Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Urteil vom 23. Mai 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch C.___ hier vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Junker,

 

Beschwerdegegnerin

 

betreffend Ausweisung und Vollstreckung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) und die B.___ (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) schlossen am 18. Dezember 2002 einen Mietvertrag über eine 2.5-Zimmerwohnung an der [...] in [...].

 

2. Per 31. März 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Wohnung ordentlich gekündigt. Er focht die Kündigung an und gelangte nach gescheitertem Schlichtungsversuch vor der Schlichtungsbehörde mit Klage vom 16. Januar 2020 ans Richteramt Bucheggberg-Wasseramt und verlangte eine Erstreckung des Mietverhältnisses. Mit Urteil vom 28. Juni 2022 wies die Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt die Klage ab (BWZPR.2020.149). Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar, d.h. die Kündigung des Mietvertrags per 31. März 2020 ist gültig.

 

3. Gestützt auf das genannte Urteil stellte die Beschwerdegegnerin beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt am 17. März 2023 ein Ausweisungsbegehren und beantragte, das Urteil vom 28. Juni 2022 sei zu vollstrecken und der Beschwerdeführer sei gerichtlich anzuweisen, die unrechtmässig bewohnte Wohnung zu verlassen. 

 

4. Im Rahmen des Rechtsschutzes in klaren Fällen nach Art. 257 Abs. 1 ZPO hiess der Vorderrichter das Ausweisungsbegehren der Beschwerdegegnerin mit Urteil vom 28. April 2023 (BWZPR.2023.261) gut und wies den Beschwerdeführer aus seiner 2.5-Zimmerwohnung an der [...] in [...] aus und ordnete die entsprechenden Vollstreckungsmassnahmen an.

 

5. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde bei der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn. Er stellte die folgenden Rechtsbegehren:

 

1.    Urteil BWZPR.2023.261 offiziell zu aberkennen, annullieren und aufheben.

2.    Aussweisung und Vollstreckungsgesuch offiziell zu aberkennen, annullieren und aufheben.

3.    Herr Junker Dominik rechtlich zu verfolgen und gemäss Rechten und Gesetzen zu bestrafen.

4.    Entstandene Kosten und Schaden werden später beziffert, gemäss Art. 85 ZPO.

5.    Verfahrenskosten sind zu Lasten von Herrn Junker Dominik zu verrechnen.

 

6. Da sich die Beschwerde im Sinne von Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) als offensichtlich unbegründet erweist, kann – wie nachfolgend aufgezeigt wird – auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der B.___ (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) verzichtet werden.

 

7. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15). Zudem sind im Beschwerdeverfahren nach Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies entspricht dem Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3).

 

2. In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer Ausführungen zur Mietwohnung, die nicht das vorliegende Verfahren betreffen. Weiter unterstellt er diversen Personen Fehlverhalten und gar strafrechtliches Verhalten. Seine Behauptungen entbehren jeglicher Grundlage. Er setzt sich mit keiner Silbe mit dem Urteil der Vorinstanz vom 28. April 2023 auseinander. Einerseits macht der Beschwerdeführer geltend, das Urteil vom 28. Juni 2022 (BWZPR.2020.149) sei nicht rechtskräftig geworden, andererseits reicht er mit Urkunde Nr. 13 bzw. 14 ein Revisionsgesuch gegen eben dieses Urteil ein. Damit widerspricht er sich selbst. Eine Revision gestützt auf Art. 328 ZPO setzt insbesondere einen rechtskräftigen Entscheid voraus. Gründe, weshalb das Urteil vom 28. Juni 2022 im Verfahren BWZPR.2020.149 nicht rechtskräftig und vollstreckbar sein sollte, sind aus den Akten nicht ersichtlich. Seine Behauptung, ihm sei das begründete Urteil in Sachen BWZPR.2020.149 nicht zugestellt worden, ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Eine unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz ist weder dargetan noch ersichtlich. Schliesslich nimmt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf die von ihm eingereichten Urkunden keinen Bezug, weshalb nicht nachvollzogen werden kann, weshalb diese eingereicht wurden. Ohnehin ist fraglich, ob sie gestützt auf Art. 326 ZPO überhaupt berücksichtigt werden dürften. Aber auch darauf ging der Beschwerdeführer nicht ein. Schliesslich ist festzuhalten, dass diverse seiner gestellten Rechtsbegehren nicht justiziabel und schon gar nicht begründet sind.

 

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.      Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 15’000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler                                                                           Hasler