Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 30. Juni 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. B.___, gesetzlich vertreten durch C.___,
2. C.___,
beide hier vertreten durch Oberamt Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:
- B.___ und C.___ (im Folgenden: Beschwerdegegner), vertreten durch das Oberamt Dorneck-Thierstein, mit Gesuch vom 4. Mai 2023 das Richteramt Dorneck-Thierstein in der gegen A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Thierstein für den Betrag von CHF 46'211.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 10. Februar 2023 und für die Betreibungskosten um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, ersuchte;
- der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Mai 2023 (Postaufgabe) Stellung nahm;
- die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein mit Urteil vom 7. Juni 2023 in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Thierstein für den Betrag von CHF 39'264.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 13. Februar 2023 die definitive Rechtsöffnung erteilte und gleichzeitig den Beschwerdeführer verpflichtete, den Beschwerdegegnern die Betreibungskosten von CHF 103.30 sowie die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 400.00 zu ersetzen und ihnen eine Parteientschädigung im Umfang von CHF 100.00 zu bezahlen;
- der Beschwerdeführer dagegen am 16. Juni 2023 fristgerecht Beschwerde ans Obergericht des Kantons Solothurn erhob;
- sich die Beschwerde sofort als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), weshalb auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann;
- die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist;
- mit der Beschwerde eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden können (Art. 320 ZPO);
- neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen sind;
- die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift – seines Erachtens habe die Amtsgerichtspräsidentin nicht sämtliche Akten gelesen, woraus resultiere, sie sei parteiisch; er sämtliche Entscheide zurückweise, da sie rechtswidrig seien; sich verschiedene Amtsstellen nicht an seine Forderungen gehalten hätten, da er bis anhin keine Stellungnahme bzw. die geforderten Dokumente nicht bekommen habe; er erneut die Einstellung des Verfahrens und Schadenersatz von allen beteiligten Personen beantrage; die Behörden einen kriminellen Staat und eine kriminelle Institution im Ausland unterstützten (Deutschland sei kein souveräner Staat, sondern eine eingetragene GmbH und besitze kein gültiges Grundgesetz, sondern nur Artikel und fragwürdige Paragraphen); er die Zustellung des Beweismittels verlange, dass das Kondom von der Kindsmutter nicht manipuliert worden sei; er die «Abgabe des Mandats» durch die Amtsgerichtspräsidentin und ihr gegenüber ein Berufsverbot von 10 Jahren verlange – nicht im Geringsten den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift genügen, insbesondere zumal er mit keiner Silbe auf die Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids eingeht und ohnehin die Begründetheit der Forderung nicht Gegenstand des vorliegenden Prozesses ist;
- das neu eingereichte Beweismittel gestützt auf Art. 326 Abs. 1 ZPO im Rechtsmittelverfahren nicht berücksichtigt werden kann;
- sich die Beschwerde deshalb sofort als offensichtlich unbegründet erweist;
- die Beschwerde folglich abzuweisen ist;
- der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde unterliegt und ihm demzufolge die Gerichtskosten von CHF 500.00 auferlegt werden;
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler
Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 14. August 2023 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_542/2023).