen, von dem in Art. 106 Abs. 1 ZPO verankerten Grundsatz abzuweichen. Beim vorliegenden Prozessausgang, einem Nichteintreten auf die Beschwerde der klagenden Partei, haben die Beschwerdeführer die Prozesskosten beider Instanzen zu tragen.
6. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1’000.00 festgesetzt. Die vom Beschwerdegegner eingereichte Honorarnote erscheint angemessen. Die Beschwerdeführer haben dem Beschwerdegegner somit eine Parteientschädigung von CHF 2’795.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. A.___ und B.___ haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1’000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der verbleibende Betrag von CHF 1’500.00 ist ihnen von der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
3. A.___ und B.___ haben C.___ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2’795.25 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Frey Schaller
Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 20. März 2024 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (Bger 5D_6/2024).
Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 21. Mai 2024 das gegen das Urteil 5D_6/2024 eingereichte Revisionsgesuch abgewiesen (Bger 5F_14/2024).