Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Urteil vom 5. Juni 2023   

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

Staat Solothurn, vertreten durch Zentrale Gerichtskasse, Amthaus 2, Postfach 157, 4502 Solothurn

 

Beschwerdegegner

 

betreffend Rechtsöffnung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Der Kanton Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn (im Folgenden: Gesuchsteller), ersuchte das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt mit Eingabe vom 22. März 2023 (Posteingang beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt) in der gegen A.___ (im Folgenden: Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Region Solothurn für den Betrag von CHF 18'005.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 18. November 2022 (Strafbefehl vom 18. Oktober 2022), für die Mahngebühr von CHF 50.00 sowie für die Betreibungskosten und den Zahlungsbefehl von CHF 167.95 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

 

2. Am 14. April 2023 nahm die Gesuchsgegnerin Stellung. Die Vorinstanz ging davon aus, dass sie mit dem Schreiben die Einsprachefrist gegen den Strafbefehl habe wiederherstellen wollen.

 

3. Mit Urteil vom 26. April 2023 erteilte der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Region Solothurn für den Betrag von CHF 18'005.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 18. November 2022 sowie für die Mahngebühr von CHF 50.00 die definitive Rechtsöffnung. Gleichzeitig verpflichtete er die Gesuchsgegnerin, dem Gesuchsteller die Betreibungskosten von CHF 167.95 sowie die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 400.00 zu ersetzen und ihm eine Parteientschädigung im Umfang von CHF 100.00 zu bezahlen.

 

4.1. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 15. Mai 2023 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn, welche zuständigkeitshalber an die Zivilkammer überwiesen wurde.

 

4.2. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde sinngemäss und zusammengefasst aus, ihre Post werde regelmässig entwendet und werde ihr nicht übergeben, weshalb sie die Fristen nicht einhalten könne. Weiter äusserte sie gesundheitliche Beschwerden bzw. erklärte, ihr Gesundheitszustand habe sich weiter verschlechtert. Sie reichte diverse Unterlagen zu den Akten.

 

5. Da sich die Beschwerde sofort als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden.

 

6. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Mit der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen.

II.

1. Der Rechtöffnungsrichter erteilt definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt. Dazu gehören auch die von Verwaltungsbehörden ausgefällten Bussen und die Kosten sowie die Mahngebühren und Verzugszinsberechnungen, sofern sie in der Verfügung beziffert sind (vgl. zum Ganzen Daniel Staehelin in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2021, Art. 80 N 116 und ZKBES.2020.93 E. 8 mit Verweis auf SOG 1990 Nr. 27).

 

2. Mit Strafbefehl vom 18. Oktober 2022 wurde sie aufgrund der Verurteilung zu einer Geldstrafe und Busse sowie zur Bezahlung von Verfahrenskosten, insgesamt zu einer Zahlung von CHF 18'005.00 verpflichtet. Der Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen (Rechtskraftbescheinigung vom 24. Februar 2023). Eine solche auf Geld lautende Verfügung stellt bei gehöriger Eröffnung und Eintritt der Vollstreckbarkeit einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Auch die mit der 2. Zahlungserinnerung verfügte Mahngebühr von CHF 50.00 ist laut Rechtskraftbescheinigung vom 24. März 2023 ebenfalls rechtskräftig und stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar.

 

3. Vor der Vorinstanz berief sich die Beschwerdeführerin weder auf Tilgung oder Stundung noch auf Verjährung der im Recht liegenden Forderungen (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG) und vermochte keine Urkunden vorzubringen, welche die Rechtsöffnungstitel entkräften würden. In ihrer Beschwerdeschrift geht sie weder auf den vorinstanzlichen Entscheid ein, noch gibt sie an, die Forderung sei getilgt, gestundet oder verjährt. Die neu vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind gestützt auf Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen. Inwiefern die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben soll, geht aus der Beschwerdeschrift nicht hervor und ist auch nicht ersichtlich. Ihre Ausführungen zu ihrem Gesundheitszustand oder zur Postzustellung betreffen das vorliegende Verfahren nicht. Offensichtlich konnte ihr das Urteil der Vorinstanz gehörig zugestellt werden und sie war in der Lage, dagegen fristgerecht Beschwerde zu erheben.

 

4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und ist abzuweisen.

 

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten von CHF 400.00 zu bezahlen.


 

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.      A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 zu tragen.

 

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler                                                                           Hasler

 

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 17. Juli 2023 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5D_135/2023).