Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Urteil vom 14. Juni 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___

 

Gesuchsteller

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch C.___ hier vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Junker,

 

Gesuchsgegnerin

 

betreffend Ausstandsbegehren


hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

-            die Beschwerde des Gesuchstellers vom 16. Mai 2023 gegen das Urteil des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt betreffend Ausweisung und Vollstreckung vom 28. April 2023 mit Urteil der Zivilkammer des Obergerichts Solothurn vom 23. Mai 2023 (ZKBES.2023.58) abgewiesen wurde,

 

-            das Urteil der Zivilkammer vom 23. Mai 2023 dem Gesuchsteller mit Gerichtsurkunde am 31. Mai 2023 zugestellt wurde,

 

-            der Gesuchsteller mit Schreiben vom 7. Juni 2023 betreffend das genannte Verfahren ZKBES.2023.58 bei der Zivilkammer des Obergerichts ein Ausstandsgesuch gegen die Präsidentin der Kammer und die beiden Oberrichter stellte,

 

-            die Zivilkammer für die Beurteilung des Gesuchs grundsätzlich nicht zuständig ist, da der Gesuchsteller das Ausstandsgesuch nach Eröffnung des Entscheids, aber während der Rechtsmittelfrist stellte (BGE 139 III 466, E. 3.4., BGE 138 III 702, E. 3.4. und BGE 139 III 120, E. 3.1.1.),

 

-            pauschal begründete Ausstandsgesuche aber ohnehin unzulässig und rechtsmissbräuchlich sind und insbesondere eine Mitwirkung an früheren Verfahren für sich allein keinen Ausstandsgrund bildet, weshalb auf das Ausstandsgesuch gar nicht erst einzutreten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1386/2019 vom 19. August 2020, E. 1),

 

-            das Ausstandsgesuch zudem offensichtlich verspätet eingereicht wurde, da dem Gesuchsteller die Präsidentin der Zivilkammer und die beiden Oberrichter vor Entscheidfällung bestens bekannt waren und er weder behauptet noch geltend macht, allfällige Ausstandsgründe seien erst nach Entscheidfällung bekannt geworden,

 

-            die vom Gesuchsteller vorgebrachten Ausstandsgründe wie «persönliches Interesse», «juristisch manipuliert», «in der gleichen Sache tätig», «Urkunden, Rechte und Gesetze unterdrückt, vorsätzlich falsch beurteilt und widerrechtliche Vorteilgewährung geleistet», «aus anderen Gründen, insbesondere wegen Feindschaft, befangen sein könnten» und «nicht nach Treu und Glauben» gehandelt, jeglicher Grundlage entbehren,

 

-            das Ausstandsgesuch aufgrund der obigen Ausführungen abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf einzutreten ist,

 

-            der Gesuchsteller mit seinem Ausstandsgesuch unterliegt und ihm gestützt auf Art. 106 ff. ZPO die Kosten des Verfahrens von CHF 400.00 auferlegt werden,

 

erkannt:

1.      Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.      Der Gesuchsteller hat die Kosten des Verfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler                                                                           Hasler